DE Eintragungsverfahren

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Nach §43(3) des Deutschen Markengesetzes kann man die Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung einer Marke in einem Widerspruchsverfahren aussetzen. Gibt es etwas entsprechendes (und sei es auch nur in Analogie) auch für das Eintragungsverfahren, wenn also beispielsweise mehrere ähnliche Markenanmeldungen mit derselben Problemstellung hinsichtlich der absoluten Schutzhindernisse anhängig sind?

Kugelblitz
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Mir ist nichts dergleichen bekannt, und es erschiene mir auch nicht logisch oder zwingend.

Eine Aussetzung kann ja insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Entscheidung in einem anderen Verfahren für das betrachtete Verfahren vorgreiflich ist. Im Falle des Widerspruchs hiesse das, dass über den zweiten Widerspruch nicht entschieden werden muss, wenn der erste zum Erfolg führt (weil dann der Gegenstand nicht mehr existiert).

Das ist aber beim Eintragungsverfahren nicht gegeben - jede angemeldete Marke muss für sich geprüft werden. Die Tatsache, dass einer anderen Marke unter ähnlichen Umständen (hier gehts schon los: wie sollten die definiert werden?) die Eintragung verweigert oder gewährt wurde, kann für eine spezielle Anmeldung nichts bedeuten - auch deshalb, weil die andere Entscheidung falsch gewesen sein kann, und insbesondere, weil die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Aber natürlich wird ein Prüfer bei ähnlichen Fällen ähnlich entscheiden und begründen.

Über eine Aussetzung nachdenken könnte man vielleicht, wenn ein Verfahren beim BPatG oder BGH anhängig ist, das sich mit einer für die aktuelle Anmeldung relevanten Frage befasst - aber auch hier kenne ich keinen Beispielsfall.
 
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grond

*** KT-HERO ***
Über eine Aussetzung nachdenken könnte man vielleicht, wenn ein Verfahren beim BPatG oder BGH anhängig ist, das sich mit einer für die aktuelle Anmeldung relevanten Frage befasst - aber auch hier kenne ich keinen Beispielsfall.

Das passiert meines Wissens, benötigt aber deshalb noch keine gesetzliche Grundlage. Man schreibt halt einen entsprechenden Schriftsatz und - oh Wunder - er wird einfach sehr lange nicht bearbeitet. Wenn das BPatG da nicht mitspielt, dann nur deshalb, weil es die Relevanz der Entscheidung, auf die gewartet werden soll, beim aktuellen Fall nicht sieht. Ein Gericht, das eine Entscheidung ungeachtet des begründeten Wunsches der einzigen Partei nach einem verlangsamten Verfahrensverlauf unverzögert fällt, wäre recht ungewöhnlich.
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Danke für die Antworten!

Das ist aber beim Eintragungsverfahren nicht gegeben - jede angemeldete Marke muss für sich geprüft werden. Die Tatsache, dass einer anderen Marke unter ähnlichen Umständen (hier gehts schon los: wie sollten die definiert werden?) die Eintragung verweigert oder gewährt wurde, kann für eine spezielle Anmeldung nichts bedeuten - auch deshalb, weil die andere Entscheidung falsch gewesen sein kann, und insbesondere, weil die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Aber natürlich wird ein Prüfer bei ähnlichen Fällen ähnlich entscheiden und begründen.

Diesem Ansatz habe ich mich auch angeschlossen.

Über eine Aussetzung nachdenken könnte man vielleicht, wenn ein Verfahren beim BPatG oder BGH anhängig ist, das sich mit einer für die aktuelle Anmeldung relevanten Frage befasst - aber auch hier kenne ich keinen Beispielsfall.

Mit anderen Worten sollte man die Aussetzung eines der beiden Beschwerdeverfahren - falls beide Anmeldungen zurückgewiesen werden und jeweils Beschwerde eingelegt wird - beantragen? Klingt logisch und hat in diesem Fall auch eine Rechtsgrundlage, sofern es um die gleiche rechtliche Fragestellung geht, deren Beantwortung wesentliche für die Entscheidung in beiden Verfahren ist.

Kugelblitz
 
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