lioness
SILBER - Mitglied
Der Verwahrungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren dient der Sicherstellung des Vernichtungsanspruches im Haupsacheverfahren.
Ich habe mir die Frage gestellt, wo der Verwahrungsanspruch im Patentgesetz geregelt ist. Ich finde ihn unter § 142a (4) Nr.2 PatG, der sich jedoch nur auf die Tätigkeit der Zollbehörde richtet. Jedoch kann man auch eine einstweilige Verfügung für den innerdeutschen Raum bewirken, ohne dass etwas importiert werden muss. Daher würde ich gerne wissen, wo der Verwahrungsanspruch allgemein geregelt ist. Handelt es sich um eine Möglichkeit nach §§ 940, 983 ZPO, wonach das Gericht den Inhalt der der Verfügung bestimmt oder kennt jemand noch andere Rechtsgrundlagen?
Gruß lioness
Ich habe mir die Frage gestellt, wo der Verwahrungsanspruch im Patentgesetz geregelt ist. Ich finde ihn unter § 142a (4) Nr.2 PatG, der sich jedoch nur auf die Tätigkeit der Zollbehörde richtet. Jedoch kann man auch eine einstweilige Verfügung für den innerdeutschen Raum bewirken, ohne dass etwas importiert werden muss. Daher würde ich gerne wissen, wo der Verwahrungsanspruch allgemein geregelt ist. Handelt es sich um eine Möglichkeit nach §§ 940, 983 ZPO, wonach das Gericht den Inhalt der der Verfügung bestimmt oder kennt jemand noch andere Rechtsgrundlagen?
Gruß lioness