Pat-Ente
*** KT-HERO ***
Wo gerade so viel über Einsprüche diskutiert wird, fällt mir folgendes Problem ein:
Ich habe beispielsweise drei Druckschriften D1, D2, D3 aus dem gleichen Gebiet der Technik, wobei alle Merkmale des angegriffenen Anspruchs A1 in D1 offenbart sind. D2 und D3 offenbaren jeweils eine Untermenge dieser Merkmale, aber es gibt mindestens ein Merkmal, das weder in D2 noch in D3 offenbart ist, sondern nur in D1.
Nun stützt man den Einspruch in so einem Fall sicherlich auf die beiden Gründe der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit. Es ist aber klar, dass bei fehlender Neuheit eine erfinderische Tätigkeit ohnehin nicht mehr möglich ist.
Argumentiert Ihr dann überhaupt noch mit der erf. Tätigkeit, etwa in der Art "weiterhin ergibt sich der Gegenstand von A1 in naheliegender Weise aus der Zusammenschau von D1 und D2"? Das wäre eigentlich nicht mehr notwendig, wenn die Neuheit bestritten wurde. Also weglassen?
Aber es könnte doch sein, dass die Neuheitsschädlichkeit vom Amt nicht anerkannt oder von der Gegenseite bestritten wird (das auf jeden Fall, wer würde das nicht tun ...), weil die Merkmale sich z.B. nicht alle in einem einzigen Ausführungsbeispiel finden. Man könnte natürlich auf die Erwiderung der Gegenseite warten und dann auf die erf. Tätigkeit eingehen. Allerdings müssen ja die Einspruchsgründe auf jeden Fall innerhalb der Einspruchsfrist genannt und substantiiert werden - geht also so nicht.
Oder leitet Ihr dann mit einer Bemerkung wie "für den Fall, dass mangelnde Neuheit nicht erkannt / bestritten wird ..." zur erf. Tätigkeit über? Damit würde man nun zu erkennen geben, dass man der eigenen Argumentation nicht ganz traut. Ist also auch nicht so ganz das Wahre.
Wie kann man sich denn elegant aus diesem Schlamassel befreien?
Ich habe beispielsweise drei Druckschriften D1, D2, D3 aus dem gleichen Gebiet der Technik, wobei alle Merkmale des angegriffenen Anspruchs A1 in D1 offenbart sind. D2 und D3 offenbaren jeweils eine Untermenge dieser Merkmale, aber es gibt mindestens ein Merkmal, das weder in D2 noch in D3 offenbart ist, sondern nur in D1.
Nun stützt man den Einspruch in so einem Fall sicherlich auf die beiden Gründe der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit. Es ist aber klar, dass bei fehlender Neuheit eine erfinderische Tätigkeit ohnehin nicht mehr möglich ist.
Argumentiert Ihr dann überhaupt noch mit der erf. Tätigkeit, etwa in der Art "weiterhin ergibt sich der Gegenstand von A1 in naheliegender Weise aus der Zusammenschau von D1 und D2"? Das wäre eigentlich nicht mehr notwendig, wenn die Neuheit bestritten wurde. Also weglassen?
Aber es könnte doch sein, dass die Neuheitsschädlichkeit vom Amt nicht anerkannt oder von der Gegenseite bestritten wird (das auf jeden Fall, wer würde das nicht tun ...), weil die Merkmale sich z.B. nicht alle in einem einzigen Ausführungsbeispiel finden. Man könnte natürlich auf die Erwiderung der Gegenseite warten und dann auf die erf. Tätigkeit eingehen. Allerdings müssen ja die Einspruchsgründe auf jeden Fall innerhalb der Einspruchsfrist genannt und substantiiert werden - geht also so nicht.
Oder leitet Ihr dann mit einer Bemerkung wie "für den Fall, dass mangelnde Neuheit nicht erkannt / bestritten wird ..." zur erf. Tätigkeit über? Damit würde man nun zu erkennen geben, dass man der eigenen Argumentation nicht ganz traut. Ist also auch nicht so ganz das Wahre.
Wie kann man sich denn elegant aus diesem Schlamassel befreien?