Einspruch gegen inanspruchgenomme ArbNErf § 25

pierogi

BRONZE - Mitglied
Hallo zusammen,

bisher habe ich nur die Fragen und Antworten verfolgt. Nun habe ich selbst eine Anfrage. ein fiktiver Fall:

Ein Arbeitgeber hat eine Diensterfindung in Anspruch genommen. Der relevante Arbeitnehmer ist aus dem Unternehmen ausgeschieden und nun selbstständig und auch Konkurrenz.

Nun wurde gegen das Patent Einspruch eingelegt. Das Unternehmen hat kein wirtschaftliches Interesse an der Erfindung, möchte es aber nun auch nicht an die neue Konkurrenz abtreten.

Ist das Unternehmen dazu verpflichtet sich gegen einen Einspruch gegen ein Patent (einer inanspruchgenommen Diesnterfindung) im Rahmen der Fürsorgepflicht aus § 25 ArbNErfG i.V.m. § 242 BGB zu verteidigen?

Gibt es noch andere relevante §§?
Vielleicht auch Rechtsprechung?

Danke!
 

Fip

*** KT-HERO ***
Das scheint mir eine gewisse Zwickmühle zu sein.

Nicht, dass ich es wüßte, aber es liegt zumindest nahe: § 16 ArbEG könnte einschlägig sein. Die Nichtverteidigung im Einspruchsverfahren dürfte der Aufgabe des Schutzrechts gleichkommen. Trostpflaster wäre § 16 (3) ArbEG.

Man könnte sich natürlich auch im Einspruchsverfahren versehentlich schlecht verteidigen, was dann ganz unvorhergesehen zum Untergang des Patents führt ...


§ 16 Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts

(1) Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt.

(3) Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten.
 

pierogi

BRONZE - Mitglied
Zitat:
"Die Nichtverteidigung im Einspruchsverfahren dürfte der Aufgabe des Schutzrechts gleichkommen. Trostpflaster wäre § 16 (3) ArbEG."

Der Unternehmer würde natürlich auf die geringsten Kosten hoffen

Zitat
"Man könnte sich natürlich auch im Einspruchsverfahren versehentlich schlecht verteidigen, was dann ganz unvorhergesehen zum Untergang des Patents führt."

Das wäre natürlich eine Möglichkeit, was natürlich auch ein schlechtes Licht auf den Patentanwalt werfen kann.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Dabei fällt mir noch ein:

§ 16 (1) ArbEG spricht von "vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung", was meiner Meinung nach bedeutet, dass, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine einmalige, angemessene Pauschalvergütung bezahlt hat und damit der Anspruch auf angemessene Vergütung erfüllt für Vergangenheit und Zukunft erfüllt ist, § 16 ArbEG eigentlich nicht mehr eingreifen dürfte.

Vielleicht sollte man dem ehemaligen Arbeitnehmer und neuen Konkurrenten eine einmalige und angemessene Pauschalvergütung anbieten und dann den Verzicht auf das Patent erklären, sobald dieser auf den Deal eingegangen ist.
 

pierogi

BRONZE - Mitglied
Zitat:
"Vielleicht sollte man dem ehemaligen Arbeitnehmer und neuen Konkurrenten eine einmalige und angemessene Pauschalvergütung anbieten und dann den Verzicht auf das Patent erklären, sobald dieser auf den Deal eingegangen ist."

wäre vielleicht eine Alternative. Man müßte antesten ob man sich einig wird. Wobei auch die Fristen zu beachten sind und ein gewisser Zeitdruck entstehen würde.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
BGH Drahtinjektionseinrichtung:
"Der Arbeitgeber muß deshalb in einem Einspruchsverfahren und einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht, alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten des Arbeitnehmererfinders ausschöpfen. "
Wäre das auch so, wenn mit einer angemessenen Pauschalvergütung bereits die zukünftigen Vergütungsansprüche erfüllt wären ... (siehe mein obiger Beitrag).
 

Fip

*** KT-HERO ***
Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Patent für einen geringen Betrag an einen Dritten verkauft, der dann das Patent nicht weiterverfolgt ... Über das Patent verfügen darf der Arbeitgeber ja ...
 

pierogi

BRONZE - Mitglied
theoretisch machbar, aber der Arbeitgeber ist dennoch daran gebunden die Interessen des Arbeitnehmers zu wahren. Und sein Interesse ist es doch das Patent zu einem guten Preis zu veräußern, da der doch an dem Kaufpreis beteilgt werden würde, oder?

Ich glaube ein "Alibi"-Preis würde nicht funktionieren
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Patent für einen geringen Betrag an einen Dritten verkauft, der dann das Patent nicht weiterverfolgt
Den Anspruch auf Übertragung der Erfindungsrechte hat der Arbeitnehmer nur gegen seinen Arbeitgeber, aber nicht gegen den Erwerber.

Bzgl. des Verkaufspreises gibt es Schiedsstellenentscheidungen im Hinblick auf Übertragungen der Erfindungsrechte auf z.B. Mutterfirmen im Konzern, die ja i.d.R. zum Nulltarif stattfinden. Hier kommt es dann darauf an, was zwei vernünftige Parteien als Verkaufspreis vereinbaren würden. Das ist insbesondere vom Zeitpunkt des Verkaufs abhängig. Die Schiedsstelle legt zu erwartenden Umsätze auf Basis der Erfindung für die folgenden 10 Jahre zugrunde.

Der so ermittelte fiktive Kaufpreis ist dann der für die Vergütung zugrunde zulegende Erfindungswert.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Trostpflaster wäre § 16 (3) ArbEG.
Wieso Trostpflaster? Das ist doch die optimale Lösung für die Fallkonstellation: es gibt keine Kosten, es würde sogar noch Geld zurückfließen, wenn der Arbeitnehmererfinder sich die Anmeldung übertragen lässt. Dem ehemaligen Arbeitgeber kann aber nichts passieren, weil er sich die Benutzungserlaubnis einräumen lässt. Ob das Patent schlussendlich von einem Konkurrenten gehalten wird oder nicht, ist dann egal. Wenn der Konkurrent anderen Wettbewerbern die Nutzung untersagen will, verbessert das auch die Marktlage für den ehemaligen Arbeitgeber, ohne dass er ein Kostenrisiko tragen müsste. Wenn all diese Vorteile die Aussage "hat kein wirtschaftliches Interesse an der Erfindung" nicht optimal ausfüllen, dann will da wohl jemand alles haben und das auch noch umsonst...
 

Fip

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Fip schrieb:
Trostpflaster wäre § 16 (3) ArbEG.
Wieso Trostpflaster? Das ist doch die optimale Lösung für die Fallkonstellation...
Na ja.

Wenn ich selber das Patent nicht will und es statt der Aufgabe des Schutzrechts unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts an die Kokurrenz gebe, ist das eher suboptimal. Ich selber gewinne nichts, denn das Nutzungsrecht habe ich ja so oder so. Ich könnte mir damit jedoch indirekt schaden, weil ich den ungeliebten Konkurrenten gegenüber dem Markt stärker mache als er ohne das Patent wäre. Damit ist meine Position im Verhältnis zum Konkurrenten geschwächt, wenn auch nicht unbedingt im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Ich könnte mir damit jedoch indirekt schaden, weil ich den ungeliebten Konkurrenten gegenüber dem Markt stärker mache als er ohne das Patent wäre. Damit ist meine Position im Verhältnis zum Konkurrenten geschwächt
Nein, das sehe ich gerade nicht so. Wenn mein Wettbewerber anderen Wettbewerbern die Nutzung untersagt, werden die beiden, die das Patent nutzen dürfen, gestärkt, nämlich der neue Patentinhaber und ich. Das ist besser, als das Patent untergehen zu lassen, so dass alle Wettbewerber die Erfindung nutzen dürfen. Wenn mir ein einziger Wettbewerber, der die Erfindung außer mir nutzen darf, einer zuviel ist, dann muss ich das Patent halt selbst behalten.
 

Fip

*** KT-HERO ***
@ grond: Das mag auf den ersten Blick so scheinen, aber:

Wenn ich das Patent nicht will (das ist die Ausgangssituation), mein Konkurrent es aber braucht, um überhaupt einen Fuß auf den Boden zu bekommen, dann züchte ich mir zukünftige Konkurrenz heran, wenn ich es ihm ermögliche, mit Hilfe des Verbietungsrechts auf dem Markt Fuß zu fassen.

Wenn aber der Wettbewerb die Erfindung frei nutzen kann, weil es gar kein Patent gibt, dann kommt das junge Konkurrenzpflänzchen gegen den freien Wettbewerb gar nicht erst hoch. Folge: die (zukünftige) Konkurrenz entsteht erst gar nicht.

Aber das ist ohne genaue Kenntnis der Umstände des Einzelfalls nicht wirklich zuverlässig zu beurteilen.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
nein! Wäre es so, dass er nicht will das der Wettbewerber einen Fuss auf den Boden bekommt, würde er ja nicht auf das Patent verzichten wollen. So zahlt der andere den Spaß und man hat selbst ein Nutzungsrecht.

Gruß
 

Fip

*** KT-HERO ***
@ Grond und @ Alex-jura
Einerseits ist Euer Ansatz ja logisch(er), das will ich gar nicht abstreiten, aber andererseits: Bleiben wir jetz bei Ausgangsfall oder wollt ihr weiter mehr in die "Aufgabenstellung" hineininterpretieren, als drinsteht ... ?

Da steht: Inhaber und Ex-Arbeitgeber will das Patent aufgeben.
Da steht außerdem: Ex-Arbeitnehmer(erfinder) und Neu-Konkurrent (sowie Wettbewerb) soll es nicht bekommen. Was ist zu tun?
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Da steht: Inhaber und Ex-Arbeitgeber will das Patent aufgeben.
Da steht außerdem: Ex-Arbeitnehmer(erfinder) und Neu-Konkurrent (sowie Wettbewerb) soll es nicht bekommen. Was ist zu tun?
Die wollen halt einfach nur nicht das richtige... ;)
 
Oben