Hi Leute,
nachdem ich nun stundenlang gegrübelt habe denke ich, dass wohl der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache vorliegt.
Der Wert der Geige spielt hier keine Rolle, wohl aber der wertbildende Faktor- und das ist bei so einer Geige nun mal die Herkunft, also Original oder Nachbau.
Wenn man den Empfängerhorizont des M zugrunde legt (also Fachmann) könnte man zwar noch entgegenhalten, dass er hätte erkennen müssen, dass es sich um einen Nachbau handelt. Ob man dies hier einfliessen lassen soll?? Weiß nicht so recht.
Fazit §119 (2) wird wohl passen.