Es gilt doch sowieso immer, dass das zählt was drinnen ist und nicht was drauf steht.Horst schrieb:Zur letzten Frage:
Damit meine ich nur irgendeine Vertragsart (Kauf, Darlehen,...). Es geht dabei wohl darum, dass man sich, wenn man von einer Gefälligkeitshandlung ausgeht, vergewissern muss, dass es sich nicht tatsächlich um einen anderen Geschäfttyp handelt.
Sonst könnte man ja, die Beweislast mal außer acht gelassen, einfach mit dem Ausspruch "Ich dachte der BMW-Händler schenkt mir das Auto?!" ein Anfechtungsverfahren beginnen.
Meine Frage zu §144 (Annahme) war eigentlich, ob der Vertrag von A angenommen wurde. Durch die Annahme eines Vertrages würde nämlich eine Anfechtung ausgeschlossen werden.
Aber von einer Annahme des A kann hier wohl nicht ausgegangen werden, weil er ja direkt angerufen hat.
Mal ne andere Frage:
Welchen Kommentar zum BGB verwendet ihr?
Der Palandt ist zwar gut aber schwer zu lesen.
Vielleicht gibt es ja einen der auch gut ist aber einfacher zu lesen.
Ander