Einsendeaufgabe Einsendeaufgabe KE01 BGB (Abgabe 10.08.05)

ander

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Zur letzten Frage:
Damit meine ich nur irgendeine Vertragsart (Kauf, Darlehen,...). Es geht dabei wohl darum, dass man sich, wenn man von einer Gefälligkeitshandlung ausgeht, vergewissern muss, dass es sich nicht tatsächlich um einen anderen Geschäfttyp handelt.

Sonst könnte man ja, die Beweislast mal außer acht gelassen, einfach mit dem Ausspruch "Ich dachte der BMW-Händler schenkt mir das Auto?!" ein Anfechtungsverfahren beginnen.
Es gilt doch sowieso immer, dass das zählt was drinnen ist und nicht was drauf steht.
Meine Frage zu §144 (Annahme) war eigentlich, ob der Vertrag von A angenommen wurde. Durch die Annahme eines Vertrages würde nämlich eine Anfechtung ausgeschlossen werden.

Aber von einer Annahme des A kann hier wohl nicht ausgegangen werden, weil er ja direkt angerufen hat.


Mal ne andere Frage:
Welchen Kommentar zum BGB verwendet ihr?
Der Palandt ist zwar gut aber schwer zu lesen.
Vielleicht gibt es ja einen der auch gut ist aber einfacher zu lesen.


Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich denke, die Annahme ist erfolgt durch Absenden der Karte. Das er sofort anruft bezieht da eher auf den Zeitpunkt der Kenntnis über den Irrtum (Rechnung!).

So wie Du den §144 schilderst, würde er ja bedeuten, dass ein angenommener Vertrag nicht angefochten werden kann. Gibt das denn Sinn? Ohne Annahme kein Vertrag, ohne Vertrag kein Anfechtungsgrund.

Ist mit "Bestätigung" in §144 nicht etwas anderes gemeint? ...ich schlage da mal nach....

Ich benutze den Palandt. Nach einer Weile gewöhnt man sich dran. Hauptgrund ist aber, dass ich ihn geschenkt bekommen habe ;) (Letzte Auflage)
 

ander

*** KT-HERO ***
Nach §141 könnte man ein anfechtbares Rechtgeschäft (in unserme Fall der gültigen Kaufvertrag) durch Bestätigung gültig machen 141 (2).
--> 144 wonach die Anfechtung dann ausgeschlossen ist (Verzicht auf Anfechtung).
Nach 144 müsste ein Verhalten vorliegen, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgesch festzuhalten.

(Was in unserem Fall nicht der Fall ist)

--> Vertrag wurde nicht bestätigt.

Wenn X einen Anzug für 1000€ kauft in der Annahme er wäre 1000€ wert. Bei der Lieferung sich herausstellt, dass er max. 50€ wert ist, dem X aber der Anzug so gut gefällt, dass er ihn behalten möchte und den Anzug deshalb täglich trägt, dann liegt hier durch knkl. Handeln eine Bestätigung des Kaufvertrages vor und damit ist der Kaufvertrag nicht mehr anfechtbar. so in etwa.

Ander
 

ander

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
So wie Du den §144 schilderst, würde er ja bedeuten, dass ein angenommener Vertrag nicht angefochten werden kann. Gibt das denn Sinn? Ohne Annahme kein Vertrag, ohne Vertrag kein Anfechtungsgrund.

Ist mit "Bestätigung" in §144 nicht etwas anderes gemeint? ...ich schlage da mal nach....
Genau, in 144 ist mit Bestätigung nicht die Annahmeerklärung gemeint sondern die Bestätigung eines Rechtsgeschäftes (z.B. Vertrag).
 

ander

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
So wie Du den §144 schilderst, würde er ja bedeuten, dass ein angenommener Vertrag nicht angefochten werden kann. Gibt das denn Sinn? Ohne Annahme kein Vertrag, ohne Vertrag kein Anfechtungsgrund.

Ist mit "Bestätigung" in §144 nicht etwas anderes gemeint? ...ich schlage da mal nach....
Genau, in 144 ist mit Bestätigung nicht die Annahmeerklärung gemeint sondern die Bestätigung eines Rechtsgeschäftes (z.B. Vertrag).
 

Horst

*** KT-HERO ***
....so, habe mal §144 nachgeschlagen.

So wie ich das verstehe, stellt die Bestätigungshandlung eine zusätzliche Willenserklärung nach der Annahme dar, die die Annahme quasi unterstreicht. Sie kann konkludent erfolgen und bedarf keines Zugangs.

Im Sachverhalt: Würde A die 150€ gleich überweisen und erst dann seinen Irrtum erkennen, wäre die Überweisung denke ich eine Bestätigung im Sinne des §144 und eine Anfechtung nicht mehr möglich.

Was meint das Forum?
 
J

julius

Guest
Eigentlich ist es doch völlig egal was hinten rauskommt. Entscheidend ist, daß alle möglichen Dinge angeprüft wurden. Wenn ich den 151 erwähnt habe, kommt man wie mein Nachredner zu dem Schluß, daß der nicht anwendbar ist, aber immerhin ist er geprüft worden. Man sollte dem Ganzen entspannt entgegenblicken. Wenn die formalen Dinge stimmen, also im Gutachtenstil geschrieben wurde, und dies und das angeprüft und halbwegs logisch ist, ist die Aufgabe doch schon bestanden. Nicht umsonst steht hier und da ein Urteil, weil es gerade Auslegungssache ist.

Geruhsames Wochenende

julius
 

Horst

*** KT-HERO ***
Sehr richtig Julius! Ich habe die Aufgabe auch schon längst abgeschickt, irgendwann macht man sich nur verrückt. Habe schon KE02 im Visier, scheint ja ein Klassiker zu sein. Aber dazu gibts dann ein neues Thema. Schönes Wochenende !
 

ander

*** KT-HERO ***
Hatte eben ein interessantes Gespräch mit einem Kollegen.

Er meinte dass bei dem A der Rechtsfolgewillen schon da gewesen ist, nämlich der Wille die Bücher zu behalten.

Wurde so noch gar nicht diskutiert.


Gruß
und schönes WE.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Aber der Rechtsfolgewille zielt doch auf das konkrete Rechtsgeschäft, in diesem Fall den Kaufvertrag, ab. Ein Rechtsfolgewille hinsichtlich eines Kaufvertrags und einer damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung von 150€ lag nciht vor.

Dass er die Bücher in seinen Besitz bringen will, zeigt er gegenüber W ja auch durch die Empfangsbestätigung an. Das geht dann aber in Richtung Erklärungsbewusstsein.

Eine Annahme muss unter Abwesenden außerdem zugehen. Die Bücher im Regal wären bestenfalls eine konkludente Annahme, die kann W aber nicht zugehen.
 

ander

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Aber der Rechtsfolgewille zielt doch auf das konkrete Rechtsgeschäft, in diesem Fall den Kaufvertrag, ab. Ein Rechtsfolgewille hinsichtlich eines Kaufvertrags und einer damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung von 150€ lag nciht vor.

Dass er die Bücher in seinen Besitz bringen will, zeigt er gegenüber W ja auch durch die Empfangsbestätigung an. Das geht dann aber in Richtung Erklärungsbewusstsein.

Eine Annahme muss unter Abwesenden außerdem zugehen. Die Bücher im Regal wären bestenfalls eine konkludente Annahme, die kann W aber nicht zugehen.
Wie Du schon sagst, der Rechtsfolgewille zielt auf das konkrete Rechtsgeschäft ab. A meinte es handle sich um ein Werbegeschenk (das Rechtsgeschäft wäre somit eine Schenkung).
Der Rechtsfolgewille des A richtet sich daher auf die Schenkung.
D.h der Rechtsfolgewille des A wäre die Annahme des Geschenkes gewesen, dies hat er durch zurückschicken der Antwortkarte zum Ausdruck gebracht.

Möglich wäre diese Argumentation, aber in Hinblick auf KE01 wohl nicht gefordert.

Schönes WE
an alle.

War bisher eine sehr konstruktive Diskussion.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Auch richtig, aber ist das dann nicht gerade der Grund, warum zwischen Erklärungsbewusstsein und Rechtfolgewille unterschieden wird?

Ich meine, der Rechtsfolgewille ist immer in Hinblick auf das strittige vermeindliche Rechtsgeschäft zu sehen (in diesem Fall ein Kaufvertrag).

Beispiele:

Herr X denkt es ist ein Kaufvertrag und es ist wirklich ein Kaufvertrag: Erklärungsbewusstsein ja + Rechtsfolgewille ja

Herr X denkt es ist eine Schenkung, es ist aber wirklich ein Kaufvertrag: Erklärungsbewusstsein ja, Rechtsfolgewille nein.

Herr X denkt, er gibt ein Autogramm, es ist aber wirklich ein Kaufvertrag: Erklärungsbewusstsein nein, Rechtsfolgewille nein.

Würde man beim Rechtsfolgewillen immer auf das Rechtsgeschäft abstellen, von dem X beim Erklärungsbewusstsein ausging, könnte ja nie die zweite Kombination auftreten, dann dürfte es nur eins und drei geben. Wie aus dem Skript hervorgeht, ist Nummer zwei aber sehr wohl möglich.

Jetzt reicht es aber, Forum-Feierabend - Schönes Wochenende!
 

Muster

Schreiber
Kurze Ergänzung zur Aufgabenlösung:

Sachverhalte sind als "vollständig und richtig" hinzunehmen (S. 81/Skript).
Dies würde ich im vorliegenden Fall so interpretieren, dass die falsche Annahme zutreffend ist, bei der Antwortkarte handele es sich um eine Empfangsbestätigung, d.h. sich der Buchhändler A dies nicht im Nachhinein hat einfallen lassen um einer Bezahlung der Bücher zu entgehen (Täuschung, Betrug). Dies ist aber m.E. nach nicht so zu auszulegen, dass dieser Sachverhalt im Zuge der Aufgabenlösung als bewiesener Tatbestand gilt, denn dann wäre die WE des A in der Tat unwirksam.
 
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