Wie ich bereits ausgeführt habe, sind nach der Rechtsprechung nicht alle drei Voraussetzungen "Pflicht" für eine Willenserklärung.
Handlungswille ist die einzige Voraussetzung, die vorliegen MUSS.
Erklärungsbewusstsein und Rechtsfolgewille sind weitere Eigenschaften unseres Willenerklärungsmodells, die sich so als Prüfpunkte herausgebildet haben, aber nicht zwingend vorliegen müssen.
Vielmehr dienen sie einer Prüfung im positiven Sinne, d.h. wenn sie vorliegen weiss man, dass eine WE vorliegt.
Wenn sie nicht vorliegen, liegt nach dem Modell zwar keine WE vor, die Rechtsprechung hat aber geurteilt, das man sich eine WE als solche zurechnen lassen muss, wenn sie sich einem objektiven Beoabachter nach Verkehrsitte und Treu und Glauben so darstellt (kann ich tatsächlcih schon auswendig, ohjeohje).
Kurz und bündig: Handlungswille muss vorliegen. Wenn der objektive Beobachter dann sagt, eine WE liegt vor, ist es vollkommen egal was einer gedacht hat oder machen wollte oder welches Bewusstsein da war. Dann liegt auch eine WE vor.
Und weil wir ja Azubis sind, prüfen wir schön das Modell durch (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein+Rechtsfolgewille) und schauen im negativen Fall, ob nicht eventuell eine WE zuzurechen wäre. So sieht jeder, dass wir es verstanden haben.
Das ist meine Ansicht, andere Ansichten und Richtigstellungn sind wie immer willkommen.
Horst
Handlungswille ist die einzige Voraussetzung, die vorliegen MUSS.
Erklärungsbewusstsein und Rechtsfolgewille sind weitere Eigenschaften unseres Willenerklärungsmodells, die sich so als Prüfpunkte herausgebildet haben, aber nicht zwingend vorliegen müssen.
Vielmehr dienen sie einer Prüfung im positiven Sinne, d.h. wenn sie vorliegen weiss man, dass eine WE vorliegt.
Wenn sie nicht vorliegen, liegt nach dem Modell zwar keine WE vor, die Rechtsprechung hat aber geurteilt, das man sich eine WE als solche zurechnen lassen muss, wenn sie sich einem objektiven Beoabachter nach Verkehrsitte und Treu und Glauben so darstellt (kann ich tatsächlcih schon auswendig, ohjeohje).
Kurz und bündig: Handlungswille muss vorliegen. Wenn der objektive Beobachter dann sagt, eine WE liegt vor, ist es vollkommen egal was einer gedacht hat oder machen wollte oder welches Bewusstsein da war. Dann liegt auch eine WE vor.
Und weil wir ja Azubis sind, prüfen wir schön das Modell durch (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein+Rechtsfolgewille) und schauen im negativen Fall, ob nicht eventuell eine WE zuzurechen wäre. So sieht jeder, dass wir es verstanden haben.
Das ist meine Ansicht, andere Ansichten und Richtigstellungn sind wie immer willkommen.
Horst