Einsendeaufgabe Einsendeaufgabe KE01 BGB (Abgabe 10.08.05)

Horst

*** KT-HERO ***
Wie ich bereits ausgeführt habe, sind nach der Rechtsprechung nicht alle drei Voraussetzungen "Pflicht" für eine Willenserklärung.

Handlungswille ist die einzige Voraussetzung, die vorliegen MUSS.

Erklärungsbewusstsein und Rechtsfolgewille sind weitere Eigenschaften unseres Willenerklärungsmodells, die sich so als Prüfpunkte herausgebildet haben, aber nicht zwingend vorliegen müssen.

Vielmehr dienen sie einer Prüfung im positiven Sinne, d.h. wenn sie vorliegen weiss man, dass eine WE vorliegt.

Wenn sie nicht vorliegen, liegt nach dem Modell zwar keine WE vor, die Rechtsprechung hat aber geurteilt, das man sich eine WE als solche zurechnen lassen muss, wenn sie sich einem objektiven Beoabachter nach Verkehrsitte und Treu und Glauben so darstellt (kann ich tatsächlcih schon auswendig, ohjeohje).

Kurz und bündig: Handlungswille muss vorliegen. Wenn der objektive Beobachter dann sagt, eine WE liegt vor, ist es vollkommen egal was einer gedacht hat oder machen wollte oder welches Bewusstsein da war. Dann liegt auch eine WE vor.

Und weil wir ja Azubis sind, prüfen wir schön das Modell durch (Handlungswille, Erklärungsbewusstsein+Rechtsfolgewille) und schauen im negativen Fall, ob nicht eventuell eine WE zuzurechen wäre. So sieht jeder, dass wir es verstanden haben.

Das ist meine Ansicht, andere Ansichten und Richtigstellungn sind wie immer willkommen.

Horst
 

ander

*** KT-HERO ***
Wenn sie nicht vorliegen, liegt nach dem Modell zwar keine WE vor, die Rechtsprechung hat aber geurteilt, das man sich eine WE als solche zurechnen lassen muss, wenn sie sich einem objektiven Beoabachter nach Verkehrsitte und Treu und Glauben so darstellt
Das entspricht genau dem Weinauktionsbeispiel, denke ich.
Wenn dem so ist, dann ist es einleuchtend.

Andreas
 

ander

*** KT-HERO ***
Wenn sie nicht vorliegen, liegt nach dem Modell zwar keine WE vor, die Rechtsprechung hat aber geurteilt, das man sich eine WE als solche zurechnen lassen muss, wenn sie sich einem objektiven Beoabachter nach Verkehrsitte und Treu und Glauben so darstellt
Das entspricht genau dem Weinauktionsbeispiel, denke ich.
Wenn dem so ist, dann ist es einleuchtend.

Andreas
 

ander

*** KT-HERO ***
Hallo,

kann es sein, dass es sich in diesem Fall bei dem Angebot des W nicht um ein bindendes Angebot handelt? --> "Sofern sie mit unserem Angebot einverstanden sind, schicken sie die karte zurück"
Also, dass dies eine Einladung zu einem Angebot ist?

Oder ist das auszuschliessen, da die Bücher bereits zugesandt wurden und im Schreiben alle wesentlichen Bestandteile des Vertrags enthalten sind?

Gruß
Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich denke das ist auszuschließen, da die Bücher mitgesendet wurden. Die Menge war so ja klar definiert. Durch Unterschreiben ("bloßes Ja") konnte A also genau dieses Angebot (10 Stück a 15€)annehmen oder es bleiben lassen.

Im Palandt § 241a Rn 3 und 7 steht zu unaufgeforderten Warenzusendungen, dass sie auch unter Unternehmern als bindendes Angebot anzusehen sind.

Kanckpunkt ist wohl das Mitsenden der Ware. Ohne die Ware ist es eine Invitatio, mit Ware ein Angebot.
 

ander

*** KT-HERO ***
bzgl. dem Rücksenden der Antwortkarte:

Man könnte doch argumentieren, dass das Rücksenden der Antwortkarte von einem Geschäftsmann (§14) getätigt wurde, und der wissen muss (sollte) was er unterschreibt.

Nur weiss ich nicht, wie ich das rechtlich (§§??) untermauern kann?


Was hält ihr davon?

Andreas
 

Horst

*** KT-HERO ***
Richtig, so sollte man argumentieren. Ist durch Rechtsprechung zu untermauern. Subjektiver Tatbestand liegt ja eigentlich nicht vor, A muss sich das ganze aber zurechnen lassen. Ist im Skript aufgeschlüsselt. Erst subjektiven Tatbestand durchprüfen mit negativem Ergebnis, dann die Möglichkeit der Zurechnung. Dazu kann man dann das obige Argument verwenden.
 

dasAundO

BRONZE - Mitglied
ander schrieb:
Nur weiss ich nicht, wie ich das rechtlich (§§??) untermauern kann?
Zumindest greift da ja wohl §276:
Nach Abs. 2 handelt der Buchhändler fahrlässig, nach Abs. 1 hat er diese Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wenn man das ganze noch weiterspinnen möchte, kann man sicher noch §347 I HGB (Sorgfaltspflicht des Kaufmanns) aufführen, wobei das wohl fast schon des Guten zuviel ist, sowohl weil es weit über das Skript hinaus geht, aber auch weil die Sache mit dem §276 BGB bereits erschlagen sein sollte.
 

ander

*** KT-HERO ***
dasAundO schrieb:
ander schrieb:
Nur weiss ich nicht, wie ich das rechtlich (§§??) untermauern kann?
Zumindest greift da ja wohl §276:
Nach Abs. 2 handelt der Buchhändler fahrlässig, nach Abs. 1 hat er diese Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wenn man das ganze noch weiterspinnen möchte, kann man sicher noch §347 I HGB (Sorgfaltspflicht des Kaufmanns) aufführen, wobei das wohl fast schon des Guten zuviel ist, sowohl weil es weit über das Skript hinaus geht, aber auch weil die Sache mit dem §276 BGB bereits erschlagen sein sollte.
vermutlich reicht es, dass sich der A die WE zurechnen lassen muss, wegen ".... nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf das Vorhandensein eines Erklärungsbewusstseins und eines Rechtsfolgewillen ....", wobei hier wohl auf die Verkehrssitte abzustellen ist und Verkehrssitte ist, dass ein Geschäftsmann seiner Sorgfaltspflicht nachkommt, Davon muß auch der W ausgehen. Auch dem objektiven Betrachter würde sich das so darstellen.

Deshalb glaube ich muss man §276 BGB nicht bemühen (zumal auch das über das Skript hinausgeht).

Oder?


Andreas
 

ander

*** KT-HERO ***
qwertzuiopü schrieb:
Ich sehe die Annahme des A ebenfalls als Fiktion einer Willenserklärung an, denke aber dass bereits das Erklärungsbewußtsein fehlt. Im folgenden gehen dann das Skript und die Kurse in Hagen etwas auseinander, nämlich ob denn der Handlungswille ausreicht für eine rechtsfähige Willenserklärung???
dazu sagt der BGH:

"Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat." (BGHZ 91, 324)

Ander
 

ander

*** KT-HERO ***
am besten wird es sein den Widerruf zu prüfen (negativ)
und im Anschluss die Anfechtung (positiv)

--> kein Anspruch auf 150€

z.B.
Der Anspruch des W gegen A auf Zahlung von €150,- könnte jedoch durch das Telefonat des A mit W untergegangen sein.

Dazu müsste A seine Annahmeerklärung widerrufen haben oder den Vertrag angefochten haben. (Fraglich ist, ob so eine Formulierung im Gutachtenstil brauchbar ist :) )

--> Widerruf zu prüfen
--> Anfechtung prüfen


oder man nimmt die Prüfung des Widerrufs bei der Prüfung der Annahme auf und prüft abschließend nur noch die Anfechtung.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich habe den Widerruf bei der Annahme geprüft und mit dem Ergebnis "Anspruch besteht" geschlossen. Die Anfechtung gabe ich mal rausgelassen, schließlich wurde uns in Hagen ja explizit mitgeteilt nur zurückliegende KE's zu berücksichtigen.

Außerdem kommt man mit der Anfechtung in einen Zwiespalt. Laut reinem Gesetzestext und Sachverhalt wäre der Anspruch zwar untergegangen, laut Rechtsprechung ist aber der Grund, von einer "Gefälligkeitshandlung" ausgegangen zu sein, wenn man aber einen Vertrag angenommen hat, kein gültiger Anfechtungsgrund.

Ähnlich wie bei der WE wird hier gesagt, dass man sich gefälligst vorher über die Vertragsart zu informieren hat, insbesondere wenn man von einer Schenkung ausgeht.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ach so, ich glaube der korrekte Gutachtenstil mit Anfechtung wäre:

W könnte gegenüber A ....
....
Dazu müsste ein Anspruch aus § 433 II zustande gekommen sein und durchsetzbar sein.
....
Der Anspruch ist zustande gekommen.
.....(Anfechtung)
Der zustande gekommene Anspruch ist / ist nicht durchsetzbar.
.....
W hat / hat nicht gegenüber A....

Das ist natürlich nur ein Vorschlag, der diskutierbar ist.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ach so, ich glaube der korrekte Gutachtenstil mit Anfechtung wäre:

W könnte gegenüber A ....
....
Dazu müsste ein Anspruch aus § 433 II zustande gekommen sein und durchsetzbar sein.
....
Der Anspruch ist zustande gekommen.
.....(Anfechtung)
Der zustande gekommene Anspruch ist / ist nicht durchsetzbar.
.....
W hat / hat nicht gegenüber A....

Das ist natürlich nur ein Vorschlag, der diskutierbar ist.
 
J

julius

Guest
Kleine Anregung zur Diskussioin:

Hat A nicht schon den Vertrag angenommen, in dem er die Bücher in sein Lager einstellt? § 151 BGB.

Und noch eins zu dem Erklärungbewußtsein: Nach §§ 133, 157 BGB ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Da A ein Handlungswillen und Erklärungswillen hatte (Senden der Karte und eine Erklärung abgeben), trägt er das Erklärungsrisiko. Ergo: Er hat den Vertrag angenommen, indem der die Karte sandte.

julius
 

ander

*** KT-HERO ***
julius schrieb:
Kleine Anregung zur Diskussioin:

Hat A nicht schon den Vertrag angenommen, in dem er die Bücher in sein Lager einstellt? § 151 BGB.

Und noch eins zu dem Erklärungbewußtsein: Nach §§ 133, 157 BGB ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Da A ein Handlungswillen und Erklärungswillen hatte (Senden der Karte und eine Erklärung abgeben), trägt er das Erklärungsrisiko. Ergo: Er hat den Vertrag angenommen, indem der die Karte sandte.

julius
§151 trifft nicht ganz zu wegen:
... oder der Antragende auf sie verzichtet hat.

Hier hat W nicht auf die Annahmeerklärung verzichtet (sondern Karte zurück)

wenn hier anstelle des Lagers ein Laden stehen würde (A hat die Bücher unausgepackt in den Laden gestellt um sie zu verkaufen etwa) dann könnte vielleicht die Annahme durch konkl. Handeln zustande gekommen sein.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich stimme mit Julius in punkto Handlunswillen und Erklärungsbewusstsein überein. Das Stichwort Empfängerhorizont
habe ich auch gebracht. Ich finde, es erleichtert auch einem selbst, die Lage zu beurteilen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Horst schrieb:
Ich stimme mit Julius in punkto Handlunswillen und Erklärungsbewusstsein überein. Das Stichwort Empfängerhorizont
habe ich auch gebracht. Ich finde, es erleichtert auch einem selbst, die Lage zu beurteilen.
Vorsicht!
Das Abstellen auf den Empfängerhorizont ist doch nur für die objektive Erklärungsbedeutung von Relevanz. Dadurch hat der Erklärende noch lange nicht ein Erklärungsbewusstsein, sondern der A muss sich die WE zurechnen lassen wegen des Empfängerhorizontes


Frage: müßte auch das Wirksamwerden der WE angeprüft werden?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Horst schrieb:
Ich habe den Widerruf bei der Annahme geprüft und mit dem Ergebnis "Anspruch besteht" geschlossen. Die Anfechtung gabe ich mal rausgelassen, schließlich wurde uns in Hagen ja explizit mitgeteilt nur zurückliegende KE's zu berücksichtigen.

Außerdem kommt man mit der Anfechtung in einen Zwiespalt. Laut reinem Gesetzestext und Sachverhalt wäre der Anspruch zwar untergegangen, laut Rechtsprechung ist aber der Grund, von einer "Gefälligkeitshandlung" ausgegangen zu sein, wenn man aber einen Vertrag angenommen hat, kein gültiger Anfechtungsgrund.

Ähnlich wie bei der WE wird hier gesagt, dass man sich gefälligst vorher über die Vertragsart zu informieren hat, insbesondere wenn man von einer Schenkung ausgeht.
Beziehst du dich mit "wenn man aber einen Vertrag angenommen hat" auf §144?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Zur vorletzten Frage:
Richtig, für das Erklärungsbewusstsein selbst gelten die Bedingungen des Modells aus dem Skript. Der Empfängerhorizont darf nur bei der Zurechenbarkeit angewendet werden.

Ich habe den Zugang und im Fall der Annahme auch den fristgerechten Zugang geprüft. Ich nehme an, dafür stehen unter anderem die Kalenderangaben im Sachverhalt.

Zur letzten Frage:
Damit meine ich nur irgendeine Vertragsart (Kauf, Darlehen,...). Es geht dabei wohl darum, dass man sich, wenn man von einer Gefälligkeitshandlung ausgeht, vergewissern muss, dass es sich nicht tatsächlich um einen anderen Geschäfttyp handelt.

Sonst könnte man ja, die Beweislast mal außer acht gelassen, einfach mit dem Ausspruch "Ich dachte der BMW-Händler schenkt mir das Auto?!" ein Anfechtungsverfahren beginnen.
 
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