Pat-Ente
*** KT-HERO ***
Liebe Kollegen,
zu der demnächst fälligen Einsendeaufgabe zur KE 1 Bürgerliches Recht möchte ich ein paar Sachen zur Diskussion stellen, bei denen ich mich frage, ob und wie weit sie erörtert werden sollten oder müssen.
Damit auch die Erfahreneren mitdiskutieren können, hier die Aufgabenstellung, etwas verkürzt:
A bestellt beim Versandhaus B am 1.3.04 via Internet eine DVD-Box zum Preis von EUR 44,- incl. Versand. Eine Belehrung über Käuferrechte enthält die Homepage von B nicht.
Am 3.3.04 wird die Box bei A angeliefert; auch dieser ist keine Belehrung beigefügt.
Am 4.3. bekommt A die gleiche DVD-Box von seiner Tante zum Geburtstag geschenkt, die er annimmt, wobei er beschliesst, die bei B bestellte zurückzuschicken. Aber dann ist er erstmal zwei Wochen krank ...
Am 24.3.04 schickt A die Box an B mit der Erklärung, er "widerrufe die Bestellung". B verweigert die Annahme und verlangt von A Bezahlung.
Hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung von EUR 44,-?
Nun die Fragen:
- muss für die Annahme (Zusendung am 3.3. bei Bestellung am 1.3.) Rechtzeitigkeit dikutiert werden?
M.E. nein, weil kein Anlass besteht, daran zu zweifeln ...
Spannender wirds beim Thema Widerruf:
- Sollte diskutiert werden, ob es sich um einen Verbraucher- und/oder Fernabsatzvertrag handelt?
Vermutlich ja, weil nur dann überhaupt die Widerrufsmöglichkeit gegeben ist
- Sollte auf eine mögliche Entsiegelung der DVD eingegangen werden, die dem Rücktrittsrecht entgegenstehen könnte?
Ich denke nein, weil der Tatbestand keinen Hinweis darauf gibt.
- nun der Fristbeginn: Erörtert man nur nach §355 Abs.2 Satz 1 (Widerrufsbelehrung) oder auch/stattdessen nach §312d Abs.2. iVm §312c Abs.2 ("abweichend von §355 Abs.2 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten ...")?
Keine Ahnung, weil das m.E. sowieso auf das gleiche hinausläuft.
- Wenn nun der A an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden sein sollte, ist dann der KV ex tunc nichtig, oder wird er ex nunc unwirksam, oder rückgängig oder ... ?
Vermutlich von Anfang an nichtig, aber sicher bin ich da nicht.
Dann mal ran an die Tastatur!
Thomas
zu der demnächst fälligen Einsendeaufgabe zur KE 1 Bürgerliches Recht möchte ich ein paar Sachen zur Diskussion stellen, bei denen ich mich frage, ob und wie weit sie erörtert werden sollten oder müssen.
Damit auch die Erfahreneren mitdiskutieren können, hier die Aufgabenstellung, etwas verkürzt:
A bestellt beim Versandhaus B am 1.3.04 via Internet eine DVD-Box zum Preis von EUR 44,- incl. Versand. Eine Belehrung über Käuferrechte enthält die Homepage von B nicht.
Am 3.3.04 wird die Box bei A angeliefert; auch dieser ist keine Belehrung beigefügt.
Am 4.3. bekommt A die gleiche DVD-Box von seiner Tante zum Geburtstag geschenkt, die er annimmt, wobei er beschliesst, die bei B bestellte zurückzuschicken. Aber dann ist er erstmal zwei Wochen krank ...
Am 24.3.04 schickt A die Box an B mit der Erklärung, er "widerrufe die Bestellung". B verweigert die Annahme und verlangt von A Bezahlung.
Hat B gegen A einen Anspruch auf Zahlung von EUR 44,-?
Nun die Fragen:
- muss für die Annahme (Zusendung am 3.3. bei Bestellung am 1.3.) Rechtzeitigkeit dikutiert werden?
M.E. nein, weil kein Anlass besteht, daran zu zweifeln ...
Spannender wirds beim Thema Widerruf:
- Sollte diskutiert werden, ob es sich um einen Verbraucher- und/oder Fernabsatzvertrag handelt?
Vermutlich ja, weil nur dann überhaupt die Widerrufsmöglichkeit gegeben ist
- Sollte auf eine mögliche Entsiegelung der DVD eingegangen werden, die dem Rücktrittsrecht entgegenstehen könnte?
Ich denke nein, weil der Tatbestand keinen Hinweis darauf gibt.
- nun der Fristbeginn: Erörtert man nur nach §355 Abs.2 Satz 1 (Widerrufsbelehrung) oder auch/stattdessen nach §312d Abs.2. iVm §312c Abs.2 ("abweichend von §355 Abs.2 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten ...")?
Keine Ahnung, weil das m.E. sowieso auf das gleiche hinausläuft.
- Wenn nun der A an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden sein sollte, ist dann der KV ex tunc nichtig, oder wird er ex nunc unwirksam, oder rückgängig oder ... ?
Vermutlich von Anfang an nichtig, aber sicher bin ich da nicht.
Dann mal ran an die Tastatur!
Thomas