Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
eine Frage zur Einheitlichkeit der Erfindung und zum Teilungserfordernis bei US-Anmeldungen.
In einem aktuellen US-Prüfungsbescheid bemängelt der Prüfer die angeblich nicht gegebene Einheitlichkeit der Erfindung, und fordert dazu auf, eine der angeblich zwei enthaltenen Erfindungskomplexe zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens auszuwählen. Der andere Erfindungskomplex soll also offenbar aus der Anmeldung ausgeschieden werden, oder es muss eben eine Teilanmeldung im Hinblick auf den anderen Erfindungskomplex eingereicht werden.
Es handelt sich beim Anspruchsatz jedoch um eine ganz "normale" Kombination aus zwei nebengeordneten Hauptansprüchen, wobei der eine Hauptanspruch auf eine Anordnung (das Produkt), und der andere Hauptanspruch auf ein Verfahren zur Herstellung dieses Produkts gerichtet ist.
Der Prüfer argumentiert, dass es sich deshalb um zwei unterschiedliche Erfindungen handelt, weil das beanspruchte Herstellungsverfahren nicht die einzige Methode ist, das beanspruchte Produkt herzustellen; das Produkt vielmehr genauso gut auf andere Weise hergestellt werden kann -- ebenso wie mit dem Herstellungsverfahren nicht nur das beanspruchte Produkt, sondern auch andere Produkte hergestellt werden könnten (MPEP § 806.05f).
Soweit schön und gut -- wie ist das aber *eurer* US-Erfahrung nach: ist der oben geschilderte Bescheid als Ausreißer zu betrachten, gegen den man sich wehren sollte, oder wird in USA üblicherweise so verfahren? Sprich, sollte ich mir gar nicht die Mühe machen, gegen den Bescheid zu argumentieren, und schlicht und einfach teilen, falls der Mandant beide Erfindungskomplexe weiter verfolgen will?
Danke schonmal für alle Erfahrungswerte,
Marc.
eine Frage zur Einheitlichkeit der Erfindung und zum Teilungserfordernis bei US-Anmeldungen.
In einem aktuellen US-Prüfungsbescheid bemängelt der Prüfer die angeblich nicht gegebene Einheitlichkeit der Erfindung, und fordert dazu auf, eine der angeblich zwei enthaltenen Erfindungskomplexe zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens auszuwählen. Der andere Erfindungskomplex soll also offenbar aus der Anmeldung ausgeschieden werden, oder es muss eben eine Teilanmeldung im Hinblick auf den anderen Erfindungskomplex eingereicht werden.
Es handelt sich beim Anspruchsatz jedoch um eine ganz "normale" Kombination aus zwei nebengeordneten Hauptansprüchen, wobei der eine Hauptanspruch auf eine Anordnung (das Produkt), und der andere Hauptanspruch auf ein Verfahren zur Herstellung dieses Produkts gerichtet ist.
Der Prüfer argumentiert, dass es sich deshalb um zwei unterschiedliche Erfindungen handelt, weil das beanspruchte Herstellungsverfahren nicht die einzige Methode ist, das beanspruchte Produkt herzustellen; das Produkt vielmehr genauso gut auf andere Weise hergestellt werden kann -- ebenso wie mit dem Herstellungsverfahren nicht nur das beanspruchte Produkt, sondern auch andere Produkte hergestellt werden könnten (MPEP § 806.05f).
Soweit schön und gut -- wie ist das aber *eurer* US-Erfahrung nach: ist der oben geschilderte Bescheid als Ausreißer zu betrachten, gegen den man sich wehren sollte, oder wird in USA üblicherweise so verfahren? Sprich, sollte ich mir gar nicht die Mühe machen, gegen den Bescheid zu argumentieren, und schlicht und einfach teilen, falls der Mandant beide Erfindungskomplexe weiter verfolgen will?
Danke schonmal für alle Erfahrungswerte,
Marc.