CN Einfachrückbezüge im Einspruchsverfahren

jopatent

SILBER - Mitglied
Hallo,

vor dem chinesischen Patentamt ist man ja häufig gezwungen, Mehrfachrückbezüge (ein Anspruch ist auf einen Anspruch rückbezogen, der bereits auf mehrere vorangehende Ansprüche zurückbezogen ist) aufzulösen. Dann erhält man beispielsweise folgende Anspruchsfassung:

1. Merkmal A
2. ...
3. ...
4. Nach Anspruch 1 + Merkmal B
5. ...
6. ...
7. Nach Anspruch 1 + Merkmal C
usw.

Hierdurch ist die Kombination von A+B+C ja nicht direkt beansprucht. Führt das zu Problemen, wenn man sich in einem - wie auch immer gearteten - Einspruchsverfahren in China auf die Kombination A+B+C zurückziehen muss? Oder ist das wie im Europäischen Einspruchsverfahren, wonach die Kombination lediglich in der Beschreibung offenbart sein muss?

Danke

jo
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich weiß es nicht 100%-ig, aber ich meine, Du wirst Dich nicht auf A+B+C zurückziehen können.


Ich erinnere mich an ein Gutachten, dass wir mal für einen Mandanten gemacht haben, da ging es um einen ähnlichen Fall. Unser Mandant verletzte einige Ansprüche, die aber offenkundig nicht rechtsbeständig waren. Bestimmte nicht beanspruchte Kombinationen von Unteransprüchen hätten aber ein Problem werden können. Wir machten uns deshalb Sorgen, dass sich der Patentinhaber aus einer neuen Kombination von Unteransprüchen und/oder Merkmalen der sonstigen Offenbarung möglicherweise einen Anspruch "basteln" könnte, mit dem er dann erfolgreich gegen unseren Mandanten vorgehen könnte. Diese Möglichkeit verneinte ein chinesischer Kollege mit dem Hinweis, dass der Inhaber nach der Erteilung an die erteilten Ansprüche gebunden sei. Geschützt ist, was tatsächlich beansprucht und erteilt ist, und nicht, was basierend auf der Offenbarung hätte beansprucht und erteilt werden können.


Aber wie gesagt, wirklich sicher bin ich mir nicht.
 

jopatent

SILBER - Mitglied
Danke, Fip!

Würde im Endeffekt bedeuten, dass man "Multiple Dependencies" in bestehenden Ansprüchen derart auflösen müsste, dass eine Unmenge von Ansprüchen entstünden, die sich im Hinblick auf einzelne Merkmale wiederholen, nur um auch jede Kombination mit zu erfassen. Unschön, aber wenn´s hilft ... ;)

Gruß

jo
 

Dr. X

GOLD - Mitglied
Im chin. Nichtigkeitsverfahren dürfen idR keine technischen Merkmale hinzugefügt werden, die nicht in den erteilten Ansprüchen enthalten waren. Somit dürfen idR nur Ansprüche gestrichen oder kombiniert werden.
 

jopatent

SILBER - Mitglied
Im chin. Nichtigkeitsverfahren dürfen idR keine technischen Merkmale hinzugefügt werden, die nicht in den erteilten Ansprüchen enthalten waren. Somit dürfen idR nur Ansprüche gestrichen oder kombiniert werden.

Danke Dr. X! Gilt das auch für ein Einspruchsverfahren in China (falls es in CN so etwas gibt :eek:)?

Gruß

jo
 
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