jopatent
SILBER - Mitglied
Hallo,
vor dem chinesischen Patentamt ist man ja häufig gezwungen, Mehrfachrückbezüge (ein Anspruch ist auf einen Anspruch rückbezogen, der bereits auf mehrere vorangehende Ansprüche zurückbezogen ist) aufzulösen. Dann erhält man beispielsweise folgende Anspruchsfassung:
1. Merkmal A
2. ...
3. ...
4. Nach Anspruch 1 + Merkmal B
5. ...
6. ...
7. Nach Anspruch 1 + Merkmal C
usw.
Hierdurch ist die Kombination von A+B+C ja nicht direkt beansprucht. Führt das zu Problemen, wenn man sich in einem - wie auch immer gearteten - Einspruchsverfahren in China auf die Kombination A+B+C zurückziehen muss? Oder ist das wie im Europäischen Einspruchsverfahren, wonach die Kombination lediglich in der Beschreibung offenbart sein muss?
Danke
jo
vor dem chinesischen Patentamt ist man ja häufig gezwungen, Mehrfachrückbezüge (ein Anspruch ist auf einen Anspruch rückbezogen, der bereits auf mehrere vorangehende Ansprüche zurückbezogen ist) aufzulösen. Dann erhält man beispielsweise folgende Anspruchsfassung:
1. Merkmal A
2. ...
3. ...
4. Nach Anspruch 1 + Merkmal B
5. ...
6. ...
7. Nach Anspruch 1 + Merkmal C
usw.
Hierdurch ist die Kombination von A+B+C ja nicht direkt beansprucht. Führt das zu Problemen, wenn man sich in einem - wie auch immer gearteten - Einspruchsverfahren in China auf die Kombination A+B+C zurückziehen muss? Oder ist das wie im Europäischen Einspruchsverfahren, wonach die Kombination lediglich in der Beschreibung offenbart sein muss?
Danke
jo