Dumm gelaufen

Groucho

*** KT-HERO ***
Das Unbehagen mit diesem Fall geht sicher auch darauf zurück, dass er nicht witzig oder komisch ist. Selbst wenn zu einem Einspruchsschriftsatz die Zahlung der Gebühr durch einen Fehler unterblieben ist - wo soll da die Pointe liegen?

Amüsanter finde ich da beispielsweise den Fall 10 W (pat) 45/05 vom 26. Oktober 2006 mit dem Leitsatz:
"Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der mit Rechtsgrund entrichteten 19. und 20. Jahresgebühr, auch wenn es bis zum Ablauf der längstmöglichen Patentdauer zu keiner Patenterteilung gekommen ist."

Das ist dann wirklich "dumm gelaufen".
 
G

Genervter

Guest
Groucho schrieb:
Amüsanter finde ich da beispielsweise den Fall 10 W (pat) 45/05 vom 26. Oktober 2006 mit dem Leitsatz:
"Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der mit Rechtsgrund entrichteten 19. und 20. Jahresgebühr, auch wenn es bis zum Ablauf der längstmöglichen Patentdauer zu keiner Patenterteilung gekommen ist."

Das ist dann wirklich "dumm gelaufen".
Zufällig war ich in der mündlichen Verhandlung dabei. Der Anmelder bzw. Anwalt hat die ganze Angelegenheit - sprich, die letzten Bescheidserwiderungen - seinerseits, na, sagen wir mal, auch nicht gerade mit besonderer Dringlichkeit behandelt.

Aber das Amt hat auch etwas geschlafen, das wird wohl richtig sein.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Mir erschließt sich zwar nicht, warum dieser Fall so ein Brüller in der Kaffeekasse, wollte sagen -Küche sein soll -- aber mich würde mal interessieren, welche Honorar-Größenordnung erfahrungsgemäß für die Ausarbeitung eines Einspruchsschriftsatzes dieses Umfangs angesetzt wird.

Jetzt mal unabhängig davon, welche Kanzlei-Hierarchieebene daran tatsächlich wie viele Stunden, Tage oder Wochen gesessen hat,

sind es eurer Erfahrung nach eher

5kEUR; oder gar
> 10kEUR,

fragt sich
Marc.
 
S

sichfragender

Guest
Ich finde diesen Umfang eines Einspruches nicht ungewöhnlich, wenn man seine Arbeit vernünftig macht.

Die Frage des Preises richtet sich nach so vielen Faktoren, von denen die Anzahl der Seiten nur einer ist. Folglich kann man auch die Frage nicht nach dem Motto beantworten: X€ pro S. Der Preis richtet sich nach dem Einzelfall. Es gibt allenfalls Richtgrößen.

Mal abgesehen davon ist es m. E. nicht sonderlich hilfreich die durchschnittlichen Preise für Schriftsätze in der Öffentlichkeit zu Diskutieren.
 
K

Klugscheißer

Guest
Also den einzigen bezifferbaren Schaden, den ich erkennen kann ist der, daß die Einsprechende für einen Einspruchsschriftsatz Honorar bezahlt hat, der nicht fristgerecht eingelegt wurde. Ergo: Honorar ist zurückzubezahlen .

Einen weiteren (bezifferbaren) Schaden kann ich nicht erkennen.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Wie sieht es mit den entstehenden Kosten für Nichtigkeitsklagen in der einzelnen Ländern aus?
Das ist ganz bestimmt ein Schaden!

Gruß

Alex
 
S

sichfragender

Guest
@Alex

Dazu müsste man doch nachweisen, dass der Einspruch in jedem Fall zum Erfolg geführt hätte. Das wird sicherlich schwierig.

Und mal ehrlich, wenn das Patent so offensichtlich nicht rechtsbeständig wäre, dass man nachweisen könnte, dass der Einspruch in jedem Fall 100% erfolgreich wäre, dann braucht man eigentlich nicht mehr nichtig zu klagen.......
 
K

Kand.

Guest
Zumindest in Deutschland trägt die Kosten für das Nichtigkeitsverfahren der Unterlegene. Also:

  • falls der Einspruch begründet gewesen wäre, sollte es auch eine Nichtigkeitsklage sein. Ergo: Die Kosten trägt der Gegner, wieder kein Schaden
  • falls bereits der Einspruch unbegründet gewesen sein sollte, wäre es auch eine Nichtigkeitsklage. Hier wird es dann verzwickt, ob und ggfs. in welcher Höhe ein Schaden anzusetzen ist, da der Mandant sich ja vor Erhebung der Nichtigkeitsklage über die ggfs. geringen Erfolgsaussichten im Klaren sein muss.
 
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