DPMA Prioritätsbeleg

Armin

GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,

wenn eine Anmeldung beim DPMA per Fax eingereicht und die Anmeldungsunterlagen einige Zeit später per Post im Original nachgereicht wurden:

Enthält ein vom DPMA ausgestellter Prioritätsbeleg für eine ausländische Nachanmeldung dann eine Kopie der gefaxten Anmeldung, oder eine Kopie der per Post nachgereichten Unterlagen?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Sollte es da irgend einen Unterschied geben - insbes. also, wenn im Fax vom Anmeldetag irgendetwas nicht lesbar ist - dann hat erst mal der Anmelder ein Problem mit dem DPMA. Ganz unabhängig von irgendwelchen Priobelegen. Evtl. lässt sich da aber mit § 35 (3) PatG etwas machen. Dumm, wenn das erst im Einspruchsverfahren herauskommt.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Ganz ohne Problem -- welche Version der Anmeldungsunterlagen nimmt das DPMA im Standardfall für den Priobeleg?
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Hallo Armin,

wenn es kein Problem gibt, welche Folgerungen möchtest Du denn dann aus der gewonnenen Information ziehen? Du hast doch einen Grund für diese Frage, sonst würdest Du sie nicht stellen.

Ginge es um pure Neugier, hättest Du die Auskunftsstelle des Patentamtes gefragt, denn nur die können es in-house aus eigener Anschauung ermitteln. Hast Du aber nicht. Wir bestellen Priobelege, wir bekommen welche, wir reichen welche ein oder auch weiter. Und wir prüfen sie, natürlich. Aber ausstellen tun wir normalerweise keine, von bestimmten Sonderfällen abgesehen.

Wir können rechtliche Betrachtungen dazu anstellen, was richtig wäre und warum, wie Hans35, und uns gegebenenfalls darüber trefflich streiten. Der Priobeleg ist ja kein Selbstzweck, und so weiter.

Also, was ist nun der Grund für Deine Frage?

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Grundsätzlich wird die Erfindung am Anmeldetag offenbart, d.h. es sollte eigentlich nur dieses Exemplar verwendet werden. Das spätere Schicksal der Anmeldung hat für die Priorität keine Bedeutung. Ob sich das DPMA wirklich immer daran hält, oder ob der eine oder andere Bedienstete schon mal das schönere Schriftbild bevorzugt hat, kann wohl kaum jemand sagen. (In Zeiten vor Erfindung des Kopierers oder als das Kopieren noch teuer war, wurden für die Priobelege die vom Anmelder einzureichenden Abschriften verwendet. Aber da gab's aber auch noch keine Fax-Anmeldungen.)

Dass die Unterlagen der erstmaligen Einreichung (also das Fax) für die Priounterlagen verwendet wird und der Tag des Fax-Eingangs bescheinigt wird, gilt jedenfalls beim Nachreichen von Beschreibungsteilen und/oder Zeichnung, die im Fax verstümmelt angekommen waren, wenn das zu einer einer Verschiebung des Anmeldetags nach § 35 PatG führt. Denn auch das ist nur "späteres Schicksal".

Ob schon mal jemand versucht hat, auf eine nach § 35 nachgereichte Ergänzung - in Form des nachgereichten Fax-Originals - eine gesonderte Priorität zu gründen, ist mir nicht bekannt. Funktionieren könnte das wohl schon, denn auch das wäre ja eine erstmalige Offenbarung. Jedenfalls würde ich es ggf. versuchen, wenn die Sache nicht anders zu retten ist. In der Nachanmeldung (z.B. beim EPA) müsste man dann beide Prioritäten mit unterschiedlichen Offenbarungstagen aus dieser Anmeldung in Anspruch nehmen, sonst wäre das ja für Ansprüche, die nicht von der Ergänzung Gebrauch machen, nicht die Erst-Offenbarung.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Wie ich inzwischen vom DPMA höre, werden grundsätzlich die gefaxten Unterlagen für den Priobeleg verwendet. Macht ja irgendwie auch Sinn.

Die Druckschriften hingegen werden (natürlich/bekanntlich) mit den nachgereichten Papierunterlagen angefertigt.

Fragt sich für mich, ob sich der Priotag in etwaigen Einspruchsverfahren etwaiger Nachanmeldungen noch auf den Tag der Einreichung der Papierunterlagen verschieben lässt, falls das Fax irgendein Merkmal nicht offenbart hatte.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Im Einspruchsverfahren ist die vom DPMA beglaubigte Kopie der Unterlagen (als bei den Unterlagen des Prüfungsverfahren der Nachanmeldung befindliche Urkunde) Ausschlag gebend. Was die zeigt, genießt auch die Priorität, alles andere nicht. Das dürfte selbst dann gelten, wenn das Original-Fax (beim DPMA) inzwischen zu lange an der Sonne gelegen hat und dadurch teilweise unleserlich geworden ist.

Falls, unter Berufung auf § 35 PatG, eine zusätzliche Priorität aus den nachgereichten Originalen zu einer Fax-Anmeldung anerkannt wird (erst zwecks Ausstellung des zweiten Prio-Dokuments durch das DPMA, und nachher durch das andere Amt, wo dieses Dokument vorgelegt wird), dann müsste dieses Dokument jedenfalls fristgerecht eingereicht werden. Der (zusätzliche) Priotag ist diesem Amt jedenfalls innerhalb von 16 Monaten ab dem (bei mehreren Prioritäten: frühesten) Priotag anzugeben, also spätestens 2 Monate vor Offenlegung. In einem eventuellen Einspruchsverfahren ist da alles vorbei.

Soweit es nicht auf die (zumeist wenigen) Tage zwischen dem Fax und dem Feststellen von fehlenden Teilen der Offenbarung ankommt, dürfte der "konventionelle" (sichere) Weg darin bestehen, die per Fax getätigte Anmeldung zurückzunehmen und die Anmeldung noch einmal zu tätigen. Da gibt es dann auch mit der Priorität kein Problem. § 35 ist nur eine Krücke, falls das aus irgendwelchen Gründen nicht geht. Falls innerhalb des Prioritätsjahres Stand der Technik aus den Tagen nach dem Einreichen der zurückgenommenen Fax-Anmeldung auftaucht, so kann immer noch die Ausstellung von Prioritätsdokumenten aus dieser Anmeldung beantragt werden (und auch in der DE diese innere Priorität beansprucht werden).
 
Zuletzt bearbeitet:

Hans35

*** KT-HERO ***
Ergänzung:

Hierzu ist mir noch die Entscheidung Prioritätsbescheinigung (BPatG GRUR 2011, 48) begegnet. Danach ist zwischen dem Anspruch gegenüber dem DPMA auf Ausstellung von Prioritätsdokumenten einerseits und dem Anerkennen dieser Dokumente durch andere Ämter andererseits zu unterscheiden.
 
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