Eine interessante Frage, die sich Euch vielleicht schon im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmererfinderrecht gestellt hat.
Es geht um die bisher, soweit ich das sehe, nicht oft diskutierte und in der Kommentierung weitgehend übersprungene Bedingung "für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger".
Was sagt Ihr zu folgender Situation?
Dem einen Rechtsnachfolger gehört das erteilte EP-Patent mit Wirkung in DE. Das ist der Arbeitgeber des Erfinders, dem die Erfindung aufgrund der Vorschriften des ArbEG zugefallen ist.
Dem anderen Rechtsnachfolger gehört das erteilte prioritätsbegründende DE-Patent (welches gemäß §8(1) IntPatÜG seine Wirkung verloren hat?). Er erhielt es von dem Erfinder, der das ihm von dem Arbeitgeber angeboten DE-Patent übernommen und weiterverkauft hat.
Gilt das Doppelschutzverbot auch in diesem Fall, trotzdem es unterschiedliche Inhaber sind?
Gemäß dem Text der Vorschrift bezieht sich das "Erfinder und seinem Rechtsnachfolger" ausschließlich auf das EP-Patent. Kommt es also auf den Inhaber des DE-Patents gar nicht an?
Gruß
EK
Es geht um die bisher, soweit ich das sehe, nicht oft diskutierte und in der Kommentierung weitgehend übersprungene Bedingung "für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger".
Was sagt Ihr zu folgender Situation?
Dem einen Rechtsnachfolger gehört das erteilte EP-Patent mit Wirkung in DE. Das ist der Arbeitgeber des Erfinders, dem die Erfindung aufgrund der Vorschriften des ArbEG zugefallen ist.
Dem anderen Rechtsnachfolger gehört das erteilte prioritätsbegründende DE-Patent (welches gemäß §8(1) IntPatÜG seine Wirkung verloren hat?). Er erhielt es von dem Erfinder, der das ihm von dem Arbeitgeber angeboten DE-Patent übernommen und weiterverkauft hat.
Gilt das Doppelschutzverbot auch in diesem Fall, trotzdem es unterschiedliche Inhaber sind?
Gemäß dem Text der Vorschrift bezieht sich das "Erfinder und seinem Rechtsnachfolger" ausschließlich auf das EP-Patent. Kommt es also auf den Inhaber des DE-Patents gar nicht an?
Gruß
EK
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