DE Doppelschutzverbot §8(1) IntPatÜG

EK

*** KT-HERO ***
Eine interessante Frage, die sich Euch vielleicht schon im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmererfinderrecht gestellt hat.

Es geht um die bisher, soweit ich das sehe, nicht oft diskutierte und in der Kommentierung weitgehend übersprungene Bedingung "für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger".

Was sagt Ihr zu folgender Situation?

Dem einen Rechtsnachfolger gehört das erteilte EP-Patent mit Wirkung in DE. Das ist der Arbeitgeber des Erfinders, dem die Erfindung aufgrund der Vorschriften des ArbEG zugefallen ist.

Dem anderen Rechtsnachfolger gehört das erteilte prioritätsbegründende DE-Patent (welches gemäß §8(1) IntPatÜG seine Wirkung verloren hat?). Er erhielt es von dem Erfinder, der das ihm von dem Arbeitgeber angeboten DE-Patent übernommen und weiterverkauft hat.

Gilt das Doppelschutzverbot auch in diesem Fall, trotzdem es unterschiedliche Inhaber sind?

Gemäß dem Text der Vorschrift bezieht sich das "Erfinder und seinem Rechtsnachfolger" ausschließlich auf das EP-Patent. Kommt es also auf den Inhaber des DE-Patents gar nicht an?

Gruß
EK
 
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hyperandy

*** KT-HERO ***
Eine interessante Frage, die sich Euch vielleicht schon im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmererfinderrecht gestellt hat.

Es geht um die bisher, soweit ich das sehe, nicht oft diskutierte und in der Kommentierung weitgehend übersprungene Bedingung "für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger".

Was sagt Ihr zu folgender Situation?

Die Frage bei §8(1) ist doch

"Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, ..."

Wenn es nicht für denselben Rechtsnachfolger erteilt worden ist, dann gilt dass m.E. nicht, d.h. beide können die Rechte aus Ihrem Patent geltend machen, oder?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Die Frage bei §8(1) ist doch

"Soweit der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, ..."

Wenn es nicht für denselben Rechtsnachfolger erteilt worden ist, dann gilt dass m.E. nicht, d.h. beide können die Rechte aus Ihrem Patent geltend machen, oder?

Nein. Es kommt auf den Erfinder an. Das deutsche Patent gibt es, es ist egal, wem es gehört. Wenn nun dem Erfinder des deutschen Patents ein EP-Patent erteilt worden ist, ist das deutsche wirkungslos. Dasselbe gilt, wenn das EP-Patent nicht dem Erfinder selbst, sondern dem Rechtsnachfolger des Erfinders erteilt wurde.

Im Ausgangsfall wurde das EP-Patent dem Arbeitgeber, der Rechtsnachfolger des Erfinders war, erteilt. Damit ist das deutsche Patent wirkungslos. Wer es dann kauft, ist irrelevant. Der ist halt blöd.

Es ist nicht möglich, dass zwei Rechtsnachfolger Patente geltend machen, wenn diese Patente auf denselben Erfinder zurückgehen.
 
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hyperandy

*** KT-HERO ***
Im Ausgangsfall wurde das deutsche Patent entweder der Erfinder oder seinem damaligen Arbeitgeber, der dann sein Rechtsnachfolger war, erteilt. Damit ist es wirkungslos. Wer es dann kauft, ist irrelevant. Der ist halt blöd.

ok, danke. aber auf die Reihenfolge der Erteilung kommt es an? Ist in der Ausgangslage nicht ganz klar.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
ok, danke. aber auf die Reihenfolge der Erteilung kommt es an? Ist in der Ausgangslage nicht ganz klar.

Sorry, ich habe den Beitrag geändert. Bin durcheinandergekommen. Auf die Erteilungsreiehenfolge kommt es ebenfalls nicht an, weil es auf die Inhaberschaft des deutschen Patents überhaupt nicht ankommt. Nur auf die Erfinderidentität.
 
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