DE Doppelanmeldung / Änderungen / Prio

Fury

Schreiber
Hallo zusammen,

folgende Problemsituation:

DPMA
Erfinder + Anmelder = Max M.
01.01.2011 Patentanmeldung P1 Inhalt A
01.10.2012 Offenlegungsschrift P1
01.11.2012 freiwillige Rücknahme Patentameldung P1, da Inhalt A nicht funktionsfähig

Erfinder + Anmelder = Max M.
01.01.2013 Patentanmeldung P2 Inhalt A (aus P1) + B
01.03.2014 Bescheid DPMA, Erfindung nicht funktionsfähig
01.04.2014 Erwiderung Bescheid, mit Inhalt C wird Erfindung funktionsfähig
01.06.2014 Offenlegungsschrift mit Inhalt A+B

Ist Inhalt A aus P2 neuheitsschädlich, ist dies noch patentierbar? Wie wird C der Anmeldung A+B P2 zugerechnet?

Grüße
Fury
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ist Inhalt A aus P2 neuheitsschädlich, ist dies noch patentierbar?
Wenn Inhalt A nicht funktionsfähig ist, ist es generell nicht patentierbar. Nur funktionierende Erfindungen kann man patentieren. Sollte es doch funktionsfähig sein, wäre es durch P1 neuheitsschädlich vorweggenommen.

Wie wird C der Anmeldung A+B P2 zugerechnet?
Gar nicht. C war in der Anmeldung ursprünglich nicht enthalten und kann daher mit dieser Anmeldung nicht patentiert werden.

Außerdem ist die Akte von P2 seit dem 1.6.2014 öffentlich durch Akteneinsicht zugänglich. Dazu gehört auch die Erwiderung vom 1.4.2014, die C beschreibt. Dadurch ist auch C neuheitsschädlich vorweggenommen.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

wenn die Erfindung evtl. globalen Impact hat, wäre es evtl. geschickt gewesen, wenn der Erfinder sich vor 1.12. 2014 bzw. vor 1.6.2015 an den Patentanwalt seines Vertrauens gewendet hätte, der ihn dann über ggf. mögliche Patentanmeldungen in Staaten mit Neuheitsschonfrist informiert hätte...

Gruß
Gerd
 
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