Dieselbe Erfindung

Lysios

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Bei dem Verweis muss die neue Anmeldung doch in Bezug auf die alte Anmeldung überprüfbar sein, oder?
Deshalb muss ja nach R 40 (2) eine beglaubigte Abschrift innerhalb von 2 Monaten eingereicht werden. Diese Abschrift erscheint dann natürlich wieder in der Akte, so denn jemals Akteneinsicht möglich ist (z.B. nach Veröffentlichung dieser Anmeldung).

Alex:jura schrieb:
Somit müsste die alte Anmeldung mit in die Akte der neuen Anmeldung aufgenommen werden (oder zumindest der Bezug)!
Somit ist nach meiner Auffassung sehr wohl ein Recht an der alten Anmeldung genutzt worden.
Es ist aber kein materielles Recht dadurch entstanden, dass nicht schon vor Einreichung der früheren Anmeldung existiert hat. Es ist nur eine prozedurale Vereinfachung. Wenn man so will, kann man es mit einem Notar vergleichen, bei dem man die frühere Anmeldung hinterlegt hätte.

Alex:jura schrieb:
Zudem ist u. a. der Sinn des Art. 87 (4) doch der, dass eine Kettenpriorität verhindert wird. Man könnte nämlich durch die ständigen Rückbezüge den wirksamen Anmeldetag nach hinten schieben.
Da hast Du etwas missverstanden. Durch die Bezugnahme kann eben gerade keine Kettenpriorität entstehen. Der Anmeldetag ist immer der aktuelle (oder im Falle einer zusätzlichen Prio der Priotag). Art. 89 gilt nur im Falle der Inanspruchnahme einer Prio, aber nicht für eine Bezugnahme.
 

grond

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Für mich heißt das Ganze in der Konsequenz: Die Bezugnahme nutze ich nur, wenn es nicht mehr anders geht, also im absoluten Notfall.
Ja, dieses Fazit muss man leider ziehen, bis es eine Klarstellung in Form entweder einer Beschwerdekammerentscheidung oder einer Äußerung der "Gesetzgebungorgane" (wohl der Verwaltungsrat?) hierzu gibt.

Inbezug auf die Prioritätsregelungen PVÜ/EPÜ möchte ich anmerken, dass das "Recht" aus der älteren Anmeldung wohl als ein "Recht, das gegen andere wirkt" gemeint sein muss. Ein solches Recht wäre ein in Anspruch genommenes Prioritätsrecht, da der Zeitrang der inanspruchnehmenden Anmeldung gegenüber dem Dritter verbessert wird, oder beliebige Entschädigungsrechte (z.B. nach vorzeitiger Offenlegung) etc. Ein Bezug auf den Offenbarungsgehalt bei Anmeldung einer jüngeren Anmeldung, deren Zeitrang durch die Bezugnahme ja nicht verbessert wird, hat keinerlei Wirkung gegen Dritte. Die einzige Wirkung ist, dass das Erlangen eines neuen Rechts (neuer Anmeldetag) für den Anmelder formal erleichtert wird.
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Oh, ach so. Dann gilt für mich aber (intern) trotzdem weiter die alte Regel: Niemals einen Bezug auf etwas Unveröffentlichtes. Ich habe einfach mehr Beweungsfreiheit und Rechtssicherheit im Erteilungsverfahren (und auch in Bezug auf weitere Rücknahmen vor Veröffentlichung), wenn ich alles einfach nochmal in die neue Anmeldung reinschreibe. Ich sehe ehrlich gesagt auch den Sinn einer solchen Regel nicht...
 

Horst

*** KT-HERO ***
Nochmal zu der Problematik der "ersten Anmeldung".

Bei dem Tag der offenen Tür des EPA wurde eine dahingehende Frage "vorläufig" so beantwortet, dass kein Recht bestehen bleibt und die EP-Anmeldung als erste Anmeldung iSd PVÜ gilt.
 
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