Fip schrieb:
Für mich heißt das Ganze in der Konsequenz: Die Bezugnahme nutze ich nur, wenn es nicht mehr anders geht, also im absoluten Notfall.
Ja, dieses Fazit muss man leider ziehen, bis es eine Klarstellung in Form entweder einer Beschwerdekammerentscheidung oder einer Äußerung der "Gesetzgebungorgane" (wohl der Verwaltungsrat?) hierzu gibt.
Inbezug auf die Prioritätsregelungen PVÜ/EPÜ möchte ich anmerken, dass das "Recht" aus der älteren Anmeldung wohl als ein "Recht, das gegen andere wirkt" gemeint sein muss. Ein solches Recht wäre ein in Anspruch genommenes Prioritätsrecht, da der Zeitrang der inanspruchnehmenden Anmeldung gegenüber dem Dritter verbessert wird, oder beliebige Entschädigungsrechte (z.B. nach vorzeitiger Offenlegung) etc. Ein Bezug auf den Offenbarungsgehalt bei Anmeldung einer jüngeren Anmeldung, deren Zeitrang durch die Bezugnahme ja nicht verbessert wird, hat keinerlei Wirkung gegen Dritte. Die einzige Wirkung ist, dass das Erlangen eines neuen Rechts (neuer Anmeldetag) für den Anmelder formal erleichtert wird.