Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
bei Einreichungen auf Papier oder insbesondere per Fax besteht ja die Gefahr, dass man Zeichnungen zu klein darstellt und dadurch dann Details verloren gehen, die evtl. wichtig für die Offenbarung sind.
Besonders doof ist das natürlich, wenn sich daraus ein Haftungsfall ergibt.
Wie ist das denn bei elektronischer Einreichung?
Wenn man die Zeichnungsblätter als PDF einreicht, kann man da ja wunderbar reinzoomen und alle Details sind vorhanden.
Die gehen natürlich unter Umständen verloren, wenn das DPMA oder das EPA das PDF in Pixelgrafik-Form umwandelt, aber in den Anmeldeunterlagen sind die Details ja trotzdem vorhanden und somit offenbart.
Wenn der Formalprüfer keine Einwände erhebt, dass die Unterlagen nicht vervielfältigt oder elektronisch weiterverarbeitet werden können, und er keine entsprechende Frist setzt (bzw. man einer entsprechenden Aufforderung zur Nachreichung entsprechend weiterverarbeitbarer Unterlagen fristgemäß folgt), sollte es doch keine Haftungsrisiken geben, oder?
Gruß
Gerd
bei Einreichungen auf Papier oder insbesondere per Fax besteht ja die Gefahr, dass man Zeichnungen zu klein darstellt und dadurch dann Details verloren gehen, die evtl. wichtig für die Offenbarung sind.
Besonders doof ist das natürlich, wenn sich daraus ein Haftungsfall ergibt.
Wie ist das denn bei elektronischer Einreichung?
Wenn man die Zeichnungsblätter als PDF einreicht, kann man da ja wunderbar reinzoomen und alle Details sind vorhanden.
Die gehen natürlich unter Umständen verloren, wenn das DPMA oder das EPA das PDF in Pixelgrafik-Form umwandelt, aber in den Anmeldeunterlagen sind die Details ja trotzdem vorhanden und somit offenbart.
Wenn der Formalprüfer keine Einwände erhebt, dass die Unterlagen nicht vervielfältigt oder elektronisch weiterverarbeitet werden können, und er keine entsprechende Frist setzt (bzw. man einer entsprechenden Aufforderung zur Nachreichung entsprechend weiterverarbeitbarer Unterlagen fristgemäß folgt), sollte es doch keine Haftungsrisiken geben, oder?
Gruß
Gerd