DE: Nochmal GebrM Übersetzung :-)

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo

Spricht etwas dagegen, die Frist zur Übersetzung eines Gebrauchsmuster aus PCT in DE auf > 32 (ggf. 33) Monate zu "verlängern", indem man NICHT eine nationale Phase einleitet, sondern das GebrM aus der PCT-Anmeldung ABZWEIGT ?

Laut Kommentar ist die Abzweigung aus einer PCT möglich, sofern DE benannt ist und die Frist endet 2 Monate nach Ablauf des Monats, in dem die PCT nicht mehr als anhängig gilt. Dies sollte die 30 Monats-Frist sein (ggf. sogar 31 , da ich ja rein theoretisch auch aus dem EP-Teil der PCT abzweigen könnte). Weiter kann man ja sogar die Übersetzung erst 3 Monate nach der Abzweigung einreichen, so dass man letzendlich auf > 35 (ggf. 36) Monate käme ...

Übersehe ich hier etwas ??? Oder hat einer von euch das schon mal erfolgreich über die Bühne gebracht ?

Ich freu mich auf Rückmeldungen!

Ah-No Nym
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
§5 GebrMG sagt, dass man zwei Monate nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt ist, die Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht werden kann. Nach DE-Erteilung oder Zurückweisung wäre dies der Ablauf der Beschwerdefrist gemäss §73 PatG. Da sollte wohl auch für eine Abzweigung aus EP-PCT gelten, d.h. 31 Mt. + Beschwerdefrist (§73 PatG, 1 Monat) + §5 GebrMG (zwei Monate). Für die Übersetzung m.E. gilt das nicht, da dies nachzureichen ist (§4b GebrMG), und diese sich auf die "Einreichung der Anmeldung" bezieht. Die Einreichung selbst muss innerhalb der oben genannten Fristen erfolgen.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
§5 GebrMG sagt, dass man zwei Monate nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt ist, die Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht werden kann. Nach DE-Erteilung oder Zurückweisung wäre dies der Ablauf der Beschwerdefrist gemäss §73 PatG. Da sollte wohl auch für eine Abzweigung aus EP-PCT gelten, d.h. 31 Mt. + Beschwerdefrist (§73 PatG, 1 Monat) + §5 GebrMG (zwei Monate). Für die Übersetzung m.E. gilt das nicht, da dies nachzureichen ist (§4b GebrMG), und diese sich auf die "Einreichung der Anmeldung" bezieht. Die Einreichung selbst muss innerhalb der oben genannten Fristen erfolgen.
Beim EP-Teil der PCT-Anmeldung beträgt die Beschwerdefrist 2 Monate nach EPÜ, und nicht einen.

Das ist aber auch egal, weil es bei Nichtzahlung der Gebühren nicht zu einer Zurückweisung kommt, sondern zur Rücknahmefiktion (sowohl beim DE- als auch beim EP-Teil). Und gegen eine Rücknahmefiktion kann man sich nicht beschweren, also auch keine Beschwerdefrist.
 

hyperandy

*** KT-HERO ***
Beim EP-Teil der PCT-Anmeldung beträgt die Beschwerdefrist 2 Monate nach EPÜ, und nicht einen.

Das ist aber auch egal, weil es bei Nichtzahlung der Gebühren nicht zu einer Zurückweisung kommt, sondern zur Rücknahmefiktion (sowohl beim DE- als auch beim EP-Teil). Und gegen eine Rücknahmefiktion kann man sich nicht beschweren, also auch keine Beschwerdefrist.

Oh ja! Da hast Du recht. Erstens DE und EP durcheinandergewürfel und dann noch die Rücknahmefiktion übersehen. Also keine Beschwerdefrist, nur die zwei Monate aus §5 GebrMG, d.h. 33 Monate, aber keine Übersetzungsfristen aus §4b GebrMG, diese gelten erst nach Einreichung.
 
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