Copyright bei Stand der Technik

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo!

Klar ist, dass veröffentlichte Patentschriften in DE vom Urheberrecht ausgenommen sind. Was ist aber mit z.B. wissenschaftlichen Artikeln, die ich vom Amt als Stand der Technik mit einem Bescheid übersandt bekomme. Kann ich hier problemlos Kopien erstellen und z.B. an den Mandanten schicken oder könnte hier das Urheberrecht doch ein Problem machen ?

Habe ich denn in so einem Fall eine gewerbliche Nutzung ? Stelle ich als Vertreter des Mandanten mit diesem eine "legale Einheit" dar, innerhalb derer die Weitergabe derartiger Dokumente ok ist ?

Hat irgendeiner sich mit diesem Thema schon mal beschäftigt obwohl UrhR ja nicht gerade zu unserem Gebiet gehöt ? :)

Grüße

Ah-No Nym
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Hat irgendeiner sich mit diesem Thema schon mal beschäftigt obwohl UrhR ja nicht gerade zu unserem Gebiet gehöt ? :)

Das ist nicht korrekt. Laut Gesetzesbegründung zu der Aufnahme von Datenverarbeitungsprogramm in § 3 Abs. 3 Nr. 1 PAO geht es da gerade um das Urheberrecht.

In Bezug auf die Frage ist hier allerdings § 45 UrhG einschlägig. Siehe z.B. Benkard, PatG, 10. Auflage 2006, § 43 Rn 32b. In den entsprechenden UrhG-Kommentaren zu der Vorschrift selbst wird dann klar, dass hier kein Problem besteht.
 

ppa

GOLD - Mitglied
die Frage um den Urheberrechtsschutz hat ja gerade dazu geführt, dass bei der dpinfo-akteneinsicht der SdT nicht online frei zugänglich ist, soweit ich weiss.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
@ppa

Die Online-Akteneinsicht beim DPMA steht jedermann, jederzeit und kostenfrei zur Verfügung. Damit ist das Merkmal "in Verfahren vor ... einer Behörde" in § 45 UrhG definitiv nicht erfüllt und diese Schrankenregelung für das Urheberrecht grundsätzlich nicht anwendbar. Selbst wenn es anders wäre, kann hier auch keine Rede von einzelnen Verfielfältigungen sein: Es ist ja gerade das Wesen der Online-Akteneinsicht, dass eine unbegrenzte Vielzahl von öffentlichen Wiedergaben und auch Verfielfältigungen eines Werkes vorgenommen wird. Die Schrankenregelung würde damit ad absurdum geführt.

Wenn es bei einer normalen Akteneinsicht zu Verfielfältigungen von Stand der Technik gekommen ist, der nicht § 5 UrhG unterfällt, dann halte ich das zumindest für grenzwertig. Immerhin könnte man hier mit einem Verfahren vor dem DPMA argumentieren, da dies nur auf Antrag und gegen Gebühr erfolgt und man wohl noch von einzelnen Verfielfältigungen sprechen könnte, da die Zahl solcher Anträge nach der Lebenserfahrung relativ gering sein sollte. Zudem findet keine öffentliche Wiedergabe wie bei der Online-Akteneinsicht statt.
 
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