Computererfindung und Verwendungsanspruch

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

mal wieder eine Frage zum Verwendungsanspruch, bzw. zu computerimplementierten Erfindungen.

Angenommen ein elektronisches Gerät wird von Millionen Leuten seit Jahren für einen bestimmten Zweck benutzt, wozu das Gerät mit bestimmten Dateninhalten gefüllt werden muss.

Die Erfindung besteht nun darin, dass dasselbe elektronische Gerät (ohne irgendwelche Modifikationen an dem Gerät) überraschenderweise zu einem völlig anderen Zweck benutzt werden kann.

Dieser völlig andere Zweck wird dadurch ermöglicht, dass Dateien besonderen Inhaltes, aber bekannten Formates in dieses Gerät geladen werden.

Gut, einen Verfahrensanspruch kriege ich da ja vielleicht noch hin.

Wie sieht es aber mit einem Anspruch auf das Gerät aus -- wohl eher schlecht, wie ich vermute, da sich ja das Gerät selbst in keinster Weise vom Stand der Technik unterscheidet.

Aber vielleicht wird ja das Gerät bereits neu durch die besondere Datenfüllung -- sprich

A)
Bekanntes Gerät "G",
dadurch gekennzeichnet,
dass es Dateien mit dem Inhalt "ABC" enthält.

Oder bleibt mir nur noch der Verwendungsanspruch:

B)
Verwendung
des bekannten Gerätes "G"
zum Zweck "Z" mittels Einsatz von Dateien mit dem Inhalt "ABC" .


Danke schonmal für Tipps,
Marc.
 
S

sichfragender

Guest
Ich verstehe die Frage nicht so ganz.

Auf einen Computer angewendet bedeutet der Fall, dass ein Computer geschützt werden soll, mit dem nicht nur Word-Textdatein, sondern -hui- auf einmal Worddateien mit Bildinhalten verarbeitet werden können? (unter der Annahme, dass bis dato Word nur Textdateien kannte).

Zäumt man damit nicht das Pferd von hinten auf?

Wenn ich plötzlich erkennen würde, dass ich nur die Motorsteuerung eines Autos umprogrammieren muss, um damit zum Mond fliegen zu können, dann würde ich einen Anspruch auf das Auto richten, das eben entsprechend gesteuert wird. Und damit ist dieses Auto auch sofort neu und erfinderisch. Auch wenn ein Auto an sich schon bekannt ist.

Denn, wenn ich das richtig verstanden habe, wird ja durch die Verwendung eines neuen Dateninhalts eine andere Einsatzmöglichkeit des Geräts eröffnet. Und nicht umgekehrt, die Verwendung des Geräts für einen anderen Zweck ermöglicht das öffnen Dateien mit neuem Inhalt.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Könnte klappen, warum nicht?

Schwierig wird wie immer die Technizität. Wenn Du den Vorteil zu einer technischen Aufgabe abstrahieren kannst, hast Du gute Chancen.

Wie wäre es alternativ (oder zusätzlich) mit folgender Kette:

  • Verfahren...
  • Computerprogrammprodukt mit Programmcodemitteln zum Ausführen eines Verfahrens nach Anspruch 1.
  • Speichermedium, auf dem ein Computerprogrammprodukt nach Anspruch 2 gespeichert ist.
  • Datenverarbeitungseinheit, (die zum Auslesen eines Speichermediums nach Anspruch 3 und) zum Ausführen eines Computerprogrammprodukts nach Anspruch 2 eingerichtet ist.

 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hi und erstmal danke für die Antwort,

habe mal ein paar kurze Recherchen gemacht, und (für mich) Überraschendes zu Tage gefördert.

Die Patentdatenbanken sind ja tatsächlich voll von Anmeldungen wie auch von erteilten Patenten, bei denen ungefähr folgendes beansprucht wird:

a) XYZ-Apparat
b) XYZ-Verfahren
c) Computerprogrammprodukt mit Computerprogramm zur Durchführung des XYZ-Verfahrens
d) Speichermedium mit Computerprogramm zur Durchführung des XYZ-Verfahrens

Ist das denn jetzt der letzte Schrei aus Lutetia... -- oder die ganz normale Vorgehensweise im Hinblick auf einen möglichst umfassenden "Patentschutz für ein Computerprogramm"?

Ich lasse mir also zum Beispiel einfach folgendes schützen:
a) Benutzeroberfläche zum Kaufen von Artikeln mit nur einem Tastendruck
b) Verfahren zum Kaufen von Artikeln mit nur einem Tastendruck
c) Computerprogramm zur Kaufabwicklung von Artikeln mit nur einem kundenseitigen Tastendruck
d) Diskette mit einem Computerprogramm gemäß c)

Ist diese Formulierung heute tatsächlich der Anmeldestandard auf dem Gebiet?

Danke und Grüße,
Marc
 

Horst

*** KT-HERO ***
So habe zumindest ich es gelernt. Das ist nach h.M. (soweit mir bekannt) der Anspruchssatz, der vor dem EPA (insbesondere Programmprodukt) und dem DPMA (insbesondere Speichermedium) am ehesten zieht und den besten Schutz bietet.
 
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