Patentknecht
SILBER - Mitglied
Hallo Kollegen,
die Ansprüche einer DE-Patentanmeldung enthalten die Angaben "ca. 2 mm" und "nahezu senkrecht".
Der Prüfungsbescheid sagt, dass die Angaben unzulässig wären. Denn für den Fachmann würde sich jeweils nicht erschließen, wie groß der Bereich ist, für den Schutz beansprucht wird. Der Schutzbereich wäre für den Fachmann nicht erkennbar.
Ist der Einwand berechtigt? Was sollte die Anmelderin tun?
Die EP-Prüfungsrichtlinien sagen nämlich: "Werden Begriffe wie "etwa", "ungefähr" oder "im Wesentlichen" im Zusammenhang mit einem bestimmten Wert...gebraucht, so wird der Wert oder
Bereich als so genau wie die das Verfahren zu seiner Messung ausgelegt." Damit sind nach meinem Verständnis die Begriffe "ca." und "nahezu" (zumindest in einer EP-Anmeldung) zulässig.
die Ansprüche einer DE-Patentanmeldung enthalten die Angaben "ca. 2 mm" und "nahezu senkrecht".
Der Prüfungsbescheid sagt, dass die Angaben unzulässig wären. Denn für den Fachmann würde sich jeweils nicht erschließen, wie groß der Bereich ist, für den Schutz beansprucht wird. Der Schutzbereich wäre für den Fachmann nicht erkennbar.
Ist der Einwand berechtigt? Was sollte die Anmelderin tun?
Die EP-Prüfungsrichtlinien sagen nämlich: "Werden Begriffe wie "etwa", "ungefähr" oder "im Wesentlichen" im Zusammenhang mit einem bestimmten Wert...gebraucht, so wird der Wert oder
Bereich als so genau wie die das Verfahren zu seiner Messung ausgelegt." Damit sind nach meinem Verständnis die Begriffe "ca." und "nahezu" (zumindest in einer EP-Anmeldung) zulässig.