Pat-Ente
*** KT-HERO ***
Ich bin gerade über eine Entscheidung des BPatG (7 W (pat) 333/06) gestolpert, die - in Abweichung von dem bisher angewendeten Grundsatz - die Feststellung getroffen hat, dass kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht werden muss, um ein Einspruchsverfahren nach Erlöschen des Patents (z.B. wg. Nichtzahlung der Jahresgebühr) fortzusetzen. Das Allgemeininteresse an der rückwirkenden Beseitigung des Patents bestehe nämlich nach wie vor.
Zur Erledigung des Verfahrens müsste der Patentinhaber einen Wegfall des Allgemeininteresses begründen, etwa durch eine allgemeine Freistellungserklärung für die Vergangenheit.
Leitsatz siehe
http://www.bpatg.de/cms/media/Entscheidungen/Eilunterrichtungen/Technischer_Beschwerdesenat/2010/07333_06.pdf
Bin gespannt, was der BGH dazu sagt
Zur Erledigung des Verfahrens müsste der Patentinhaber einen Wegfall des Allgemeininteresses begründen, etwa durch eine allgemeine Freistellungserklärung für die Vergangenheit.
Leitsatz siehe
http://www.bpatg.de/cms/media/Entscheidungen/Eilunterrichtungen/Technischer_Beschwerdesenat/2010/07333_06.pdf
Bin gespannt, was der BGH dazu sagt