DE BPatG zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen des Patents

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Ich bin gerade über eine Entscheidung des BPatG (7 W (pat) 333/06) gestolpert, die - in Abweichung von dem bisher angewendeten Grundsatz - die Feststellung getroffen hat, dass kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht werden muss, um ein Einspruchsverfahren nach Erlöschen des Patents (z.B. wg. Nichtzahlung der Jahresgebühr) fortzusetzen. Das Allgemeininteresse an der rückwirkenden Beseitigung des Patents bestehe nämlich nach wie vor.

Zur Erledigung des Verfahrens müsste der Patentinhaber einen Wegfall des Allgemeininteresses begründen, etwa durch eine allgemeine Freistellungserklärung für die Vergangenheit.

Leitsatz siehe
http://www.bpatg.de/cms/media/Entscheidungen/Eilunterrichtungen/Technischer_Beschwerdesenat/2010/07333_06.pdf

Bin gespannt, was der BGH dazu sagt :p
 

grond

*** KT-HERO ***
Finde ich richtig, da der Einspruch ja eine nachgeschaltete Prüfung des Patentgegenstandes durch die Allgemeinheit darstellt und ursprünglich sogar (abschließender) Teil des Erteilungsverfahrens war. Eine Eingabe Dritter kann schließlich auch nicht ignoriert werden, wenn der Eingebende plötzlich kein Interesse mehr daran hat. Zwar steht immer die Nichtigkeitsklage zur Verfügung, bedeutet aber ein ganz anderes Kostenrisiko. Man sollte erst auf die Nichtigkeitsklage zurückgreifen müssen, wenn eine Entscheidung im Einspruchsverfahren wirklich unmöglich ist. Offenbar findet das BPatG ja auch nicht, dass die abschließende Bearbeitung solcher Einsprüche so wahnsinnig die Effizienz der Patentbehörden beeinträchtigt...

Der BGH sieht das bestimmt ganz anders... :)
 
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