Ah-No Nym
*** KT-HERO ***
Zitat von Prof. Dr. Thomas Hoeren, Uni Münster:
Nun ist es auch in Deutschland soweit. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (Xa ZB 20/08) vom 22. April 2010 ist das Tor pro Softwarepatent weit auf.
Die Patentanmeldung für eine "dynamische Dokumentengenerierung" bezieht sich auf die Funktionsweise eines Verfahrens, mit dem auf einem Client-Server-System strukturierte Dokumente dynamisch generiert werden können. Das Patentamt stufte das zum Patent angemeldete Verfahren als nicht technisch ein. Auch das BPatG konnte in den Patentansprüchen keine Lösung "eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln" erkennen. Siemens zog vor den BGH. Nach Auffassung des BGH ist nun de facto jedes Verfahren, das sich als Computerprogramm implementieren lässt, technisch und damit patentierbar:
"Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems [...] betrifft, ist stets technischer Natur".
Weiter: "Es reicht [...] aus, wenn der Ablauf eines
Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der
Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt."
Damit ist nahezu jede Softwarelösung patentierbar; die Technizität hat ihre Bedeutung als Ausschlußkriterium verloren.
Seht ihr das auch so oder handelt es sich lediglich um eine weitere Anpassung des Technizitätskriteriums an unsere inzwischen Internetgewöhnte Welt... wenn ich es richtig sehe, sind Programme, die ÜBLICHE Wechselwirkungen zwischen Hardwarekomponenten betreffen, auch weiterhin nicht technisch, oder ? Somit ist das ganze doch keine große Überraschung oder gar Revolution, wie es in der open-source-Gemeinde gerade diskutiert wird...
Grüße
Ah-No Nym
Nun ist es auch in Deutschland soweit. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (Xa ZB 20/08) vom 22. April 2010 ist das Tor pro Softwarepatent weit auf.
Die Patentanmeldung für eine "dynamische Dokumentengenerierung" bezieht sich auf die Funktionsweise eines Verfahrens, mit dem auf einem Client-Server-System strukturierte Dokumente dynamisch generiert werden können. Das Patentamt stufte das zum Patent angemeldete Verfahren als nicht technisch ein. Auch das BPatG konnte in den Patentansprüchen keine Lösung "eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln" erkennen. Siemens zog vor den BGH. Nach Auffassung des BGH ist nun de facto jedes Verfahren, das sich als Computerprogramm implementieren lässt, technisch und damit patentierbar:
"Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems [...] betrifft, ist stets technischer Natur".
Weiter: "Es reicht [...] aus, wenn der Ablauf eines
Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der
Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt."
Damit ist nahezu jede Softwarelösung patentierbar; die Technizität hat ihre Bedeutung als Ausschlußkriterium verloren.
Seht ihr das auch so oder handelt es sich lediglich um eine weitere Anpassung des Technizitätskriteriums an unsere inzwischen Internetgewöhnte Welt... wenn ich es richtig sehe, sind Programme, die ÜBLICHE Wechselwirkungen zwischen Hardwarekomponenten betreffen, auch weiterhin nicht technisch, oder ? Somit ist das ganze doch keine große Überraschung oder gar Revolution, wie es in der open-source-Gemeinde gerade diskutiert wird...
Grüße
Ah-No Nym