grond
*** KT-HERO ***
Mir ist grad das Urteil "Kosten des Patentanwalts II" in die Hände gefallen (I ZR 181/09). Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts im vorprozessualen Verfahren sind nicht zu erstatten, wenn der Abmahnende nicht nachweist, dass die Hinzuziehung des PAs erforderlich war.
Klingt erst einmal sehr furchtbar, ist es aber vielleicht nicht. Immerhin wird dadurch der (oft sogar betrügerischen) Unsitte ein Riegel vorgeschoben, dass PAs sich von geschäftlich verbundenen RAs mit auf die Abmahnung setzen lassen, um eine Verdopplung der Gebühren zu erreichen. Erforderlich könnte ein PA außerdem immer noch in vielen Fällen sein:
"Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten dazu
imstande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist
es nicht nötig, zusätzlich einen Patentanwalt einzuschalten." (Seite 9, Z.
24ff.)
(Amüsant finde ich daran, dass der BGH einen zu allem befugten RA offenkundig nicht automatisch auch als dafür befähigt ansieht und daran sogar rechtliche Folgen knüpft.) Auch wenn man mit Umkehrschlüssen immer vorsichtig sein muss, darf ein im Markenrecht unkundiger RA offenbar einen PA hinzuziehen (z.B. der RA, der den Abmahnenden normalerweise in gewöhnlichen Rechtsfragen berät). Auch steht sogar im Leitsatz, dass Voraussetzung für eine Erstattung sei, dass der PA patentanwaltstypische Aufgaben wie Recherchen zum Registerstand und zur Benutzungslage tatsächlich durchgeführt hat. Hier gebricht es mir allerdings etwas an Logik, da diese Aufgaben ja zwangsläufig auch zum "typischen Arbeitsgebiet" der im Urteil erwähnten zahlreichen im Kennzeichenrecht erfahrenen Rechtsanwälte gehören müsste. Ein Kennzeichenfall wäre schließlich ohne diese Tätigkeiten nicht abschließend geprüft.
Man mag sich jetzt fragen, ob das Urteil das Einkommen der Patentanwälte insgesamt negativ beeinträchtigt. Ich könnte mir vorstellen, dass es eher in die Richtung wirken wird, dass PAs wieder mehr Markenrechtssachen selbst erledigen. Viele PA-Kanzleien haben dafür ja RAs, die nun mit ihrer tatsächlichen Arbeit nicht mehr doppelt verdienen können. Da kann man sich natürlich auch den RA sparen und die Sache durch einen ohnehin vorhandenen PA bearbeiten lassen. Dagegen würde sprechen, dass RAs meist billiger zu haben sind als PAs. Letzten Endes dürfte der Unterschied aber eh nur beim Kanzlei-Establishment zu verzeichnen sein, denn der kleine Jung-PA hat vom Segen der doppelten Abmahngebühren eh nie etwas abbekommen.
Ich muss sagen, dass mir nach anfänglicher Aversion gegen Markenrecht das Gebiet immer attraktiver vorkommt. Man kommt schnell mal vor Gericht und räumt ziemlich attraktive RVG-Gebühren für wenig Arbeit ab, die man ja nicht zu 100% den RAs überlassen muss. Zwei echte Markenrechtsstreite pro Monat würden schon ein ziemlich gutes PA-Einkommen bei vielleicht drei bis fünf Arbeitstagen je Fall ausmachen...
Klingt erst einmal sehr furchtbar, ist es aber vielleicht nicht. Immerhin wird dadurch der (oft sogar betrügerischen) Unsitte ein Riegel vorgeschoben, dass PAs sich von geschäftlich verbundenen RAs mit auf die Abmahnung setzen lassen, um eine Verdopplung der Gebühren zu erreichen. Erforderlich könnte ein PA außerdem immer noch in vielen Fällen sein:
"Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten dazu
imstande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist
es nicht nötig, zusätzlich einen Patentanwalt einzuschalten." (Seite 9, Z.
24ff.)
(Amüsant finde ich daran, dass der BGH einen zu allem befugten RA offenkundig nicht automatisch auch als dafür befähigt ansieht und daran sogar rechtliche Folgen knüpft.) Auch wenn man mit Umkehrschlüssen immer vorsichtig sein muss, darf ein im Markenrecht unkundiger RA offenbar einen PA hinzuziehen (z.B. der RA, der den Abmahnenden normalerweise in gewöhnlichen Rechtsfragen berät). Auch steht sogar im Leitsatz, dass Voraussetzung für eine Erstattung sei, dass der PA patentanwaltstypische Aufgaben wie Recherchen zum Registerstand und zur Benutzungslage tatsächlich durchgeführt hat. Hier gebricht es mir allerdings etwas an Logik, da diese Aufgaben ja zwangsläufig auch zum "typischen Arbeitsgebiet" der im Urteil erwähnten zahlreichen im Kennzeichenrecht erfahrenen Rechtsanwälte gehören müsste. Ein Kennzeichenfall wäre schließlich ohne diese Tätigkeiten nicht abschließend geprüft.
Man mag sich jetzt fragen, ob das Urteil das Einkommen der Patentanwälte insgesamt negativ beeinträchtigt. Ich könnte mir vorstellen, dass es eher in die Richtung wirken wird, dass PAs wieder mehr Markenrechtssachen selbst erledigen. Viele PA-Kanzleien haben dafür ja RAs, die nun mit ihrer tatsächlichen Arbeit nicht mehr doppelt verdienen können. Da kann man sich natürlich auch den RA sparen und die Sache durch einen ohnehin vorhandenen PA bearbeiten lassen. Dagegen würde sprechen, dass RAs meist billiger zu haben sind als PAs. Letzten Endes dürfte der Unterschied aber eh nur beim Kanzlei-Establishment zu verzeichnen sein, denn der kleine Jung-PA hat vom Segen der doppelten Abmahngebühren eh nie etwas abbekommen.
Ich muss sagen, dass mir nach anfänglicher Aversion gegen Markenrecht das Gebiet immer attraktiver vorkommt. Man kommt schnell mal vor Gericht und räumt ziemlich attraktive RVG-Gebühren für wenig Arbeit ab, die man ja nicht zu 100% den RAs überlassen muss. Zwei echte Markenrechtsstreite pro Monat würden schon ein ziemlich gutes PA-Einkommen bei vielleicht drei bis fünf Arbeitstagen je Fall ausmachen...
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