Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hallo Forum,
angenommen, eine Bescheidserwiderung zu einer deutschen Patentanmeldung ist zu erstellen.
Die deutsche Patentanmeldung wurde zunächst in englischer Sprache eingereicht und basiert auf der Priorität einer japanischen Voranmeldung, deren Abschrift dem DPMA mit der deutschen Anmeldung vorgelegt wurde.
Später wurde dann die Übersetzung der Prioritätsanmeldung aus dem Englischen ins Deutsche nachgereicht.
Die deutsche Patentanmeldung ist bereits offengelegt.
Wenn ich mich in der Bescheidserwiderung nun auf die ursprüngliche Offenbarung als Basis für Anspruchsänderungen beziehen will, sollten hierzu grundsätzlich Seitenzahlen und Absatzzahlen aus dem ursprünglich eingereichten deutschen Anmeldungstext genannt werden?
Oder spricht etwas dagegen, der Einfachkeit halber die praktischen Absatznummern aus der Offenlegungsschrift nach dem Muster [1234] zu verwenden?
Vielen Dank schonmal für Tipps,
Grüße Marc
angenommen, eine Bescheidserwiderung zu einer deutschen Patentanmeldung ist zu erstellen.
Die deutsche Patentanmeldung wurde zunächst in englischer Sprache eingereicht und basiert auf der Priorität einer japanischen Voranmeldung, deren Abschrift dem DPMA mit der deutschen Anmeldung vorgelegt wurde.
Später wurde dann die Übersetzung der Prioritätsanmeldung aus dem Englischen ins Deutsche nachgereicht.
Die deutsche Patentanmeldung ist bereits offengelegt.
Wenn ich mich in der Bescheidserwiderung nun auf die ursprüngliche Offenbarung als Basis für Anspruchsänderungen beziehen will, sollten hierzu grundsätzlich Seitenzahlen und Absatzzahlen aus dem ursprünglich eingereichten deutschen Anmeldungstext genannt werden?
Oder spricht etwas dagegen, der Einfachkeit halber die praktischen Absatznummern aus der Offenlegungsschrift nach dem Muster [1234] zu verwenden?
Vielen Dank schonmal für Tipps,
Grüße Marc