DE Berechtigungsanfrage - Fristsetzung

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Hallo,

gibt es für eine Fristsetzung innerhalb einer Berechtigungsanfrage eigentlich so etwas wie eine angemessene Frist? Schließlich muss der potentielle Verletzer ja die Möglichkeit haben, die ggf. gegen ihn geltend zu machenden Ansprüche eingehend zu prüfen, was in der Regel ja auch eine Stand-der-Technik-Recherche erforderlich machen dürfte.

Gruß

kb
 

grond

*** KT-HERO ***
Eine Berechtigungsanfrage ist doch eine höfliche Nachfrage, die vor allem einem selbst helfen soll, die Lage zu beurteilen. Insbesondere hat sie keinerlei rechtliche Wirkung. Was soll also passieren, wenn die Frist unangemessen kurz ist? Die Chance steigt, dass sie vom Adressaten ignoriert wird. Ist die Frist zu lang, steigt wiederum die Chance, dass die Beantwortung auf die lange Bank geschoben und schließlich vergessen wird (kennen wir alle von unseren Erfindern, die einen Patentanmeldungsentwurf prüfen sollen...).
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Hallo Grond,

Eine Berechtigungsanfrage ist doch eine höfliche Nachfrage, die vor allem einem selbst helfen soll, die Lage zu beurteilen. Insbesondere hat sie keinerlei rechtliche Wirkung. Was soll also passieren, wenn die Frist unangemessen kurz ist?

Ich dachte immer, mit der Berechtigungsanfrage wollte man die negative Kostenfolge eines sofortigen Eingeständnisses bei Erhebung der Klage ausschließen. Wenn ich dem potentiellen Verletzer jedoch gerade mal eine Woche Frist gebe, halte ich das für unangemessen, um die Kostenfolge abzuwehren. Oder bin ich hier auf dem falschen Dampfer?

Nachtrag: Ich verwechsle die Berechtigungsanfrage hier vielleicht mit einer Abmahnung?!

kb
 
Zuletzt bearbeitet:

ip_kandidat

GOLD - Mitglied
Nachtrag: Ich verwechsle die Berechtigungsanfrage hier vielleicht mit einer Abmahnung?!

Ja, so ist es.

In der Tat gibt es für die Fristsetzung in einer Abmahnung eine Art angemessene Frist. Allerdings sind hierbei viele Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, beispielsweise auch die Nachteile einer zu langen Frist für den Abmahnenden (z.B. Ausstellung auf einer Messe nur noch morgen). Eine Woche kann also voll ok, aber auch unangemessen lang oder kurz sein.

Als Abmahnender solltest Du dem Abgemahnten nach Möglichkeit alle erforderlichen Informationen an die Hand geben, so dass er sich nicht mit "ich musste ja erstmal ins Register schauen" exkulpieren kann.
 

grond

*** KT-HERO ***
Ist die Frist in der Abmahnung zu lang, wird es auch mit der Eilbedürftigkeit bei einer einstweiligen Verfügung schwierig.
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Und ist die Frist in der Abmahnung zu kurz und der Abgemahnte unterwirft sich nach der gesetzten Frist, aber innerhalb eines Zeitraums, den das Gericht für angemessen hält, trägt der "Gewinner" der einstweiligen Verfügung die einschlägigen Kosten beider Parteien.

Hatte ich auch schon. Ist aber eine sehr heikle Sache, denn wer will seinem Mandanten schon garantieren, was das Gericht für angemessen, was für zu kurz und was für zu lang hält? So etwas kann man eigentlich nur bei Dauergegnern machen, die selbst Spaß an solchen Spielchen haben und das Risiko eingehen wollen. Oder dann, wenn es eben sein muss.

Zur Ausgangsfrage: Berechtigungsanfragen sind auch eine gute Sache und imho zwischen Patentanwaltskanzleien deutlich häufiger als Abmahnungen. Man sieht sich nicht nur einmal, und das gilt gerade auch für unsere typischen Mandanten. Die dort gesetzten Fristen sind im Interesse der Sache und im gegenseitigen Einvernehmen verlängerbar.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 
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