Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
hat jemand schon Erfahrung mit den Auswirkungen der Entscheidung G2/98 auf die Formulierung von Prioritätsanmeldungen?
Ich nehme zwar an, folgendes ist unkritisch, aber sicherheitshalber mal gefragt:
Wenn ich beispielsweise den Hauptanspruch einer ("provisorischen") Voranmeldung einteilig formuliert habe, und bei der Ausarbeitung der prioritätsgestützte Nachanmeldung feststelle, dass dieser zweiteilig formuliert werden sollte, kann sich das später zu einem Problem auswachsen?
Und wie wäre es, wenn ich im Hauptanspruch den Passus "Einrichtung zur Umformung eines Blechteils für ein Kraftfahrzeug" aus der Voranmeldung in der Nachanmeldung schreibe als "Einrichtung zur Umformung eines Blechteils beispielsweise für ein Kraftfahrzeug"?
Beides würde ich aus dem Handgelenk als völlig unkritisch für die Gültigkeit der Priorität betrachten. Aber vielleicht sieht das ja jemand doch anders.
Danke schonmal
und Grüße Marc.
hat jemand schon Erfahrung mit den Auswirkungen der Entscheidung G2/98 auf die Formulierung von Prioritätsanmeldungen?
Ich nehme zwar an, folgendes ist unkritisch, aber sicherheitshalber mal gefragt:
Wenn ich beispielsweise den Hauptanspruch einer ("provisorischen") Voranmeldung einteilig formuliert habe, und bei der Ausarbeitung der prioritätsgestützte Nachanmeldung feststelle, dass dieser zweiteilig formuliert werden sollte, kann sich das später zu einem Problem auswachsen?
Und wie wäre es, wenn ich im Hauptanspruch den Passus "Einrichtung zur Umformung eines Blechteils für ein Kraftfahrzeug" aus der Voranmeldung in der Nachanmeldung schreibe als "Einrichtung zur Umformung eines Blechteils beispielsweise für ein Kraftfahrzeug"?
Beides würde ich aus dem Handgelenk als völlig unkritisch für die Gültigkeit der Priorität betrachten. Aber vielleicht sieht das ja jemand doch anders.
Danke schonmal
und Grüße Marc.