Ich finde die Frage ganz interessant.
Entscheidend zur Beantwortung der Frage dürfte sein, ob die Wirkung von Art. 89 EPÜ in Bezug auf Art. 54 (3) EPÜ für EP2 im Zusammenhang dem Oberbegriff "Obst" eintritt oder nicht, wenn EP1 nur die Teilmenge "Banane" offenbart, nicht aber "Obst".
Wenn die Wirkung des Prioritätsrecht eintritt, dann ist EP2 54(3) SdT für EP3 und nimmt EP3 neuheitsschädlich vorweg. Wenn die Wirkung des Prioritätsrechts nicht eintritt, dann ist EP2 gar kein 54(3) Dokument für EP3.
Das Ganze läuft auf die Frage hinaus, ob die Verwendung des Oberbegriffs "Obst" in EP2 für eine darunter fallende aber nicht offenbarte Teilmenge (!) "Banane" wirksam die Wirkung des Prioritätsrechts nach Art. 89 EPÜ eintreten lässt oder nicht, wenn das die Priorität begründende Dokument die Teilmenge, aber nicht den Oberbegriff offenbart.
Ehrich gesagt weiß ich die Antwort nicht sicher.
@asdevi: Du schreibst "EP2 ist SdT für den Teil von EP3, der keine Prio genießt, also Obst allgemein."
Dieser Aussage kann ich nicht folgen. Erstens, ist EP2 entweder insgesamt als Dokument 54(3) SdT für EP3 oder nicht. Es gibt es nicht, dass ein Dokument nur teilweise 54(3) SdT für ein anderes ist. Und zweitens entfaltet sich auch die neuheitsschädliche Wirkung von EP2 (wenn denn die Wirkung der Prio nach Art. 89 EPÜ eintritt) auf den gesamten Begriff Obst und nicht nur auf einen Teil davon (das Spezielle nimmt das Allgemeine vorweg). Der Anmelder Y könnte sich ggf. in EP3, ggf. im Rahmen eines Disclaimers, auf "Nicht-Banane-Obst" einschränken.
In welchem Umfang Anmelder X EP2 weiterverfolgen kann, steht wiederum auf einem anderen Blatt.