DE Auswahlerfindung nach deutschem Recht

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Heute ist zu warm zum Denken. Steh gerade echt auf dem Schlauch.


Patentanmeldung beim DPMA!: Legierung mit Bestandteilen A, B, C, D


Entgegengehaltener Stand der Technik (SdT) im Prüfungsverfahren offenbart Legierung mit Bestandteilen A, B, C, D, E.


Die Anteile der Bestandteile A-D der Erfindung fallen alle in die im Stand der Technik offenbarten Intervalle der Anteile der Bestandteile A-D. Damit ist die Erfindung nicht neu. Eine Auswahlerfindung kommt hier wohl nach deutschem Recht gemäß BGH [FONT=&quot]Chrom[/FONT]-[FONT=&quot]Nickel[/FONT]-Legierung nicht in Frage.


Nun offenbart SdT Bestandteil E als essentiell .


Die Erfindung zeigt nun, es geht auch ohne den Bestandteil E, durch Auswahl eines speziellen Anteils an Bestandteil A. Der spezielle Anteil an Bestandteil A (z.B. < 0.5%) fällt jedoch in das im SdT offenbarte Intervall von A (0-5%).

Ist hier es irgendwie möglich Neuheit gegenüber dem SdT im Prüfungsverfahren vor dem DPMA herzustellen?

Danke für Hinweise und entschuldigt bitte meine momentane Unwissenheit!
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

ist denn in der Beschreibung irgend etwas davon erwähnt, dass E nicht nötig ist, oder dass eben spezeill nur a, b, c und d nötig sind, und nichts anderes?

Falls nicht, ist die Anmeldung schon veröffentlicht, oder könnte man die ggf, noch zurückziehen, und eine neue Anmeldung einreichen, welche die Nichterfordernis von E offenbaren würde?

Gruß
Gerd
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Hallo Gerd,

Danke für die Rückmeldung. Die Anmeldung ist schon veröffentlicht.

Nein, in der Anmeldung ist E nicht erwähnt. Auch nicht, dass E nicht nötig ist.
Das kam erst jetzt vom Erfinder als Argument zur Abgrenzung gegenüber dem zitierten SdT.
In der Anmeldung ist nur eine Legierung mit den Bestandteilen A, B, C, D offenbart, wobei bereits als erfindungwesentlich die geringe Menge <1% von A erwähnt ist, wobei diese Menge eben in dem im SdT offenbarten Intervall von 0-5% für A liegt.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

den aufgefundenen Stand der Technik müsste man eh in der Beschreibung würdigen, und würde sich dann nicht quasi von selbst die objektive Aufgabe stellen, dass nach einer Legierung ohne E oder mit nur 4 Legierungsbestandteilen gesucht wird, welche die gewünschten Eigenschaften aufweist?
Man könnte vielleicht auch einen Disclaimer versuchen, aber bei Disclaimern bin ich nicht wirklich fit. Evtl. meldet sich dazu noch jemand.

Gruß
Gerd
 

Karl

*** KT-HERO ***
Disclaimer klingt zwar zunächst nicht schlecht, aber die frage ist, ob der in dem Fall möglich ist. Ich bin mir bei der deutschen rechtssprechung da nicht sicher (Grad kein Kommentar griffbereit, gucke gern die tage mal).

Bei ner EP Anmeldung wäre dafür zu prüfen, ob der SdT vor- oder Nachveröffentlicht ist. Ist er nachveröffentlicht, d.h. nur für Neuheit und nicht für erfinderische Tätigkeit relevant, wäre ein nicht offenbarter Disclaimer möglich. Wäre er vorveröffentlicht, würde der Disclaimer eine unzulässige Änderung darstellen. Wie gesagt, das ist zunächst mal nur die Situation in EP und ich bin mir nicht sicher ob´s in DE genauso ist.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Patentanmeldung beim DPMA!: Legierung mit Bestandteilen A, B, C, D


Entgegengehaltener Stand der Technik (SdT) im Prüfungsverfahren offenbart Legierung mit Bestandteilen A, B, C, D, E.

Ist hier es irgendwie möglich Neuheit gegenüber dem SdT im Prüfungsverfahren vor dem DPMA herzustellen?

1A. Legierung, umfassend die Bestandteile A, B, C, D.
lässt auch das Vorhandensein von E zu und ist daher nicht neu.
1B. Legierung, bestehend aus den Bestandteilen A, B, C und D.
schließt E aus und ist daher neu gegenüber einem SdT der zwingend E aufweist.

Wenn es die Offenbarung hergibt, sollte Anspruch 1B neu und wegen der Möglichkeit, ohne E auszukommen, auch erfinderisch sein.
 

Karl

*** KT-HERO ***
Ja, sollte das irgendwo drinnstehen, wäre das "bestehend aus ABCD" eine Möglichkeit. Bei sowas würde ich mich aber vorher nochmal beim Mandanten informieren, ob es ohne weiteres möglich ist, einen weiteren Stoff beizumengen ohne die Eigenschaften negativ zu beeinflussen. Bei "bestehend aus" ist der Schutzbereich sehr eng; wäre es einem Konkurrenzanbieter möglich, ohne hierdurch Nachteile zu erleiden irgend einen zusätzlichen Stoff X zuzufügen würde der Schutzbereich nahezu wertlos, da dann ein gleichwertiges Produkt ungeschützt und zugleich bekannt wäre.

Sollte eine Disclaimervariante möglich sein, wäre diese deshalb zu bevorzugen.
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Hallo zusammen,

Danke für die Diskussionsbeiträge. Es ist kein SdT gemäß §2(3)PatG bzw. 54(3) EPÜ.

Wenn es sich um eine EPA Akte handeln würde, wäre das Vorgehen m.E. unproblematischer. Ich würde A einzuschränken auf bspw. 0,3-1,0 Gew.% und damit eine den Kriterien der T 198/84 und T 279/89 genügende Auswahlerfindung geltend machen.
 
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