Ausstellungsbescheinigung - Art. 55 EPÜ

anwärter

SILBER - Mitglied
Hallo zusammen,

Unschädliche Offenbarungen im Rahmen amtlich anerkannter Ausstellungen sind zwar wohl kein heißes Thema im Patentwesen, trotzdem macht mich diese Formulierung in Art. 55(2) stutzig:

(2) Im Fall des Absatzes 1 b) ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.

Was ist, wenn der Anmelder beim Einreichen darauf vergisst, die erfolgte Zurschaustellung anzugeben?
Für die Einreichung der Bescheinigung gibt es eine Frist, aber für die Angabe der Zurschaustellung nicht?
Durch die Einreichung der Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten ist ja klar, dass auch eine Zurschaustellung stattgefunden hat, wozu also diese zusätzliche Angabe bei der Anmeldung??

Any idea?
 

Groucho

*** KT-HERO ***
anwärter schrieb:
Was ist, wenn der Anmelder beim Einreichen darauf vergisst, die erfolgte Zurschaustellung anzugeben?
Für die Einreichung der Bescheinigung gibt es eine Frist, aber für die Angabe der Zurschaustellung nicht?
Durch die Einreichung der Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten ist ja klar, dass auch eine Zurschaustellung stattgefunden hat, wozu also diese zusätzliche Angabe bei der Anmeldung??

Any idea?
Es gibt schon eine Frist für Angabe der Zurschaustellung, nämlich "bei der Einreichung" der EP Anmeldung, A 55 (2).

Ist eine solche Angabe erfolgt, kann die entsprechende Bescheinigung innerhalb von 4 weiteren Monaten eingereicht werden, R 25.

Ist eine solche Angabe nicht erfolgt, erübrigt sich wohl auch die Einreichung der Bescheinigung, da Art. 55 (2) klar sagt, dass Absatz 1 nur dann anzuwenden ist, wenn die angegebenen Voraussetzungen erfüllt wurden.
 

grond

*** KT-HERO ***
Groucho schrieb:
Es gibt schon eine Frist für Angabe der Zurschaustellung, nämlich "bei der Einreichung" der EP Anmeldung, A 55 (2).
Soviel war ja schon klar, das ist aber eine ziemlich harte Regelung. Angesichts der Tatsache, dass man z.B. fehlerhafte oder fehlende Prioritätserklärungen gemütlich nachreichen kann, scheint mir, dass man hier angesichts der praktischen Bedeutungslosigkeit der Regelung wohl vergessen hat, etwas entspanntere Regelungen vorzusehen.
 

Tiger-Pat-Ente

SILBER - Mitglied
Wenn man die Ausstellungsbescheinigung nicht bei Einreichung der Anmeldung einreicht, folgt eine Rechtsverlustmitteilung nach R 112(1). Auf diese kann der Anmelder eine Entscheidung verlangen oder Weiterbehandlung nach Art. 121 iVm R135 beantragen.

Die Weiterbehandlung schwächt die Strenge hier schon etwas ab.

Auch wenn das Wort "Strenge" meines Erachtens mit Vorsicht zu lesen ist. Schliesslich hat hier der Anmelder den Vorteil, dass er zuerst zeigen und erst anschliessend anmelden kann.

Kennt einer eine Anmeldung, bei welcher eine solche Bescheinigung eingereicht wurde. Ich hab das noch nicht gesehen.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Tiger-Pat-Ente schrieb:
Wenn man die Ausstellungsbescheinigung nicht bei Einreichung der Anmeldung einreicht, folgt eine Rechtsverlustmitteilung nach R 112(1). Auf diese kann der Anmelder eine Entscheidung verlangen oder Weiterbehandlung nach Art. 121 iVm R135 beantragen.
Das gilt aber nur für das Einreichen der Bescheinigung, nicht für die Angabe der Zurschaustellung selbst.

Eine fehlende Angabe führt ja auch nicht zu einem Rechtsverlust, sondern nur dazu, dass die Ausstellung keine unschädliche Offenbarung darstellt. Dies wird wohl nicht einmal im Prüfungsverfahren herauskommen, da der Prüfer nur druckschriftlichen Stand der Technik zur Verfügung hat.

Die Rechtsfolge ist zwar harsch, aber wohl so vorgesehen. Schulte meint hierzu "Auf die Schaustellung muss bereits bei Einreichung der Anmeldung hingeweisen werden, eine spätere Angabe ist wirkungslos." (8. Aufl. § 3, Rn 146).
 
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