Hallo zusammen,
Unschädliche Offenbarungen im Rahmen amtlich anerkannter Ausstellungen sind zwar wohl kein heißes Thema im Patentwesen, trotzdem macht mich diese Formulierung in Art. 55(2) stutzig:
(2) Im Fall des Absatzes 1 b) ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.
Was ist, wenn der Anmelder beim Einreichen darauf vergisst, die erfolgte Zurschaustellung anzugeben?
Für die Einreichung der Bescheinigung gibt es eine Frist, aber für die Angabe der Zurschaustellung nicht?
Durch die Einreichung der Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten ist ja klar, dass auch eine Zurschaustellung stattgefunden hat, wozu also diese zusätzliche Angabe bei der Anmeldung??
Any idea?
Unschädliche Offenbarungen im Rahmen amtlich anerkannter Ausstellungen sind zwar wohl kein heißes Thema im Patentwesen, trotzdem macht mich diese Formulierung in Art. 55(2) stutzig:
(2) Im Fall des Absatzes 1 b) ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angibt, dass die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist, und innerhalb der Frist und unter den Bedingungen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind, eine entsprechende Bescheinigung einreicht.
Was ist, wenn der Anmelder beim Einreichen darauf vergisst, die erfolgte Zurschaustellung anzugeben?
Für die Einreichung der Bescheinigung gibt es eine Frist, aber für die Angabe der Zurschaustellung nicht?
Durch die Einreichung der Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten ist ja klar, dass auch eine Zurschaustellung stattgefunden hat, wozu also diese zusätzliche Angabe bei der Anmeldung??
Any idea?