Horst schrieb:
Meines Erachtens ist ein kommentarloses Streichen von Ansprüchen vor dem Hintergrund einer beanstandeten Uneinheitlichkeit durch das DPMA durchaus als Verzicht auszulegen.
Nein, per Auslegung zu einem Verzicht zu gelangen ist nicht möglich ("a jure nemo recedere praesumitur": "es darf von niemandem angenommen werden, von einem Recht abstandzunehmen").
Zum eigentlichen Thema: mir wurde eingebläut, dass Ausscheiden und Verzicht Dinge sind, die kein Anwalt jemals tun sollte. Es sollte immer geteilt werden. Auch scheint mir der Verzicht selbst nach dem Teilen, wie von Horst vorgeschlagen, höchst problematisch zu sein, denn auch wenn der Verzicht eine Handlung mit materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Doppelnatur und somit theoretisch anfechtbar ist (ohne schuldhaftes Zögern usw.), hat er eben doch materielle und somit absolute Wirkung. D.h. der Anmeldungsgegenstand, auf den verzichtet wurde, ist futsch, auch in dem Verfahren der Teilungsanmeldung. Das mag dem Prüfer der Teilungsanmeldung nicht klar sein, ein mutmaßlicher Verletzer wird aber genauer die Akten studieren.
Die Erklärung eines Verzichts ist m.E. auch gar nicht notwendig, da nach Herstellen der Einheitlichkeit dem Erteilungsbeschluss nichts mehr entgegen stehen sollte. Wird aber Erteilung beschlossen, kommt es ja zur Zäsurwirkung der Erteilung und der Rückweg zu den uneinheitlichen Teilen ist ohnehin abgeschnitten, auch ganz ohne Verzicht.
Ich stimme Horst jedoch insofern zu, dass die Ausscheidung eigentlich nur noch eine Existenzberechtigung als Falle besitzt und ansonsten ein vollkommen überflüssiges Relikt vergangener Tage ist.