DE Ausbildung und Zulassung trotz Ermittlungsverfahren?

Hallo liebes Forum,

ich habe die Möglichkeit, eine Ausbildung zum Patentanwalt anzufangen. Das freut mich natürlich sehr, allerdings bereitet mir ein Paragraf Sorgen. Um genau zu sein ist das der § 14 Nr. 5 PatAnwO:

"Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu versagen, [...] wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Patentanwalts auszuüben."

Was ein solches Verhalten genau sei, wird wohl der Patentanwaltskammer überlassen und wird im Einzelfall entschieden.

Das Problem: Gegen mich wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB) eingeleitet. Ich bin betrunken Fahrrad gefahren. Bzw. vor einem Polizisten betrunken auf ein Fahrrad gestiegen. Ja, ich bin ein besonders Schlauer.

Das Verfahren wurde recht schnell eingestellt, als Auflage habe ich eine Spende von 250 Euro an die Caritas bekommen.
Das ist für mich sehr gut gelaufen, allerdings werde ich dieses Ermittlungsverfahren im Fragebogen zur Zulassung wohl angeben müssen.
Kann jemand einschätzen, wie die Kammer das sehen wird? Bis zur Zulassung wird das Ganze schon mindestens sechs Jahre zurückliegen, daher würde ich denken, dass es keine großen Probleme bereiten sollte, allerdings würde ich auch sehr ungern umsonst die Ausbildung durchmachen.

Würde im Zweifel ein Anruf bei der Patentanwaltskammer sinnvoll erscheinen oder wird man mich am Telefon auslachen?

Vielen Dank schonmal an alle.
 

patatx

BRONZE - Mitglied
Ahoi,

also § 316 StGB erzählt etwas von hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat. Naja, seis drum, du musst dir über dein Vergehen absolut keine Sorgen machen.

- § 14 PAO ist eher eine Generalklausel und dient eher als letzte Reißleine, um einem Patentanwalt an der Kragen zu kommen. Trunkenheit wird darunter eher weniger subsumiert.
- Die Patentanwaltskammer ist eher ein Lobbyist zu unseren Gunsten. Ohne Antrag oder Beschwerde wird sie kaum tätig gegen unser eins.
- Einfach anmelden, denn nach der Prüfung ist man sicher Patentassessor. Die Kammer kann einem nur die Patentanwaltschaft verweigern, man kann aber auch als Assessor gut Geld verdienen.

Gruß
 

pak

*** KT-HERO ***
@patatx


Eigentlich nicht, es sei denn, Du verwendest ein anderes Strafgesetzbuch ;-)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__316.html


@Thomas_der_Zug


Mit dem Vergehen hättest Du wahrschewinlich Deinen Jagdschein oder die waffenrechtliche Zuverlässigkeit eingebüßt, aber dass dieses Vergehen - auch weil es Ewigkeiten zurückliegt - einer Zulassung (bitte erst die Ausbildung absolvieren) im Wege steht, wage ich stark zu bezweifeln. Ich persönlich würde Dich zwar nicht zulassen, weil Du so doof warst, Dich erwischen zu lassen, aber wer bin ich schon .... ;):p


Gruß


pak
 

der_markus

*** KT-HERO ***
Den Fragebogen findest du auf der Seite der Patentanwaltskammer (Vorausgesetzt man weiß wo man suchen muss, der ist echt nicht leicht zu finden).

Wie du siehst werden auf dem Fragebogen im Wesentlichen die einzelnen Tatbestände von §14 PAO als einfache Ja/Nein-Frage abgefragt. Nichts dramatisches also.
 
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