Arbeitnehmererfindergesetz / Firma und Firmengruppe

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

ein Arbeitnehmer, der bei der Firma A in Deutschland beschäftigt ist, macht eine Erfindung, die anschließend erfolgreich zum Europäischen Patent angemeldet wird. Er wird vergütet nach den Umsatzzahlen, die die Firma A mit dem Produkt macht.

Außerdem verkauft die Firma A die Produkte sehr günstig an die Firma B in Frankreich, die zusammen mit der Firma A einem Konzern angehört. Der Arbeitnehmer möchte nun auch aufgrund des von der Firma B getätigten Weiterverkaufs vergütet werden, zumal erst durch den Weiterverkauf des Produktes ein adäquater Gewinn erzielt wird.

Geht da was? Ich denke nur, wenn der Arbeitnehmer vom Konzern beschäftigt wird, oder?

pak
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Da ginge nur etwas, wenn A extra so günstig an B verkaufen würde, nur um die Arbeitnehmervergütung zu drücken. Ansonsten ist A frei in seinen wirtschaftlichen Entscheidungen und der Vergütungsanspruch besteht immer nur gegen den direkten Arbeitgeber. Eine Beschäftigung durch einen Konzern wäre ja überhaupt nur in dem Sinne denkbar, dass der Konzern rechtsfähig ist und einen Arbeitsvertrag mit dem Erfinder abgeschlossen hätte, der deutschem Recht unterliegt.
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Geht da was? Ich denke nur, wenn der Arbeitnehmer vom Konzern beschäftigt wird, oder?
Ich verstehe Dein Szenario so, dass der Arbeitgeber selbst keinerlei Gewinn mit der Erfindung macht, weil er die Produkte oder das Patent zum Selbstkostenpreis an die andere Firma verkauft (z.B. weil die zufälligerweise denselben Gesellschaftern gehört und steuerliche Gründe stark für eine kostenlose Übertragung sprechen). Dann wäre ja schon die Frage, warum der deutsche Erfinder plötzlich nichts mehr bekommen soll. Der Anspruch des Erfinders auf Vergütung kann ja nicht fallen bzw. gleich 0 werden, nur weil der Arbeitgeber die Erfindung wegschenkt. Und es steht ja auch nirgends, dass unbedingt in Form eines Lizenzanteils vergütet werden muss. Wie der Anspruch aber sonst beziffert wird, dürfte überwiegend Ergebnis einer geschickten Verhandlungsführung sein und nicht so sehr von juristischen Anschauungen abhängen.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
grond schrieb:
Ich verstehe Dein Szenario so, dass der Arbeitgeber selbst keinerlei Gewinn mit der Erfindung macht, weil er die Produkte oder das Patent zum Selbstkostenpreis an die andere Firma verkauft (z.B. weil die zufälligerweise denselben Gesellschaftern gehört und steuerliche Gründe stark für eine kostenlose Übertragung sprechen). Dann wäre ja schon die Frage, warum der deutsche Erfinder plötzlich nichts mehr bekommen soll. Der Anspruch des Erfinders auf Vergütung kann ja nicht fallen bzw. gleich 0 werden, nur weil der Arbeitgeber die Erfindung wegschenkt.
Das ist aber übliche Praxis in Konzernen und wirft auch in der Schiedsstellenpraxis keine Probleme für den Arbeitgeber auf. Und unter die Minimalzahlungen wie für ein Vorratspatent kann die Vergütung schließlich gar nicht fallen.

Siehe hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegungsanspruch die letzte BGH-Entscheidung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=X%20ZR%2060/07&nr=50728
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Das ist aber übliche Praxis in Konzernen und wirft auch in der Schiedsstellenpraxis keine Probleme für den Arbeitgeber auf.
Was die Schiedsstelle denkt, ist aber nicht wirklich rechtlich maßgeblich, oder? Du hast weiter oben geschrieben, dass nur etwas zu machen sei, wenn der Arbeitgeber das tut, um den Arbeitnehmeranspruch zu umgehen. Heißt das, der Arbeitnehmer muss ggf. den Vorsatz des Arbeitgebers nachweisen? Wie soll derlei jemals gelingen?


Und unter die Minimalzahlungen wie für ein Vorratspatent kann die Vergütung schließlich gar nicht fallen.
Wenn es aber nun zufällig die blaue Laserdiode war, die erfunden wurde, ist das wenig tröstlich. Dafür ist ja selbst in Asien eine dreistellige Millionensumme fällig geworden, wobei da freilich die Gemengelage eine ganz andere war.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also die von mir zitierte BGH-Entscheidung stellt die folgenden OLG Düsseldorf Ausführungen nicht in Frage:

"Regelmäßig rechtfertige sich die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber im eigenen Interesse bestrebt sei, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig sei."

D.h., der Arbeitnehmer trägt die Beweislast, wenn er dies in Frage stellt.
 

MPS

GOLD - Mitglied
Allerdings ist das mit dem konzerninternen Verkauf zum Selbstkostenpreis doch nicht so einfach. Die konzerninternen Verrechnungspreise unterliegen strengen Regeln und Kontrollen. Der Verkaufspreis sollte zu Normalbedingungen ("at arm's length") stattfinden, wie wenn die Unternehmen nicht verbunden wären. Das lässt zwar einigen Freiraum, aber alles ist nicht möglich.
(Deswegen die zahlreichen konzerninternen Dienstleistungsverträge für F&E, Buchhaltung, Controlling usw., weil da die preisliche Gestaltungsfreiheit, auch was die Realität der erbrachten Dienstleistungen anbetrifft, viel grösser ist als bei Warenlieferungen).
 
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