Verfügungsgrundsatz ist natürlich das richtige Stichwort. Das dieser gilt folgt aus § 308 Abs. 1 ZPO wegen § 99 Abs. 1 PatG. § 528 S. 2 ZPO ist wiederum entsprechend anzuwenden. Insoweit ist doch diese Regelung aus dem Berufungsverfahren anzuwenden.
Rechtsprechung wird z.B. in Benkard § 79 Rn 9 zitiert:
"Diese Grundsätze gelten auch für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren, BGH GRUR 72, 592, 594 - Sortiergerät; BPatGE 9, 30, 31; 10, 155, 157; 11, 227, 230; 29, 206, 209."
So heißt es in BGH Sortiergerät:
"Es besteht Übereinstimmung darüber, daß das BPatG im Beschwerdeverfahren nach dem geltenden Verfahrensrecht grundsätzlich nur insoweit zur Nachprüfung und Änderung von Entscheidungen des PA berechtigt ist, als eine Nachprüfung beantragt ist (BPatGE 9, BPATGE Jahr 9 Seite 30, BPATGE Jahr 9 Seite 31; Reimer, PatG, 3. Aufl., Rdn. 6 a. E. zu § 41b PatG; Benkard, a.a.O., Rdn. 5 zu § 36p PatG; Krausse-Katluhn-Lindenmaier, Rdn. 13, 14 zu § 36p PatG). "