Anwendbarkeit der Berufungsvorschriften auf die Beschwerde

lioness

SILBER - Mitglied
Das Verbot der Reformatio in peius ist in § 528 S2 ZPO (Berufungsvorschrift) geregelt. Es ist aber auch im Beschwerdeverfahren gültig.

Kennt jemand eine Grundlage auf der die Regeln der Berufung auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden sind?
 

union

*** KT-HERO ***
Das Verbot der "reformatio in peius" im Beschwerdeverfahren folgt meines Wissens aus dem auch zu diesem Rechtsmittelverfahren geltenden Verfügungsgrundsatz, demzufolge die Parteien den Umfang eines Verfahrens festlegen.

Dazu müssen somit nicht die Berufungsregeln auf die Beschwerde übertragen werden, sondern in beiden Verfahren liegt eben dieser Grundsatz zu Grunde, egal ob zusätzlich in Vorschriften gefasst oder nicht.

union
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Verfügungsgrundsatz ist natürlich das richtige Stichwort. Das dieser gilt folgt aus § 308 Abs. 1 ZPO wegen § 99 Abs. 1 PatG. § 528 S. 2 ZPO ist wiederum entsprechend anzuwenden. Insoweit ist doch diese Regelung aus dem Berufungsverfahren anzuwenden.

Rechtsprechung wird z.B. in Benkard § 79 Rn 9 zitiert:

"Diese Grundsätze gelten auch für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren, BGH GRUR 72, 592, 594 - Sortiergerät; BPatGE 9, 30, 31; 10, 155, 157; 11, 227, 230; 29, 206, 209."

So heißt es in BGH Sortiergerät:
"Es besteht Übereinstimmung darüber, daß das BPatG im Beschwerdeverfahren nach dem geltenden Verfahrensrecht grundsätzlich nur insoweit zur Nachprüfung und Änderung von Entscheidungen des PA berechtigt ist, als eine Nachprüfung beantragt ist (BPatGE 9, BPATGE Jahr 9 Seite 30, BPATGE Jahr 9 Seite 31; Reimer, PatG, 3. Aufl., Rdn. 6 a. E. zu § 41b PatG; Benkard, a.a.O., Rdn. 5 zu § 36p PatG; Krausse-Katluhn-Lindenmaier, Rdn. 13, 14 zu § 36p PatG). "
 

Smith-O

SILBER - Mitglied
Unabhängig von den Normen, in denen reformatio in peius tatsächlich Niederschlag gefunden hat, ist dieser "Rechtsgrundsatz" m.E. in allen Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsverfahren anwendbar. Er basiert auf der Erkenntnis (der alten Römer), dass es i.A. als ungerecht empfunden wird, wenn jemand, der eine Entscheidung überprüfen lässt, nachher mit weniger in den Händen dasteht, als vorher. Dann würde sich am Ende keiner mehr beschweren, was dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz entgegensteht. Der Grundsatz ist, wie gesagt generell anwendbar, auch, wenn du zB Widerspruch gegen deinen letzten Steuerbescheid einlegst, können die nicht einfach sagen du sollst jetzt mehr Steuern zahlen als ursprünglich angesetzt. Guck auch mal unter Wikipedia.
 
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