Ansprüche Nachanmeldung anpassen?

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Angenommen, bei einer deutschen Patenterstanmeldung scheint aufgrund des vom Patentamt zitierten Standes der Technik das Anpassen von Anspruch 1 (z. B. Einschränken durch Aufnehmen weiterer Merkmale) sinnvoll.

Passt ihr dann normalerweise in den Anmeldeunterlagen

a) einer EP-Nachanmeldung
b) einer PCT-Nachanmeldung
c) einer nationalen Auslandsnachanmeldung

Anspruch 1 ebenso an, um das Prüfungsverfahren abzukürzen? Oder nehmt ihr eher keine Anpassung vor und wartet erstmal ab, was das jeweilige Patentamt sagt?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Prinzipiell würde ich die Finger davon lassen. Es besteht das Risiko, dass ein anderes Amt in der Änderung eine unzulässige Erweiterung sieht, was einen dann die Prio und die gesamte Patentfamilie kosten kann. Auch wenn das Risiko klein sein mag, ist es völlig überflüssig, es einzugehen.

Definitiv würde ich abraten, wenn die Einschränkungen aus der Beschreibung kommen. Einschränken mit einem ursprünglichen Unteranspruch mag noch angehen.
 
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pak

*** KT-HERO ***
Vor dem Einreichen von a), b) oder c) nicht, um das von Asdevi genannte Prio-Problem gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Nach dem Einreichen (zumindest bei a) oder b) ) würde ich mir auch schenken, wenn das Patent über EPÜ wieder in Deutschland "ankommen" soll. Charme dabei ist ja, dass man hier neben dem deutschen Schutzbereich noch einen zusätzlichen/anderen EP-Schutzbereich erzielen kann.



Gruß


pak
 

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Danke für die Rückmeldungen! Ich kenne übrigens folgende grundsätzliche Verfahrensweise:

zu a): Ansprüche, die über die Anzahl 15 hinausgehen und nutzlos erscheinen, aus dem Anspruchssatz entfernen

zu b): Ansprüche evt. anpassen, um zu sehen, was der Prüfer sagt, und dann für die nationale Phase entscheiden

zu c): Ansprüche beibehalten - Änderungen erst im Prüfungsverfahren
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ich würde ehrlich gesagt die Nachanmeldung gar nicht anpassen (vom Streichen von Ansprüchen 16+ beim EPA aus Gebührengründen mal abgesehen).


Angenommen bei der Erstanmeldung findet das DPMA bestimmten Stand der Technik, aufgrund dessen sich eine Anpassung der Ansprüche in eine erste Richtung anbietet. Bei der Nachanmeldung findet dann das Amt der Nachanmeldung (ISA bei PCT, EPA bzw. das nationale Amt der Nachanmeldung) Stand der Technik, den das DPMA nicht gefunden hat und der die Anpassung in die erste Richtung als Fehlentscheidung dastehen lässt. Dann habe ich Merkmale in den Ansprüchen der ursprünglich eingereichten Unterlagen der Nachanmeldung, die ich dann vielleicht wieder rauskriegen will, weil angesichts des neu aufgetauchten Standes der Technik nun eine Einschränkung in eine zweite Richtung viel sinnvoller erscheint.


Ich warte immer erst das Rechercheergebnis zur Nachanmeldung ab, bevor ich die Nachanmeldung einschränke.
 
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