Patentknecht
SILBER - Mitglied
Angenommen, bei einer deutschen Patenterstanmeldung scheint aufgrund des vom Patentamt zitierten Standes der Technik das Anpassen von Anspruch 1 (z. B. Einschränken durch Aufnehmen weiterer Merkmale) sinnvoll.
Passt ihr dann normalerweise in den Anmeldeunterlagen
a) einer EP-Nachanmeldung
b) einer PCT-Nachanmeldung
c) einer nationalen Auslandsnachanmeldung
Anspruch 1 ebenso an, um das Prüfungsverfahren abzukürzen? Oder nehmt ihr eher keine Anpassung vor und wartet erstmal ab, was das jeweilige Patentamt sagt?
Passt ihr dann normalerweise in den Anmeldeunterlagen
a) einer EP-Nachanmeldung
b) einer PCT-Nachanmeldung
c) einer nationalen Auslandsnachanmeldung
Anspruch 1 ebenso an, um das Prüfungsverfahren abzukürzen? Oder nehmt ihr eher keine Anpassung vor und wartet erstmal ab, was das jeweilige Patentamt sagt?