Hallo Anwärter,
kann es sein, dass du die Übersetzung der Ansprüche gemäß Regel 71(3) und die Übersetzung des Patents gemäß Art. 65 durcheinanderbringst? Die Übersetzung der Ansprüche gemäß Regel 71(3) hat keinerlei rechtliche Auswirkungen, solange sie nur eingereicht wird und dient nur der Information. Die Übersetzung des Patents gemäß Art. 65 kann durchaus die Wirkung nach Art. 70 (3) entfalten. Für Deutschland aber beispielsweise nichtmehr für die jetzt erteilten Patente, da nach dem London Agreement gar keine Übersetzungen gemäß Art. 65 mehr eingereicht werden müssen. Für die Europäischen Patente vor dem London Agreement musste diese in Deutschland sehr wohl eingereicht werden und hatte nach dem IntPatÜG genau die Auswirkung, die nach Art. 70(3) zugelassen waren. Das London Agreement macht aus den Anspruchsübersetzungen gemäß Regel 71(3) jedoch keine Patentübersetzungen gemäß Art. 65. Für Österreich, das nicht das London Agreement unterzeichnet hat, ist weiterhin eine Übersetzung nach Art. 65 einzureichen. Aber die Anspruchsübersetzungen in die deutsche Sprache im Europäischen Patent (71(3)) sind weiterhin rechtlich uninteressant. Dass die Übersetzungen gemäß Regel 71(3) keine Auswirkungen haben können, ist auch daran zu erkennen, dass keine Möglichkeit der Korrektur dieser Übersetzungen vorgesehen ist.
Und genau auf die Anspruchsübersetzung nach Regel 71(3) bezog sich die ursprüngliche Frage und ist deshalb damit zu beantworten, dass diese keine rechtliche Auswirkung haben. Sehr wohl könnte sie jedoch eine psychologische Auswirkung im Verletzungsprozess haben, wenn man den Richter erstmal erklären muss, dass die Übersetzung falsch war ;-).