Rechtl. Angestellter Patentanwalt in Kanzlei

cboe

Schreiber
Hallo zusammen,

wird durch ein Anstellungsverhältnis in einer Kanzlei die Zulassungsvoraussetzung zur Patentanwaltschaft nach den §§ 13 ff. PAO, d. h. die Kanzleipflicht nach § 26 PAO, erfüllt?

Vielen Dank für eure Antworten.
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

wird durch ein Anstellungsverhältnis in einer Kanzlei die Zulassungsvoraussetzung zur Patentanwaltschaft nach den §§ 13 ff. PAO, d. h. die Kanzleipflicht nach § 26 PAO, erfüllt?

Vielen Dank für eure Antworten.

Ja, als von den Gesellschaftern einer Kanzlei (=Arbeitgeber) angestellter
Patentanwalt (=Arbeitnehmer) hat man kein Problem mit den Zulassungsvoraussetzungen.
Mir sind mindestens zwei Kanzleien bekannt, die ihre Nicht-Gesellschaftler-Patentanwälte
als Angestellte (mit allen Pflichten zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge
(Kranken-/Pflege-/Arbeitslosenversicherung sowie Rentenversicherung bzw. Standesversorgung),
zur Hälfte vom Angestellten, zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber) beschäftigen, u.a. um dem
Problem der Beschäftigung von Scheinselbständigen zu entgehen.
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen...außer daß der Trend mittlerweile vom Freiberufler resp. Scheinselbstständigen eher Richung angestellter Patentanwalt geht...ist mein Eindruck...
 

ingenious...

Vielschreiber
Hallo,

ich war vor der Partnerschaft selber angestellter Patentanwalt in meiner Kanzlei. Zur Zulassung war damals eine Bescheinigung meines Arbeitgebers erforderlich, in der dieser erklärte, dass ich die Möglichkeit erhalte, frei für Dritte tätig zu sein, d.h. also als freiberuflicher Patentanwalt in meiner eingetragenen Kanzlei arbeiten kann. Ich weiß allerdings nicht, ob eine Erklärung in dieser Art heute auch noch benötigt wird. Viele Grüße

i.
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Hallo,

ich war vor der Partnerschaft selber angestellter Patentanwalt in meiner Kanzlei. Zur Zulassung war damals eine Bescheinigung meines Arbeitgebers erforderlich, in der dieser erklärte, dass ich die Möglichkeit erhalte, frei für Dritte tätig zu sein, d.h. also als freiberuflicher Patentanwalt in meiner eingetragenen Kanzlei arbeiten kann. Ich weiß allerdings nicht, ob eine Erklärung in dieser Art heute auch noch benötigt wird.
i.

Das kenne ich auch so, bis auf den Punkt "in meiner eingetragenen Kanzlei". Letzteres fiel
in der Bestätigung einfach unter den Tisch und hätte ansonsten auch im Gegensatz
zum Arbeitsvertrag gestanden.
 

yyy

Schreiber
Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen...außer daß der Trend mittlerweile vom Freiberufler resp. Scheinselbstständigen eher Richung angestellter Patentanwalt geht...ist mein Eindruck...

Mein Eindruck ist, dass in den meisten Kanzleien die Leute nach dem Amtsjahr fast ausschließlich als Freiberufler/Scheinselbständige tätig sind.
 

upupa

GOLD - Mitglied
Mein Eindruck ist, dass in den meisten Kanzleien die Leute nach dem Amtsjahr fast ausschließlich als Freiberufler/Scheinselbständige tätig sind.

Gibt's denn tatsächlich ein Beispiel, in welchem "Scheinselbständigkeit" bei einem Patentanwalt ein problem dargestellt hat?

Meiner Meinung nach ist diese ganze "Scheinselbständigkeit"-Regelung doch nicht auf freie Berufe anwendbar. Es mag sich zwar formal darauf lesen, aber wird das wirklich angewandt? Und wenn ja, von wem überhaupt? Zumindest in Bayern ist der Rentenversicherungsträger für angestellten wie selbständige Patentanwälte sowie der gleiche Verein, dem wäre es somit schon mal egal. Und wer sonst?
 

patpat

Vielschreiber
Die Rechtsanwälte haben hierfür entsprechende Regelungen in ihrer Berufsordnung, die auch für PA anwendbar sein dürften/sollten.


§ 26 BORA

Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern

(1) Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind Bedingungen, die
a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos des beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen,
b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,
c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und
d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.

(2) Der Rechtsanwalt darf andere Mitarbeiter und Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigen.
 

arcd007

*** KT-HERO ***
Gibt's denn tatsächlich ein Beispiel, in welchem "Scheinselbständigkeit" bei einem Patentanwalt ein problem dargestellt hat?

Meiner Meinung nach ist diese ganze "Scheinselbständigkeit"-Regelung doch nicht auf freie Berufe anwendbar. Es mag sich zwar formal darauf lesen, aber wird das wirklich angewandt? Und wenn ja, von wem überhaupt? Zumindest in Bayern ist der Rentenversicherungsträger für angestellten wie selbständige Patentanwälte sowie der gleiche Verein, dem wäre es somit schon mal egal. Und wer sonst?

aber nur in Bayern und das auch nur, weil in Bayern eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk gilt. In Ba-Wü z.B. gibt es eine freiwillige Mitgliedschaft. Bist Du angestellt, kannst Du Dich nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen, da die Mitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig ist.

Und klar, Scheinselbstständigkeit ist auf freie Berufe anwendbar...warum auch nicht? Auszug aus Wikipedia:
Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht. Hierzu gehören die Selbstständigen, die folgende Kriterien erfüllen:

a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen UND(!)

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Die Kriterien treffen auf einen internen Kollegenarbeiter ohne eigene Mandanten ohne Weiteres zu würde ich sagen...
 

upupa

GOLD - Mitglied
Und klar, Scheinselbstständigkeit ist auf freie Berufe anwendbar...warum auch nicht? Auszug aus Wikipedia:
Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht. Hierzu gehören die Selbstständigen, die folgende Kriterien erfüllen:

a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen UND(!)

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Die Kriterien treffen auf einen internen Kollegenarbeiter ohne eigene Mandanten ohne Weiteres zu würde ich sagen...

Das ist, was ich meinte mit: "formal liest sich das" auch auf interne selbständige Patentanwälte. Da stimm' ich dir ja zu. Aber tatsächlich wurde diese Regelung doch eingeführt, um so Leute wie UPS-Fahrer u.ä. mit einem Sozialversicherungsnetz zu schützen, nicht aber um Freiberufler zurück in den Sozialversicherungssysteme zu zwingen.
 

macgyver01

SILBER - Mitglied
den Sozialversicherungsträgern ist doch völlig egal, wie etwas evtl. gemeint war. Wenn sie die Möglichkeit sehen, Beiträge zu bekommen, sind die i.A. nicht zimperlich.

Außerdem gilt für Scheinselbständige egal welcher Branche:
Solange der Scheinselbständige und dessen Arbeitgeber beide die Ansicht vertreten, dass derjenige kein Scheinselbständiger ist, lässt sich nur sehr schwer nachweisen, dass er doch einer ist.

Interessant wird´s immer dann, wenn sich die beiden entzweit haben und unterschiedliche Ansichten vertreten. Da kann es für den (ehemaligen) Arbeitgeber unschön werden.
 

studi

GOLD - Mitglied
Das ist, was ich meinte mit: "formal liest sich das" auch auf interne selbständige Patentanwälte. Da stimm' ich dir ja zu. Aber tatsächlich wurde diese Regelung doch eingeführt, um so Leute wie UPS-Fahrer u.ä. mit einem Sozialversicherungsnetz zu schützen, nicht aber um Freiberufler zurück in den Sozialversicherungssysteme zu zwingen.
Faktisch wird es von den Trägern toleriert. Ich hab noch nie etwas von einer Kontrolle oder Nachschau in Kanzleien gehört. Bei Rechtsanwälten sind die Verhältnisse teilweise so prekär, dass ab und zu ein Fall aufschlägt. Letztlich wirken dort die Kammern im Vorfeld drauf hin, ein Auge zuzudrücken. Zumindest im Fall einer Krankenkasse ist mir das bekannt. Anders wäre das Rießenherr billiger Nachwuchsanwälte wohl nicht anzustellen, im Hinblick auf die Sittenwidrigkeitsgrenze von 14€/h. Was völlig erbärmlich ist...

Ich würde daher nicht zu sehr auf die Freiberuflerschaft pochen, die man als Kandidat im Übrigen noch nicht hat. Andere Berufsgruppen haben das auch gedacht und waren dann doch nicht so weit vom Postboten entfernt, wie erhofft.
 

upupa

GOLD - Mitglied
den Sozialversicherungsträgern ist doch völlig egal, wie etwas evtl. gemeint war. Wenn sie die Möglichkeit sehen, Beiträge zu bekommen, sind die i.A. nicht zimperlich.
Ich weiß, das wird immer behauptet, aber obwohl die Patentanwaltschaft überschauber ist (ca. 3000) kennt niemand einen konkreten Fall. Ich glaub da ist nichts dran.

Außerdem gilt für Scheinselbständige egal welcher Branche:
Solange der Scheinselbständige und dessen Arbeitgeber beide die Ansicht vertreten, dass derjenige kein Scheinselbständiger ist, lässt sich nur sehr schwer nachweisen, dass er doch einer ist.

Interessant wird´s immer dann, wenn sich die beiden entzweit haben und unterschiedliche Ansichten vertreten. Da kann es für den (ehemaligen) Arbeitgeber unschön werden.

Das wiederum stimmt so nicht. Wenn später festgestellt wird, dass eigentlich ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis bestanden hat und der Arbeitgeber die Abgabe nachträglich leisten muss, dann hat dieser einen Anspruch auf Rückerhalt des dann im Vergleich zum angestellten Lohn zu hoch ausgefallenen Honorars des Arbeitnehmers.
 

upupa

GOLD - Mitglied
Faktisch wird es von den Trägern toleriert. Ich hab noch nie etwas von einer Kontrolle oder Nachschau in Kanzleien gehört.

Geht mir exakt genauso.

Bei Rechtsanwälten sind die Verhältnisse teilweise so prekär, dass ab und zu ein Fall aufschlägt. Letztlich wirken dort die Kammern im Vorfeld drauf hin, ein Auge zuzudrücken. Zumindest im Fall einer Krankenkasse ist mir das bekannt. Anders wäre das Rießenherr billiger Nachwuchsanwälte wohl nicht anzustellen, im Hinblick auf die Sittenwidrigkeitsgrenze von 14€/h. Was völlig erbärmlich ist...

Ich würde daher nicht zu sehr auf die Freiberuflerschaft pochen, die man als Kandidat im Übrigen noch nicht hat. Andere Berufsgruppen haben das auch gedacht und waren dann doch nicht so weit vom Postboten entfernt, wie erhofft.

- Welche anderen Berufsgruppen?
- In welcher Konstellation ist ein Kandidat selbständig? Meinst Du das Amtsjahr?
- Wo kommt denn die Krankenkasse ins Spiel? Als Einzugsinstitution für die Rentenbeiträge? Worin besteht denn da das Interesse der Krankenkasse aktiv zu werden?
- Und was meinst Du mit "Rechtsanwälte anstellen" und "14€/h" im vorliegenden Zusammenhang mit Scheinselbständigkeit?
 

studi

GOLD - Mitglied
- Und was meinst Du mit "Rechtsanwälte anstellen" und "14€/h" im vorliegenden Zusammenhang mit Scheinselbständigkeit?
Ich bezog mich auf die Verträge über freie Mitarbeiterschaft von jungen Rechtsanwälten. Diese dienen häufig der Umgehung des faktischen Mindestlohns von 14€/h, welcher in verschiedenen Entscheidungen mal postuliert wurde sowie der Sozialleistungen. Tatsächlich sind diese natürlich in den Betrieb der Kanzlei integriert und eigentlich Angestellte.

- Wo kommt denn die Krankenkasse ins Spiel? Als Einzugsinstitution für die Rentenbeiträge? Worin besteht denn da das Interesse der Krankenkasse aktiv zu werden?
Es geht um die Beiträge zur Krankenversicherung. In meinem Beispiel prüfte ein Angestellter der Kasse die Beiträge seiner versicherten Rechtsanwälte, die ihm zu gering erschienen. Er kam damit zu den Verträgen über freie Mitarbeit und wollte, wohl auch im Hinblick auf den Mindestlohn, ein Faß aufmachen.
Nach Etwas hin und her kam es zu einem einvernehmlichen Telefonat zwischen dem örtlichen Kammerpräsident und dem Abteilungsleiter der Kasse. Die Sache verlief im Sande. Ich weiß nicht worum es ging, bin mir aber sicher, dass man überein gekommen ist, dass dieses "Beschäftigungsmodell" sowohl im Interesse der Kammermitglieder als auch der Kasse gelegen haben dürfte...Hieran kann man sehen, wie ernst der § 26BRAO genommen wird.

In welcher Konstellation ist ein Kandidat selbständig? Meinst Du das Amtsjahr?
Ein Kollegenarbeiter, der seine Aufträge etwas streut, ist in der Tat selbständig. Zumindest bezüglich dieser Einkünfte. Das macht einen Kandidaten aber noch nicht zum Freiberufler.

Das wiederum stimmt so nicht. Wenn später festgestellt wird, dass eigentlich ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis bestanden hat und der Arbeitgeber die Abgabe nachträglich leisten muss, dann hat dieser einen Anspruch auf Rückerhalt des dann im Vergleich zum angestellten Lohn zu hoch ausgefallenen Honorars des Arbeitnehmers.
Da bin ich mir nicht so sicher. Aus Bereichungsansprüchen wohl nicht, aus Vertragsanpassung/auslegung möglicherweise.
 

grond

*** KT-HERO ***
Das wiederum stimmt so nicht. Wenn später festgestellt wird, dass eigentlich ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis bestanden hat und der Arbeitgeber die Abgabe nachträglich leisten muss, dann hat dieser einen Anspruch auf Rückerhalt des dann im Vergleich zum angestellten Lohn zu hoch ausgefallenen Honorars des Arbeitnehmers.

Das würde mich stark wundern. Der erwähnte UPS-Fahrer muss also auch noch Lohn abgeben, weil er sich gegen die ausbeuterische Stellung ohne Sozialversicherung wehrt? Ist aber auch egal, der Arbeitgeber muss in jedem Fall seinen Anteil an der Sozialversicherung nachentrichten. Und hier kommt das dicke Ende: bis zu 30 Jahre rückwirkend, der Staat hat sich schon immer in den gesetzlichen Regeln bevorteilt...

Wenn irgendjemand mal aus populistischen Gründen diese Möglichkeit entdeckt, können die PAs ganz schnell zu den RAs in den Sack gesteckt werden. Das könnte für manchen aufgeblasenen Partner einen ganz schönen Schlag bedeuten. Man denke da auch an Jungpartner, die sich in eine Kanzlei einkaufen und dieses Risiko dann zu gleichen Teilen mittragen dürfen...
 

upupa

GOLD - Mitglied
Das würde mich stark wundern. Der erwähnte UPS-Fahrer muss also auch noch Lohn abgeben, weil er sich gegen die ausbeuterische Stellung ohne Sozialversicherung wehrt? Ist aber auch egal, der Arbeitgeber muss in jedem Fall seinen Anteil an der Sozialversicherung nachentrichten. Und hier kommt das dicke Ende: bis zu 30 Jahre rückwirkend, der Staat hat sich schon immer in den gesetzlichen Regeln bevorteilt...

Wenn irgendjemand mal aus populistischen Gründen diese Möglichkeit entdeckt, können die PAs ganz schnell zu den RAs in den Sack gesteckt werden. Das könnte für manchen aufgeblasenen Partner einen ganz schönen Schlag bedeuten. Man denke da auch an Jungpartner, die sich in eine Kanzlei einkaufen und dieses Risiko dann zu gleichen Teilen mittragen dürfen...

~ 3000 Patentanwälte insgesamt.
~ 1500 davon in Bayern, für die die Problematik gar nicht existiert;
= 1500 Patentanwälte.

Wenn davon wenigstens 50% bereits angestellt oder Partner sind verbleiben:

750 selbständige Patentanwälte.

Vermutlich fallen von diesen manche nicht in die Scheinselbständigenregelung, da sie mehr als 20% für verschiedene Mandanten arbeiten.

Und der verbleibende Rest wird wahrscheinlich ganz überwiegend aus frisch examinierten Patentanwälten bestehen, für die die "Scheinselbständigkeit" somit nur für ein paar Jahre vorliegt.

Ich sehe aktuell für niemanden einen Anreiz, die PAs in einen Sack mit den RAs zu stecken.
 

grond

*** KT-HERO ***
~ 3000 Patentanwälte insgesamt.
~ 1500 davon in Bayern, für die die Problematik gar nicht existiert;
= 1500 Patentanwälte.

Wenn davon wenigstens 50% bereits angestellt oder Partner sind verbleiben:

750 selbständige Patentanwälte.

Das sind die Zahlen für die Gegenwart. Wie lange gibt es das Versorgungswerk schon? Deutlich kürzer als 30 Jahre. Deine Aussage ist nur insofern logisch, dass aufgrund des Versorgungswerkes in Bayern heutzutage deutlich weniger Grund besteht, das Scheinselbständigentum zu vermeiden.


Ich sehe aktuell für niemanden einen Anreiz, die PAs in einen Sack mit den RAs zu stecken.

Das passiert doch ganz automatisch, weil bei den meisten Kanzleien "Patent- und Rechtsanwälte" draufsteht. Und gerade weil wir ein so kleiner Berufsstand sind, wird für uns keiner eine Ausnahmeregelung machen, wenn "die Anwälte" am Schlawittchen gepackt werden.
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Das wiederum stimmt so nicht. Wenn später festgestellt wird, dass eigentlich ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis bestanden hat und der Arbeitgeber die Abgabe nachträglich leisten muss, dann hat dieser einen Anspruch auf Rückerhalt des dann im Vergleich zum angestellten Lohn zu hoch ausgefallenen Honorars des Arbeitnehmers.

Das ist schlichtweg nicht zutreffend (oder anders ausgedrückt: falsch).
Der Arbeitgeber muss rückwirkend die Sozialversicherungsbeiträge für seine
Scheinselbst(st)ändig-Beschäftigten Arbeitnehmer (Grundprinzip: Der Arbeitnehmer
ist das schützenswerte benachteiligte Wesen, nicht der Arbeitgeber) an die jeweiligen
Sozialversicherungen abführen, und zwar für mindestens 5 Jahre (vielleicht auch
30 Jahre wie von grond (?) erwähnt) rückwirkend. Von dem Scheinselbstständigen kann der
Arbeitgeber sich davon nichts wiederholen. Der Scheinselbstständige kann sich aber mit
Nachforderungen der Sozialversicherungen konfrontiert sehen, die die bisher auch vom
Scheinselbstständigen eingesparten Beiträge (z.B. Arbeitslosenversicherung; (vermeintlich)
günstige PKV im Vergleich zur Pflicht-GKV, wenn unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze verdient
wurde) vom Scheinselbstständigen nachfordern.

Die Möglichkeit der Nachforderung vom Arbeitgeber an den Scheinselbstständigen
scheitert auch daran, dass in unserem Gewerbe der Scheinselbstständige keinen
auffallend/deutlich höheren Lohn im Vergleich zum Angestellten erhält. Ganz im
Gegenteil: Die Kanzleien sparen sich die hälftig zu tragenden Sozialversicherungskosten
/Standesversorgungsbeiträge und bezahlen dem Kollegenarbeiter nur einen
marküblichen Stundensatz. Es ist ja nicht so, dass selbstständige Kollegenarbeiter
mit 300,- Euro pro Stunde entlohnt werden, während der angestellte Anwalt für
50,- Euro pro Stunde beschäftigt ist/wird.

Der Hinweis von upupa auf die Nichtrelevanz der Scheinselbstständigkeitsproblematik für
bayr. Patentanwälte wegen der Standesversicherung führt ebenfalls ins Leere,
allerdings mit etwas anderem Einschlag:
Wenn die Kanzlei als Arbeitgeber und der Scheinselbstständige im Streit auseinandergehen,
oder aber es dem Scheinselbstständigen einige Jahre später nach einer Aufbesserung
seiner finanziellen Mittel gelüstet, kann der Scheinselbstständige von seinem ehemaligen
Quasi-Arbeitgeber die Nachzahlung der eigentlich vom Arbeitgeber hälftig zu tragenden
Standesversorgungseinzahlungen (derzeitiger Höchstbeitrag knapp über 1000 Euro pro Monat)
fordern.

Die Problematik wird für die Kanzleien dadurch etwas entschärft, dass der Troublemaker-
Scheinselbstständige in der Szene namentlich bekannt wird und somit von anderen
Kanzleien keine Arbeit mehr erhalten wird.

Ich habe aus irgendwelchen Kreisen erfahren, dass die hier diskutierte Problematik von
den "Behörden" nicht intensiv verfolgt wird, da diese davon ausgehen, dass das
Scheinselbstständigkeitsdasein nach ca. 3 Jahren mit dem Wechsel zur Arbeitgeberseite
(= Aufnahme in die Partnerschaft) endet oder aber Langzeit-Kollegenarbeiter sowieso
für mehrere Kanzleien tätig sind. Diese Möglichkeit dürfte für den zitierten UPS-Fahrer
kaum existieren....
 

grond

*** KT-HERO ***
Ich habe aus irgendwelchen Kreisen erfahren, dass die hier diskutierte Problematik von den "Behörden" nicht intensiv verfolgt wird, da diese davon ausgehen, dass das Scheinselbstständigkeitsdasein nach ca. 3 Jahren mit dem Wechsel zur Arbeitgeberseite (= Aufnahme in die Partnerschaft) endet oder aber Langzeit-Kollegenarbeiter sowieso für mehrere Kanzleien tätig sind.

Dadurch werden aber eh schon verstimmte Scheinselbständige, denen die höheren Weihen vorenthalten bleibt, zu einer noch größeren Gefahr für die Kanzleien. Ich habe von einer bekannten Kanzlei im norddeutschen Raum gehört, die nach mündlicher Tradierung keine neuen Partner mehr aufnimmt, weil das Boot nach einem Schub vor längerer Zeit nun voll ist. Neuerdings lässt diese Kanzlei im Außenauftritt vom ursprünglichen Kanzleinamen "X, Y, Z & Partner" das "&Partner" unter den Tisch fallen. Es werden nun einige junge Anwälte auf der Seite als "Partner" geführt, die laut Handelsregisterauskunft (gibt es schließlich gratis online) aber jedenfalls nicht Partner der "X, Y, Z &Partner"-Gesellschaft sind. Für mich ist die einzige Erklärung, dass diese jungen Partner nur Partner einer BGB-Gesellschaft namens "X, Y, Z" sind, der einerseits die Partnerschaftsgesellschaft und andererseits diese jungen Partner angehören.

Wenn das tatsächlich so ist, wäre das eine extreme Konstruktion, da die Außenhaftungs- und Innenhaftungsverhältnisse mindestens überaus unübersichtlich sind. Aber auch unter dem Aspekt der Scheinselbständigkeit sind einige Überlegungen angebracht. Wenn das so ginge, wären auch sämtliche Scheinselbständige, die nicht echte Partner sind, aber auf dem Briefkopf geführt werden, Partner einer BGB-Gesellschaft um die tatsächliche Gesellschaft herum (im Rahmen von Haftungsfragen ist da wohl schon einiges entschieden worden). Ohne eine Beteiligung der oben erwähnten Schein-Jungpartner am gesamten Kanzleigewinn dürfte der angebliche Partnerstatus jedenfalls so bedeutend wie bunte Schraubenzieher für den Fließbandarbeiter sein: man steht nicht so doof vor den Kollegen da, die es in ihren Kanzleien geschafft haben. Selbst ein Arbeiten nach Gewinnbeteiligung dürfte aber auch nicht an einer Sozialversicherungspflicht vorbeiführen, weil ja noch keine echte eigene Geschäftstätigkeit mit Einflussnahme auf den Kanzleigewinn gegeben ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben