Hallo zusammen,
wird durch ein Anstellungsverhältnis in einer Kanzlei die Zulassungsvoraussetzung zur Patentanwaltschaft nach den §§ 13 ff. PAO, d. h. die Kanzleipflicht nach § 26 PAO, erfüllt?
Vielen Dank für eure Antworten.
Hallo,
ich war vor der Partnerschaft selber angestellter Patentanwalt in meiner Kanzlei. Zur Zulassung war damals eine Bescheinigung meines Arbeitgebers erforderlich, in der dieser erklärte, dass ich die Möglichkeit erhalte, frei für Dritte tätig zu sein, d.h. also als freiberuflicher Patentanwalt in meiner eingetragenen Kanzlei arbeiten kann. Ich weiß allerdings nicht, ob eine Erklärung in dieser Art heute auch noch benötigt wird.
i.
Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen...außer daß der Trend mittlerweile vom Freiberufler resp. Scheinselbstständigen eher Richung angestellter Patentanwalt geht...ist mein Eindruck...
Mein Eindruck ist, dass in den meisten Kanzleien die Leute nach dem Amtsjahr fast ausschließlich als Freiberufler/Scheinselbständige tätig sind.
Gibt's denn tatsächlich ein Beispiel, in welchem "Scheinselbständigkeit" bei einem Patentanwalt ein problem dargestellt hat?
Meiner Meinung nach ist diese ganze "Scheinselbständigkeit"-Regelung doch nicht auf freie Berufe anwendbar. Es mag sich zwar formal darauf lesen, aber wird das wirklich angewandt? Und wenn ja, von wem überhaupt? Zumindest in Bayern ist der Rentenversicherungsträger für angestellten wie selbständige Patentanwälte sowie der gleiche Verein, dem wäre es somit schon mal egal. Und wer sonst?
Und klar, Scheinselbstständigkeit ist auf freie Berufe anwendbar...warum auch nicht? Auszug aus Wikipedia:
Für arbeitnehmerähnliche Selbstständige ist nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI die gesetzliche Rentenversicherung Pflicht. Hierzu gehören die Selbstständigen, die folgende Kriterien erfüllen:
a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen UND(!)
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Die Kriterien treffen auf einen internen Kollegenarbeiter ohne eigene Mandanten ohne Weiteres zu würde ich sagen...
Faktisch wird es von den Trägern toleriert. Ich hab noch nie etwas von einer Kontrolle oder Nachschau in Kanzleien gehört. Bei Rechtsanwälten sind die Verhältnisse teilweise so prekär, dass ab und zu ein Fall aufschlägt. Letztlich wirken dort die Kammern im Vorfeld drauf hin, ein Auge zuzudrücken. Zumindest im Fall einer Krankenkasse ist mir das bekannt. Anders wäre das Rießenherr billiger Nachwuchsanwälte wohl nicht anzustellen, im Hinblick auf die Sittenwidrigkeitsgrenze von 14€/h. Was völlig erbärmlich ist...Das ist, was ich meinte mit: "formal liest sich das" auch auf interne selbständige Patentanwälte. Da stimm' ich dir ja zu. Aber tatsächlich wurde diese Regelung doch eingeführt, um so Leute wie UPS-Fahrer u.ä. mit einem Sozialversicherungsnetz zu schützen, nicht aber um Freiberufler zurück in den Sozialversicherungssysteme zu zwingen.
Ich weiß, das wird immer behauptet, aber obwohl die Patentanwaltschaft überschauber ist (ca. 3000) kennt niemand einen konkreten Fall. Ich glaub da ist nichts dran.den Sozialversicherungsträgern ist doch völlig egal, wie etwas evtl. gemeint war. Wenn sie die Möglichkeit sehen, Beiträge zu bekommen, sind die i.A. nicht zimperlich.
Außerdem gilt für Scheinselbständige egal welcher Branche:
Solange der Scheinselbständige und dessen Arbeitgeber beide die Ansicht vertreten, dass derjenige kein Scheinselbständiger ist, lässt sich nur sehr schwer nachweisen, dass er doch einer ist.
Interessant wird´s immer dann, wenn sich die beiden entzweit haben und unterschiedliche Ansichten vertreten. Da kann es für den (ehemaligen) Arbeitgeber unschön werden.
Faktisch wird es von den Trägern toleriert. Ich hab noch nie etwas von einer Kontrolle oder Nachschau in Kanzleien gehört.
Bei Rechtsanwälten sind die Verhältnisse teilweise so prekär, dass ab und zu ein Fall aufschlägt. Letztlich wirken dort die Kammern im Vorfeld drauf hin, ein Auge zuzudrücken. Zumindest im Fall einer Krankenkasse ist mir das bekannt. Anders wäre das Rießenherr billiger Nachwuchsanwälte wohl nicht anzustellen, im Hinblick auf die Sittenwidrigkeitsgrenze von 14€/h. Was völlig erbärmlich ist...
Ich würde daher nicht zu sehr auf die Freiberuflerschaft pochen, die man als Kandidat im Übrigen noch nicht hat. Andere Berufsgruppen haben das auch gedacht und waren dann doch nicht so weit vom Postboten entfernt, wie erhofft.
Ich bezog mich auf die Verträge über freie Mitarbeiterschaft von jungen Rechtsanwälten. Diese dienen häufig der Umgehung des faktischen Mindestlohns von 14€/h, welcher in verschiedenen Entscheidungen mal postuliert wurde sowie der Sozialleistungen. Tatsächlich sind diese natürlich in den Betrieb der Kanzlei integriert und eigentlich Angestellte.- Und was meinst Du mit "Rechtsanwälte anstellen" und "14€/h" im vorliegenden Zusammenhang mit Scheinselbständigkeit?
Es geht um die Beiträge zur Krankenversicherung. In meinem Beispiel prüfte ein Angestellter der Kasse die Beiträge seiner versicherten Rechtsanwälte, die ihm zu gering erschienen. Er kam damit zu den Verträgen über freie Mitarbeit und wollte, wohl auch im Hinblick auf den Mindestlohn, ein Faß aufmachen.- Wo kommt denn die Krankenkasse ins Spiel? Als Einzugsinstitution für die Rentenbeiträge? Worin besteht denn da das Interesse der Krankenkasse aktiv zu werden?
Ein Kollegenarbeiter, der seine Aufträge etwas streut, ist in der Tat selbständig. Zumindest bezüglich dieser Einkünfte. Das macht einen Kandidaten aber noch nicht zum Freiberufler.In welcher Konstellation ist ein Kandidat selbständig? Meinst Du das Amtsjahr?
Da bin ich mir nicht so sicher. Aus Bereichungsansprüchen wohl nicht, aus Vertragsanpassung/auslegung möglicherweise.Das wiederum stimmt so nicht. Wenn später festgestellt wird, dass eigentlich ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis bestanden hat und der Arbeitgeber die Abgabe nachträglich leisten muss, dann hat dieser einen Anspruch auf Rückerhalt des dann im Vergleich zum angestellten Lohn zu hoch ausgefallenen Honorars des Arbeitnehmers.
Das wiederum stimmt so nicht. Wenn später festgestellt wird, dass eigentlich ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis bestanden hat und der Arbeitgeber die Abgabe nachträglich leisten muss, dann hat dieser einen Anspruch auf Rückerhalt des dann im Vergleich zum angestellten Lohn zu hoch ausgefallenen Honorars des Arbeitnehmers.
Das würde mich stark wundern. Der erwähnte UPS-Fahrer muss also auch noch Lohn abgeben, weil er sich gegen die ausbeuterische Stellung ohne Sozialversicherung wehrt? Ist aber auch egal, der Arbeitgeber muss in jedem Fall seinen Anteil an der Sozialversicherung nachentrichten. Und hier kommt das dicke Ende: bis zu 30 Jahre rückwirkend, der Staat hat sich schon immer in den gesetzlichen Regeln bevorteilt...
Wenn irgendjemand mal aus populistischen Gründen diese Möglichkeit entdeckt, können die PAs ganz schnell zu den RAs in den Sack gesteckt werden. Das könnte für manchen aufgeblasenen Partner einen ganz schönen Schlag bedeuten. Man denke da auch an Jungpartner, die sich in eine Kanzlei einkaufen und dieses Risiko dann zu gleichen Teilen mittragen dürfen...
~ 3000 Patentanwälte insgesamt.
~ 1500 davon in Bayern, für die die Problematik gar nicht existiert;
= 1500 Patentanwälte.
Wenn davon wenigstens 50% bereits angestellt oder Partner sind verbleiben:
750 selbständige Patentanwälte.
Ich sehe aktuell für niemanden einen Anreiz, die PAs in einen Sack mit den RAs zu stecken.
Das wiederum stimmt so nicht. Wenn später festgestellt wird, dass eigentlich ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis bestanden hat und der Arbeitgeber die Abgabe nachträglich leisten muss, dann hat dieser einen Anspruch auf Rückerhalt des dann im Vergleich zum angestellten Lohn zu hoch ausgefallenen Honorars des Arbeitnehmers.
Ich habe aus irgendwelchen Kreisen erfahren, dass die hier diskutierte Problematik von den "Behörden" nicht intensiv verfolgt wird, da diese davon ausgehen, dass das Scheinselbstständigkeitsdasein nach ca. 3 Jahren mit dem Wechsel zur Arbeitgeberseite (= Aufnahme in die Partnerschaft) endet oder aber Langzeit-Kollegenarbeiter sowieso für mehrere Kanzleien tätig sind.