DE Angemessene Frist bei Aufforderung zum Verzicht

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

um im Falle einer sofortigen Anerkenntnis des Beklagten nicht die Prozesskosten einer Nichtigkeitsklage tragen zu müssen, muss der potenzielle Nichtigkeitskläger den Patentinhaber ja vor Klageerhebung mit einer angemessenen Frist zum Verzicht auf das Patent auffordern.

Wie sieht es nun mit der Angemessenheit dieser Frist aus?
Eine Frist von einem Monat sollte auf jeden Fall angemessen sein, da dies auch der Frist für die Klageerwiderung entspricht.

Kann unter Umständen auch eine kürzere Frist (z.B. 2 Wochen) angemessen sein, insbesondere wenn der Sachverhalt derart offensichtlich ist, dass eine Prüfung des Patentinhabers, ob die Verzichtsaufforderung berechtigt ist, maximal wenige Tage oder gar nur Stunden dauern kann?

Beispielsweise wäre der Verzichtsaufforderung eine neuheitsschädliche Offenlegungsschrift beigelegt und eine detaillierte Auflistung an welchen Stellen in dieser Schrift die einzelnen Merkmale des einzigen unabhängigen Anspruchs des Streitpatents offenbart sind und auch nur dieser eine Anspruch wäre gegenstand der Verzichtsaufforderung und der angedrohten Nichtigkeitsklage.

Gruß
Gerd
 

Fip

*** KT-HERO ***
Steht dazu denn nichts im Kommentar? Ich selbst habe gerade keinen zur Hand, daher kann ich dazu nichts sagen.


Deine Argumentation würde ich so jedenfalls nicht so ohne weiteres gelten lassen, u.a. weil es bei der Frist zur Klageerwiderung von einem Monat, die Du ansprichst, nicht um die Frist zur substantiierten Klageerwiderung geht, sondern nur um die Frage, ob der Beklagte der Klage überhaupt widerspricht. Das ist im Zweifel ein Zweizeiler (§ 82 PatG). Erst danach bestimmt das Gericht eine Frist, innerhalb der Beklagte sich argumentativ mit der Klage auseinandersetzen muss, und diese Frist ist in aller Regel deutlich länger als bloß einen Monat.


Außerdem solltest Du bedenken, dass jede auch noch so offensichtlich begründete Klage (z.B. weil es einen klar neuheitsschädlichen SdT gibt), nicht sagt, dass das Patent nicht auch beschränkt verteidigt werden kann. Das heißt, der Beklagte sollte auch prüfen können, ob er das Patent vielleicht nur eingeschränkt verteidigen möchte und wenn ja, welche der in den Unteransprüche, der Beschreibung oder in den Zeichnungen enthaltene Merkmalskombination ggf. erfinderisch sind und sich auch beanspruchen lässt (Klarheit, zulässige Änderung, etc.).


Trotzdem meine ich im Hinterkopf zu haben, dass eine Monatsfrist in aller Regel als ausreichend angesehen wird. Bei zwei Wochen wäre ich skeptisch, auch wenn alles aus Sicht des Klägers offensichtlich scheint.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Wie sieht es nun mit der Angemessenheit dieser Frist aus?
Eine Frist von einem Monat sollte auf jeden Fall angemessen sein, da dies auch der Frist für die Klageerwiderung entspricht.

Inwieweit ist das denn von Bedeutung? Es wird doch immer auf BGH GRUR 1990, 381, 382 verwiesen, wonach die Abmahnung bei unangemessener Frist nicht unwirksam wird, sondern eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird. Auf zwei Wochen mehr oder weniger bei der Einreichung der Klage wird es doch sicher nicht ankommen?

Der 1 Monat dürfte deshalb angemessen sein, weil im umgekehrten Fall der Patentverletzung ein Monat gerade wegen der besonderen Komplexität in der Regel als angemessen angesehen wird.
 
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