Gerd
*** KT-HERO ***
Hi,
um im Falle einer sofortigen Anerkenntnis des Beklagten nicht die Prozesskosten einer Nichtigkeitsklage tragen zu müssen, muss der potenzielle Nichtigkeitskläger den Patentinhaber ja vor Klageerhebung mit einer angemessenen Frist zum Verzicht auf das Patent auffordern.
Wie sieht es nun mit der Angemessenheit dieser Frist aus?
Eine Frist von einem Monat sollte auf jeden Fall angemessen sein, da dies auch der Frist für die Klageerwiderung entspricht.
Kann unter Umständen auch eine kürzere Frist (z.B. 2 Wochen) angemessen sein, insbesondere wenn der Sachverhalt derart offensichtlich ist, dass eine Prüfung des Patentinhabers, ob die Verzichtsaufforderung berechtigt ist, maximal wenige Tage oder gar nur Stunden dauern kann?
Beispielsweise wäre der Verzichtsaufforderung eine neuheitsschädliche Offenlegungsschrift beigelegt und eine detaillierte Auflistung an welchen Stellen in dieser Schrift die einzelnen Merkmale des einzigen unabhängigen Anspruchs des Streitpatents offenbart sind und auch nur dieser eine Anspruch wäre gegenstand der Verzichtsaufforderung und der angedrohten Nichtigkeitsklage.
Gruß
Gerd
um im Falle einer sofortigen Anerkenntnis des Beklagten nicht die Prozesskosten einer Nichtigkeitsklage tragen zu müssen, muss der potenzielle Nichtigkeitskläger den Patentinhaber ja vor Klageerhebung mit einer angemessenen Frist zum Verzicht auf das Patent auffordern.
Wie sieht es nun mit der Angemessenheit dieser Frist aus?
Eine Frist von einem Monat sollte auf jeden Fall angemessen sein, da dies auch der Frist für die Klageerwiderung entspricht.
Kann unter Umständen auch eine kürzere Frist (z.B. 2 Wochen) angemessen sein, insbesondere wenn der Sachverhalt derart offensichtlich ist, dass eine Prüfung des Patentinhabers, ob die Verzichtsaufforderung berechtigt ist, maximal wenige Tage oder gar nur Stunden dauern kann?
Beispielsweise wäre der Verzichtsaufforderung eine neuheitsschädliche Offenlegungsschrift beigelegt und eine detaillierte Auflistung an welchen Stellen in dieser Schrift die einzelnen Merkmale des einzigen unabhängigen Anspruchs des Streitpatents offenbart sind und auch nur dieser eine Anspruch wäre gegenstand der Verzichtsaufforderung und der angedrohten Nichtigkeitsklage.
Gruß
Gerd