Kugelblitz
GOLD - Mitglied
Hallo zusammen,
gemäß §33 gibt es ja die angemessene Entschädigung nach Offenlegung. Nach §139 Absatz 2 gibt es den Schadensersatz nach Patenterteilung.
kugelblitz
gemäß §33 gibt es ja die angemessene Entschädigung nach Offenlegung. Nach §139 Absatz 2 gibt es den Schadensersatz nach Patenterteilung.
- Sind dies die einzigen Möglichkeiten (unabhängig von weiteren Möglichkeiten nach §139) in den jeweligen Zeiträumen? Oder kann man den Schadensersatz auch "rückwirkend" für die Zeit zwischen Offenlegung und Patenterteilung geltend machen? Ich denke nicht.
- Was ist mit dem Zeitraum zwischen Anmeldetag bzw. Prioritätstag und Offenlegung?
kugelblitz