Fip
*** KT-HERO ***
Bekanntlich muss man dem Arbeitnehmererfinder die Anmeldung anbieten, bevor man diese bewußt fallen lässt. Der Arbeitnehmererfinder hat 3 Monate Zeit, sich die Sache zu überlegen (§ 16 ArbEG).
Außerdem (BGH "Drahtinjektionseinrichtung", Leitsatz b):
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat.
Wie sieht es aus, wenn die Anmeldung vom Prüfer aus guten Gründen vom Prüfer zurückgewiesen wurde und man aus Kostengründen nicht in die Beschwerde will, entweder wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder weil der evtl erzielbare Schutzbereich zu klein wäre, um wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden zu können? Muss man dann trotzdem in die Beschwerde gehen, um dem Arbeitnehmererfinder die 3 Monate Überlegensfrist zu ermöglichen?
Außerdem (BGH "Drahtinjektionseinrichtung", Leitsatz b):
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat.
Wie sieht es aus, wenn die Anmeldung vom Prüfer aus guten Gründen vom Prüfer zurückgewiesen wurde und man aus Kostengründen nicht in die Beschwerde will, entweder wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder weil der evtl erzielbare Schutzbereich zu klein wäre, um wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden zu können? Muss man dann trotzdem in die Beschwerde gehen, um dem Arbeitnehmererfinder die 3 Monate Überlegensfrist zu ermöglichen?