ArbnErfG Anbietungspflicht ArbEG

Fip

*** KT-HERO ***
Bekanntlich muss man dem Arbeitnehmererfinder die Anmeldung anbieten, bevor man diese bewußt fallen lässt. Der Arbeitnehmererfinder hat 3 Monate Zeit, sich die Sache zu überlegen (§ 16 ArbEG).

Außerdem (BGH "Drahtinjektionseinrichtung", Leitsatz b):

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat.

Wie sieht es aus, wenn die Anmeldung vom Prüfer aus guten Gründen vom Prüfer zurückgewiesen wurde und man aus Kostengründen nicht in die Beschwerde will, entweder wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder weil der evtl erzielbare Schutzbereich zu klein wäre, um wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden zu können? Muss man dann trotzdem in die Beschwerde gehen, um dem Arbeitnehmererfinder die 3 Monate Überlegensfrist zu ermöglichen?
 

grond

*** KT-HERO ***
Warum willst Du die Anmeldung "bewusst fallen lassen", wenn sie ohnehin zurückgewiesen wird? Das reicht doch vollkommen und Du musst dem Arbeitnehmererfinder nichts anbieten.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Warum willst Du die Anmeldung "bewusst fallen lassen", wenn sie ohnehin zurückgewiesen wird? Das reicht doch vollkommen und Du musst dem Arbeitnehmererfinder nichts anbieten.

@grond: Entweder ich verstehe die Antwort nicht oder Du die Frage nicht.

Nach der BGH Rechtsprechung muss der Arbeitgeber alles tun, um die Anmeldung in einem sagen wir mal anbietungsfähigen Zustand zu halten. Das heißt eine anhängige Anmeldung ist anhängig zu halten, damit der Arbeitnehmererfinder sie übernehmen kann. Eine nicht mehr anhängige Anmeldung kann nicht mehr angeboten und übernommen werden. Andererseits hat der Arbeitnehmer eine gesetzlich verankerte 3 Monate Überlegensfrist.

Wenn nun die Anmeldung noch nicht rechtskräftig zurückgewiesen ist (= noch anhängig ist) und der Arbeitgeber entscheidet, kein Rechtsmittel einzulegen, muss er dem Arbeitnehmer trotzdem anbieten, denn vielleicht enthält die noch anhängige Anmeldung (und die Erfindungsmeldung, auf die die Anmeldung zurückgeht) einen patentfähigen Überschuss, an dem zwar der Arbeitgeber kein Interesse hat, der Arbeitnehmer aber unter Umständen sehr wohl. Jetzt läuft aber die Beschwerdefrist ab, bevor die dem Arbeitnehmer gesetzlich zustehende 3 Monatsfrist abläuft.

Die Frage bleibt: Muss der Arbeitgeber die Anmeldung in anhängigem Zustand erhalten, um dem Arbeitnehmer die Übernahme zu ermöglichen, was bedeuten würde, dass er Beschwerde einlegen muss?
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Muss man dann trotzdem in die Beschwerde gehen, um dem Arbeitnehmererfinder die 3 Monate Überlegensfrist zu ermöglichen?

Nach Reimer Schade Schippel (zumindest in der 7. Auflage) ja:

"... muss der Arbeitgeber alles tun, um die Anmeldung bis dahin [Ende 3 Monatsfrist] nicht untergehen zu lassen. Er muss [...] notfalls gegen einen Zurückweisungsbeschluss Beschwerde einlegen." (RSS 16.14). Verwiesen wird auf zwei Schiedsstellenentscheidungen von 1959 und 1960.
 

lioness

SILBER - Mitglied
ich kann Groucho nur bestätigen.

Auch Bartenbach sagt, dass der Anmelder in Beschwerde gehen muss, sonst nacht er sich Schadenersatzpflichtig. Von der praktischen Seite her, bitten wir die Erfinder in einem solchen Fall uns so schnell wie möglich eine Antwort zu geben.
Das ändert natürlich nichts daran, dass dem Erfinder 3 Monate zustehen.
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Zusatzfrage:
Ist die Anbietungspflicht nach ArbNErfG nicht abdingbar?

Ich mach das nämlich so, dass ich meine Arbeitnehmer-Erfinder immer ein Kreuzchen bei der Inanspruchnahme-Unterschrift machen lasse. Wenn das Kreuzchen an der richtigen Stelle steht, hab ich (nein, nicht ich, der Arbeitgeber) die Rechte für Auslandsanmeldungen und den Verzicht des Arbeitnehmers auf das Anbietungsrecht für (im Vergleich zur Beschwerde) kleines Geld.

Durch diesen Rechteabkauf habe ich dann auch die Vergütung für die Anmeldung auf eine üblichere Höhe gebracht . . . das hat der sonst fast schon geizige Vorstand dann auch eingesehen.

Auch wenn ich jetzt nicht mehr in Anspruch nehmen muss, behalte ich diesen Formalakt bei, auch wegen des Kreuzchens.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Durch diesen Rechteabkauf habe ich dann auch die Vergütung für die Anmeldung auf eine üblichere Höhe gebracht . . . das hat der sonst fast schon geizige Vorstand dann auch eingesehen.

Vielleicht hast Du Dich nur missverständlich ausgedrückt oder habe ich hier den Witz nicht verstanden? Aber auf die Vergütung kannst Du die Zahlung für den Abkauf der Rechte ja gerade nicht anrechnen.

Oder hast Du das nur Deinem Vorstand erzählt, um ihm die Abkaufregelung schmackhaft zu machen?
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Also bei uns gibt es eine zweistufige Vergütung
einmal umsatzabhängig nach RiLi und verpflichtend
und dann noch absolut freiwillig je eine Pauschalzahlung bei Anmeldung und Erteilung, als völlig unverbindliches Dankeschön des Arbeitgebers.

Dieses Dankeschön fällt jetzt höher aus, wenn der Arbeitnehmer sich die Rechte für Ausland und Rückanbietung abkaufen lässt.

Von Anrechnung war da gar keine Rede. Nur von Rechteabkauf.
 

faraJa

BRONZE - Mitglied
Muss ich denn zweistufig vergüten?
Wenn ich mit der Inanspruchnahme durch eine einmalige Zahlung anbiete alle Verpflichtungen abzukaufen, dann sollte das zwar nicht unbedingt fair aber zumindest nicht unbillig sein?
Schlägt der Erfinder das Angebot aus, kann man immer noch umsatzabhängig vergüten.
 

ConfoosedPhysicist

GOLD - Mitglied
Nö,
zweistufig muss nicht sein. Ein Teil ist ja bei uns unsererseits freiwillig. Da hab ich nur einen lt. Gesetz möglichen Rechteabkauf noch mit untergebracht.

Auch für die umsatzabhängige Zahlung Pauschalen anzubieten ist sicher sinnvoll, wenn man den Erfinder sofort belohnen will. Wenn dann nach Jahren Umsatz und damit Vergütung kommt, weiss der Erfinder mitunter schon gar nicht mehr so recht, wofür das Geld eigentlich ist. Dann hat man aber den Nachteil, dass man das Dankeschön schon sehr kurz nach Eingang der Erfindungsmeldung so hoch ansetzen sollte, dass der Erfinder nach umsatzabhängigen Zahlungen auch viel später nie mehr fragt. Das wäre meinem Vorstand aber zu viel, weil so kurz nach Eingang der Erfindungsmeldung noch gar keine realistische Möglichkeit besteht, den Umsatz der nächsten 20 Jahre einzuschätzen. Dazu kommt noch das Risiko, dass dann die Erfinder nur der Zahlung wegen erfinden (Zitat eines ehemaligen Großkonzern-Mitarbeiters, als sein damaliger Vorstand die Zahl der Erfindungen erhöht haben wollte: Das Geld haben wir alle mitgenommen . . .). Was solche Erfindungen dann der Firma nützen ?
 
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