@ Kanbert
"Etwas weniger Lachen und Rollen, dafür ein wenig mehr ins Gesetz schauen würde Deinen Beiträgen uU zu Gute kommen. § 21c Abs. 1 APrO (TABU 481) bietet sich als Startpunkt in dieser Frage an."
danke für den freundlichen hinweis, dass ich dir recht gebe versteht sich wohl von selbst, ist ja schliesslich das gesetz in das wir schauen, nur zu dumm, dass das meine fixkostengläubiger nicht interessiert.
aber vielleicht sollte ich sozialhilfe, mietzuschuss o.ä. beantragen. einen kredit wird mir wohl keiner geben wollen, wieso auch wenn man erst nach 1 bis 2 jahren selbständigkeit kreditwürdig wäre. und nachdem ich als zugelassener pa frisch in die selbständigkeit ziehe wird das wohl der fall sein.
oh aber da wäre noch die andere variante. was würde passieren, wenn ich vor meinem amtsjahr bereits vor dem epa zugelassen wäre. müsste ich mich dann von meinem bereits bestehenden selbständigen status in einen 0€-potenziell-1€-nebentätigkeitsgenehmigten-pseudo-dpma-
beamten-status begeben?
@ Gert
ich habe deinen beitrag mit der selbständigkeit nicht ganz verstanden. ich kenne die regelung, dass man in der anlaufphase auch mit einem arbeitgeber die bedingungen der selbständigkeit erfüllt, solange man für weitere arbeitgeber nach eigenem ermessen tätig werden kann. wie aber willst du selbständig sein und einen arbeitgeber haben, von dem du dir eine tätigkeit für weitere arbeitgeber genehmigen lassen musst, wobei die tätigkeit nur im rahmen einer nebentätigkeit ausgeführt werden darf?