Amtsjahr Kleinunternehmerregelung

philkopter

GOLD - Mitglied
Hallo

im Oktober geht das Amtsjahr los. In den Monaten Oktober, November und Dezember könnte man es wohl so regeln, dass man unter der Grenze von 17500 € bleibt, d.h. man würde unter die Kleinunternehmerregelung fallen und müsste keine USt abführen. Anscheinend kann man dann die Einnahmen einfach als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in seiner nächsten Steuererklärung angeben.

Jetzt die Frage an euch: Geht das so? Vergess ich irgendwas? Muss ich trotzdem diesen Wisch fürs Finanzamt ausfüllen, um eine USt-Nummer zu erhalten?

Mal ganz abgesehen davon wäre es ungemein hilfreich, wenn jemand mal eine genaue Übersicht erstellen könnte welche Schritte man vor dem Amtsjahr organisatorisch durchlaufen muss. Ich habe das Gefühl, dass eigentlich jeder Kandidat sich da irgendwie durchwurstet und am Ende hofft keinen Fehler gemacht zu haben. Vielleicht kann sich da mal jemand berufen fühlen, der das ganze kürzlich gemacht hat.

Dankeschön
 

ip_kandidat

GOLD - Mitglied
Meines Wissens nach muss die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in jedem Fall beim Finanzamt angezeigt werden. Die Frage ist, warum Du die USt nicht ausweisen möchtest. Dein Auftraggeber wird ja auch ein Unternehmer sein, der die Vorsteuer abziehen kann. Insofern hast Du keinen "Preisvorteil" gegenüber dem Auftraggeber. Auf der anderen Seite kannst Du bei eigenen Betriebsausgaben auch die Vorsteuer abziehen. Viel Aufwand ist das meiner Ansicht nach nicht, und Du lernst, Dich damit zu beschäftigen (was dann für einen selbständigen PA nicht von Nachteil ist)
 

Blood für PMZ

*** KT-HERO ***
Neben der Überlegung von ip Kandidat sei noch darauf hingewiesen, dass man realistischerweise davon ausgehen sollte, auch nach der (hoffentlich bestandenen) Prüfung eine UStnummer zu benötigen. Wer weiß schon genau, ob er nach dem Amtsjahr eine Festanstellung hat und auch, ob er die dann wirklich so will, wie die andere Seite ...

Und: Jetzt vor dem Amtsjahr hat man gerade Zeit und Nerven für das Ausfüllen von Wischen und ähnliche organisatorische Dinge. Das sieht sowohl hinsichtlich Zeit wie auch hinsichtlich Nerven während der Prüfung anders aus.

Frohes Schaffen
Blood für PMZ
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
In den Monaten Oktober, November und Dezember könnte man es wohl so regeln, dass man unter der Grenze von 17500 € bleibt, d.h. man würde unter die Kleinunternehmerregelung fallen und müsste keine USt abführen.

Hallo philkopter,

vermutlich übersiehst Du etwas wesentliches: Diese 3 Monate stellen
ein Rumpfwirtschaftsjahr Deiner Existenzgründung als Unternehmer dar.
Das hat zur Konsequenz, dass die 17500-Grenze nur anteilig gilt, also
17500/4 !

Überschreitest Du diese anteilige Grenze, dann bist Du doch umsatzsteuerpflichtig
und wirst sehr wahrscheinlich (Ausnahme: die Rechnungsempfänger akzeptieren
eine korrigierte Rechnung; unwahrscheinlich, wenn sie ihre Jahresabrechnung schon
erstellt haben) die Umsatzsteuer aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Problematisch bei all diesen Überlegungen ist übrigens auch die prinzipielle
Unvorhersehbarkeit der Zahlungseingänge (diese sind für die monatliche Umsatzsteuererklärung
maßgeblich), die komplett in der Hand Deiner Rechnungsempfänger liegen.
Randbemerkung für angehende Eltern mit Elterngeld-Ambitionen: Da schlägt
dieses Problem richtig zu. Trudelt während des Elterngeldzeitraums Geld
aus einer hohen Rechnung ein, dann ist das Elterngeld für diesen Monat nahezu komplett futsch.

Die Anmeldung bei dem Finanzamt inkl. Anforderung einer eigenen Steuernummer
(ungleich Umsatzsteuer-ID, für reine Kollegenarbeit für Inlandskanzleien und
ohne Einkauf von Waren im Ausland nicht erforderlich) sollte für einen angehenden PA
und Unternehmer kein Problem darstellen. Die monatliche Umsatzsteuererklärung ist
ein Klacks, wenn man erstmal alles eingerichtet hat. Geht alles online in 2 Minuten
(wenn die Saldo-Beträge bekannt sind), etwas lästig fand ich damals die Einrichtung der Authentifizierungsprozedur.

Es soll übrigens auch Kanzleien geben, bei denen man während des Amtsjahres auf
Umsatzbasis angestellt ist bzw. bleiben kann. Dann hat man die obigen (Er)kenntnis-Probleme erst
später - oder für den Fall einer Daueranstellung ohne Unternehmerambition niemals.
 
Zuletzt bearbeitet:

philkopter

GOLD - Mitglied
Hallo

vielen Dank für die Antworten. Vor allem die letzte zieht dem ganzen leider den Zahn :(

Ich hatte gehofft die Vorauszahlungen zu umgehen, naja...
 

pa-tent

*** KT-HERO ***
Ich hatte gehofft die Vorauszahlungen zu umgehen, naja...

Evtl. verstehst Du da etwas falsch:

Die Umsatzsteuer musst Du monatlich erst dann ans Finanzamt (FA) abführen, wenn
Du sie eingenommen hast (Beispiel: Rechnungseingang von 1190 Euro am 06.06.15;
dann musst Du bis zum 10.07.15 die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung/erklärung
online "einreichen" und ebenfalls bis zum 10.07.15 die vereinnahmten 190 Euro an das FA abführen
(im Beispiel ohne verrechnungsfähige Umsatzsteuer aus Ausgaben),

Übel kann hingegen die Einkommensteuervorauszahlung reinhauen. Das passiert dann,
wenn man auf den ersten Formularen fürs FA (bei der Anmeldung des Ganzen) sehr
optimistisch von Höchsteinnahmen ausgeht. Die "Rache" folgt dann auf den Fuß:
Das FA schickt dann einen saftigen Est-Vorauszahlungsbescheid. Lässt sich aber wieder
einfach an die reale Welt anpassen, wenn man mit dem FA kommuniziert.
Dieser Effekt wiederholt sich ähnlich in den Folgejahren. Bei jeder Einkommenssteigerung
werden die Vorauszahlungsbescheide des FA für die Einkommensteuer (Est) nach oben angepasst.
Besonders übel haut das im Fall von starken Gewinnanstiegen rein:
Dann kommt ein saftiger Bescheid für die Est-NACHzahlung fürs Vorjahr und
ebenfalls ein saftiger Bescheid für die Est-Vorauszahlung ins Haus.

Die erste Einkommensteuervorauszahlung kanst Du theoretisch beliebig niedrig halten, indem
Du sehr niedrige zu erwartende Einnahmen bzw. hohe Gründungsausgaben
veranschlagst. Diese Äußerungen stellen selbstverständlich keine Steuerberatungsdienstleistung
dar.
 

ip_kandidat

GOLD - Mitglied
Die Umsatzsteuer musst Du monatlich erst dann ans Finanzamt (FA) abführen, wenn
Du sie eingenommen hast (Beispiel: Rechnungseingang von 1190 Euro am 06.06.15;
dann musst Du bis zum 10.07.15 die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung/erklärung
online "einreichen" und ebenfalls bis zum 10.07.15 die vereinnahmten 190 Euro an das FA abführen
(im Beispiel ohne verrechnungsfähige Umsatzsteuer aus Ausgaben),

Dazu sollte auf jeden Fall die Ist-Besteuerung (entscheidend ist der tatsächliche Zahlungseingang, nicht die Rechnungsstellung) beantragt werden, Standard ist meiner Kenntnis nach die Soll-Besteuerung (Rechnung wird gestellt, Empfänger zahlt nicht, Steuer wird dennoch allein durch Rechnungsstellung fällig).
 
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