Einsendeaufgabe Allgemeiner Gerichtsstand des T

Z

ZPO II (19.01)

Guest
Hallo,

richtet sich der allg. Gerichtsstand des T nach 13 oder nach 17 ZPO?

Gruß
Andreas
 
G

GAST_DELETE

Guest
meine Frage war, wonach sich der ALLGEMEINE Gerichtsstand (aG)richtet.
§29 ist der BESONDERE Gerichtsstand (bG).

Beider der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist nämlich zu schauen, ob neben dem aG auch noch ein bG (oder evtl. ein ausschließlicher) besteht.

Besteht ein aG und ein bG und sich aG und bG verschieden kann der Kläger nämlich auswählen, 35 ZPO.


Gruß
Andreas
 
G

GAST_DELETE

Guest
... und wie können denn bei diesem Sachverhalt aG und bG verschieden sein? Wie konstruierst Du denn das?
 
A

Andreas

Guest
wer hat gesagt, dass ein Kfm eine jur. Person ist?

Bei diesem Sachverhalt sind aG und bG nicht verschieden. dennoch muss dies zunächst geprüft werden. weil ein Kfm eine nat. Person ist heißt das noch nicht, dass ein Kfm. keinen bG haben kann, vgl. §29(2) ZPO.

aG gem. §12,13 ist mE. Dortmund.
bG ist gem. §29 auch Dortmund.

§12,13 und 29 sind m.E. nebeneinander zu prüfen. bei anderem SV könnte durchaus sein, dass der aG nicht mit dem bG zusammenfällt.

Schiwerigkeiten habe ich lediglich damit, dass im 13 vom Wohnsitz die Rede ist der SV aber vom Firmensitz redet.

Ich werde aber Wohnsitz = Firmensitz setzen.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Meine Prüfungsreihenfolge entspricht der von Andreas. § 29 ZPO halte ich auch für prüfenswert, da Geldschuld=>Schickschuld=>Erfüllungsort beim Schuldner zumindest für den Laien nicht selbstverständlich scheint.

Ob § 13 oder § 17 maßgeblich ist, konnte ich auch noch nicht stichfest klären, allerdings scheint auch mir nur § 13 möglich zu sein, da der eK nunmal keine juristische Person ist. Falls ich eine Quelle finde, werde ich sie hier angeben.
 
Q

qwertzuiopü

Guest
ZPO II (19.01) schrieb:
Hallo,

richtet sich der allg. Gerichtsstand des T nach 13 oder nach 17 ZPO?

Gruß
Andreas
weder noch!

zu 13: Wohnort ist nicht bekannt
zu 17: T ist keine juristische Person

wie wäre es denn mit § 17 II HGB?

und das mit dem bG gemäß § 29 ZPO würde ich mir auch noch mal überlegen, wer Schuldner ist und wer vielleicht eine Bringschuld hat.
 

ander

*** KT-HERO ***
Gast schrieb:
zu 13: Wohnort ist nicht bekannt
Bei einem Kfm (=nat. Person, und daher grundsätzlich anwendbar) ist der Sitz aus dem Handelsregister maßgeblich (hab ich irgendwo im Kommentar gelesen).
Also Wohnort = Firmensitz (-> wenn dem nicht so wäre, hätte T, weil 17 nicht anwendbar, keinen Allgemeinen Gerichtsstand und das kann nicht sein).

Gast schrieb:
wie wäre es denn mit § 17 II HGB?
sagt aus, dass der Kfm unter seiner Firma verklagt werden kann.
Also, ich kann in der Klageschrift schreiben: Beklagter ist "T Stahlhandel e.K.). Der wahre Beklagte, also die Person T muss ermittelt werden (steht auch so irgendwo im Komm.) und dieser, also vorliegend die Person T, ist dann Partei.
17(2) HGB sagt also nur aus, dass ich in der Klageschrift seine Firma angeben kann.

Gast schrieb:
und das mit dem bG gemäß § 29 ZPO würde ich mir auch noch mal überlegen, wer Schuldner ist und wer vielleicht eine Bringschuld hat.
Schuldner ist T (dieser Schuldet wohl das Geld, oder etwa nicht?)
Lies dir also nochmal genau den §433(1) und (2) BGB durch, und dann sag uns wieviele Schuldner und Gläubiger es in unserem SV gibt.


Geldschuld=>Schickschuld=>Erfüllungsort

Geldschulden sind laut Gesetz regelmäßig Schickschulden (§ 270 I BGB --> .... zu übermitteln, also zu schicken).
270(4) BGB verweist wieder auf 269 BGB wo der Leistungsort definiert ist. (Leistungsort aus BGB = Erfüllungsort aus 29 ZPO).

Bzgl. Bringschuld rate ich dir nochmal die Hagen-BGB Skripte zu lesen.

Gruß
Ander

Insofern sind die Ausführungen von Horst korrekt :)
 

Horst

*** KT-HERO ***
Genau, siehe § 270 IV, "die Vorschriften über den Leistungsort (=Erfüllungsort) bleiben unberührt."

Bei einer Geldschuld liegt der Erfüllungsort beim Schuldner, § 270 IV iVm § 269 I BGB, der Erfolgsort beim Gläubiger, wobei der Schuldner das Risiko der Übersendung trägt, § 270 I.

Das nennt man dann "qualifizierte Schickschuld".
 

ander

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Genau, siehe § 270 IV, "die Vorschriften über den Leistungsort (=Erfüllungsort) bleiben unberührt."

Bei einer Geldschuld liegt der Erfüllungsort beim Schuldner, § 270 IV iVm § 269 I BGB, der Erfolgsort beim Gläubiger, wobei der Schuldner das Risiko der Übersendung trägt, § 270 I.

Das nennt man dann "qualifizierte Schickschuld".
ja genau, wobei Erfüllungsort und Erfolgsort nicht verwechselt werden dürfen.

ich vermute qwertzuiopü hat nicht ganz überrissen wer wem was schuldet.

Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
Also § 17 ZPO scheidet aus, wird nur für Mehrpersonengesellschaften (OHG, KG, AG, GmbH) angewendet.

§ 13 wäre anwendbar, der Wohnsitz ist aber unbekannt.

Insofern scheint § 21 (Sitz der Niederlassung) als besonderer Gerichtsstand einschlägig zu sein. Wird laut Kommentar insbesondere auf Einzelkaufleute angewendet.

Des weiteren natürlich § 29.

Gerichtsstand nach § 21 und § 29 ist Dortmund.
 

ander

*** KT-HERO ***
§ 13 wäre anwendbar, der Wohnsitz ist aber unbekannt.
hier habe ich argumentiert, dass aufgrund fehlender hinweise im SV der Wohnort = Firmensitz angenommen werden kann.


Insofern scheint § 21 (Sitz der Niederlassung) als besonderer Gerichtsstand einschlägig zu sein. Wird laut Kommentar insbesondere auf Einzelkaufleute angewendet.
in welchem Kommentar:
Zöllner Rn 6 gibt das (vielleicht) her,
der Baumbach nicht


§§13,21,29 führen eh zum selben Ergebnis
 

Horst

*** KT-HERO ***
Genau, aus dem Zöllner. Baumbach hat mich auch irritiert ("strenge Auslegung"), habe ich dann aber ignoriert.

In erster Linie bin ich durch Nachfragen draufgekommen. Praxisnahe Antwort: "EKs verklagt man unter ihrer Firma am Sitz der Niederlassung."
 

ander

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Genau, aus dem Zöllner. Baumbach hat mich auch irritiert ("strenge Auslegung"), habe ich dann aber ignoriert.

In erster Linie bin ich durch Nachfragen drauf gekommen. Praxisnahe Antwort: "EKs verklagt man unter ihrer Firma am Sitz der Niederlassung."
ok. überzeugt.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Mal eine andere Frage, welche Anspruchsgrundlage habt ihr aus dem Antrag des Beklagten T herausgelesen? Eine Mängeleinrede mit eventuellem Rücktritts- oder Minderungsrecht oder eine Einrede aufgrund nicht erbrachter Leistung nach § 320? § 320 gibt mE wenig Sinn, da die Klage dann nicht abgewiesen werden würde (wie es der Beklagte ja beantragt), sondern Zug-um-Zug verurteilt würde, § 322.

Oder sollte man es abtrakt formuliereren? "T könnte ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320ff. haben, wenn B die von ihm geschuldete Leistung nicht wie vereinbart erbracht hat..."

Für Tipps wäre ich dankbar.
 

ander

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Mal eine andere Frage, welche Anspruchsgrundlage habt ihr aus dem Antrag des Beklagten T herausgelesen? Eine Mängeleinrede mit eventuellem Rücktritts- oder Minderungsrecht oder eine Einrede aufgrund nicht erbrachter Leistung nach § 320? § 320 gibt mE wenig Sinn, da die Klage dann nicht abgewiesen werden würde (wie es der Beklagte ja beantragt), sondern Zug-um-Zug verurteilt würde, § 322.

Oder sollte man es abtrakt formuliereren? "T könnte ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320ff. haben, wenn B die von ihm geschuldete Leistung nicht wie vereinbart erbracht hat..."
Hi Horst,

Das Gericht hat doch über den Antrag des B zu entscheiden (Grundlage 433(2) BGB - Zahlung 90k€). Antrag auf Klageabweisung des T richtet sich also auch auf 433(2) BGB - Nichtzahlung der 90k€.

Alles andere des T sind doch keine Antrage, sondern lediglich Einreden die dem Zahlungsanspruch des B entgegenstehen könnten.

also:
KV, 433 (+)
§320 scheidet m.E. aus, da die Leistung des B ja erbracht wurde, jedoch aus Sicht des T mit Mängel behaftet war.

Also wäre §§433(1) S.2, 434 (Sachmangel) zu prüfen mit anschließender Anwedung des §437 (Rechte des Käufers bei Mängel)

Dem §437 könnte der Auschluß der Gewährleistungsrechte gem. §377 (2)HGB entgegenstehen (-) (der ganze Rattenschwanz mit kfm blabla wäre wohl zu prüfen)
--> §§433(1) S.2, 434, 437 besteht weiter.
aber Sachmangel hat nicht bestanden.
=> zunächst Anspruch auf 90 k€.

dem könnte aber die hilfsweise Aufrechnung des T entgegenstehen.

dazu müsste der Schaden entstanden sein (+)

=> hier ist eigentlich fertig: Aufrechnung greift durch -> der Klage des B wird i.H.v. 60k€ stattgeben.


Im SV steht, dass letzteres (also der Schaden) unstreitig ist.
Heißt das nun, dass man den 280(2), 286 () (z.B. zuspät liefern wg. Kalendergeschäft) nicht mehr prüfen muss?


Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
Gut, dann habe ich § 437ff. richtig eingebaut und muß nichts ändern.

Bei §§ 280, 286 ist nur der Schaden strittig. Also ist der Verzug an sich mE schon zu prüfen. Also Vertrag (+), Fälligkeit "Ende Januar"=31.1. aus § 192 => Verzug (+), Mahnung? - kein Bedarf aufgrund vereinbarten Kalenderdatums (+), also Anspruch auf Schadenersatz nach §§249ff. Jetzt kommt der unstrittige Schaden iHv 30k und fertig.

Bitte noch kurze Bestätigung der Kostenverteilung:
Streitwert insgesamt 120k (90+30 - Zinsen nein, da nur Nebenantrag), also Verteilung 75%/25%?

Grüße

Horschtl
 

ander

*** KT-HERO ***
gut, hab ich mir fast gedacht.


Kostenverteilung: (Streitwert =120k müßte stimmen, wenn die Musterlösung der letzten EA richtig war - was ich persönlich und weitere Anwälte bei mir noch immer bezweifeln)
Aber Verteilung doch 1/3 - 2/3, oder???
 
Oben