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ZPO II (19.01)
Guest
Hallo,
richtet sich der allg. Gerichtsstand des T nach 13 oder nach 17 ZPO?
Gruß
Andreas
richtet sich der allg. Gerichtsstand des T nach 13 oder nach 17 ZPO?
Gruß
Andreas
weder noch!ZPO II (19.01) schrieb:Hallo,
richtet sich der allg. Gerichtsstand des T nach 13 oder nach 17 ZPO?
Gruß
Andreas
?? Bei zwei Fehlern, kommt auch wieder das richtige raus.Horst schrieb:Geldschuld=>Schickschuld=>Erfüllungsort
Bei einem Kfm (=nat. Person, und daher grundsätzlich anwendbar) ist der Sitz aus dem Handelsregister maßgeblich (hab ich irgendwo im Kommentar gelesen).Gast schrieb:zu 13: Wohnort ist nicht bekannt
sagt aus, dass der Kfm unter seiner Firma verklagt werden kann.Gast schrieb:wie wäre es denn mit § 17 II HGB?
Schuldner ist T (dieser Schuldet wohl das Geld, oder etwa nicht?)Gast schrieb:und das mit dem bG gemäß § 29 ZPO würde ich mir auch noch mal überlegen, wer Schuldner ist und wer vielleicht eine Bringschuld hat.
ja genau, wobei Erfüllungsort und Erfolgsort nicht verwechselt werden dürfen.Horst schrieb:Genau, siehe § 270 IV, "die Vorschriften über den Leistungsort (=Erfüllungsort) bleiben unberührt."
Bei einer Geldschuld liegt der Erfüllungsort beim Schuldner, § 270 IV iVm § 269 I BGB, der Erfolgsort beim Gläubiger, wobei der Schuldner das Risiko der Übersendung trägt, § 270 I.
Das nennt man dann "qualifizierte Schickschuld".
hier habe ich argumentiert, dass aufgrund fehlender hinweise im SV der Wohnort = Firmensitz angenommen werden kann.§ 13 wäre anwendbar, der Wohnsitz ist aber unbekannt.
in welchem Kommentar:Insofern scheint § 21 (Sitz der Niederlassung) als besonderer Gerichtsstand einschlägig zu sein. Wird laut Kommentar insbesondere auf Einzelkaufleute angewendet.
ok. überzeugt.Horst schrieb:Genau, aus dem Zöllner. Baumbach hat mich auch irritiert ("strenge Auslegung"), habe ich dann aber ignoriert.
In erster Linie bin ich durch Nachfragen drauf gekommen. Praxisnahe Antwort: "EKs verklagt man unter ihrer Firma am Sitz der Niederlassung."
Hi Horst,Horst schrieb:Mal eine andere Frage, welche Anspruchsgrundlage habt ihr aus dem Antrag des Beklagten T herausgelesen? Eine Mängeleinrede mit eventuellem Rücktritts- oder Minderungsrecht oder eine Einrede aufgrund nicht erbrachter Leistung nach § 320? § 320 gibt mE wenig Sinn, da die Klage dann nicht abgewiesen werden würde (wie es der Beklagte ja beantragt), sondern Zug-um-Zug verurteilt würde, § 322.
Oder sollte man es abtrakt formuliereren? "T könnte ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320ff. haben, wenn B die von ihm geschuldete Leistung nicht wie vereinbart erbracht hat..."