Einsendeaufgabe Allgemeiner Gerichtsstand des T

ander

*** KT-HERO ***
jerz hab ich noch eine frage.

Was ist mit Prüfung des 253 ZPO-klageschrift.
so eine klaheschrift haben wir doch nicht (also könnte nur 253(2) Nr.1 und 253(3) geprüft werden??
 

Horst

*** KT-HERO ***
Der Musterlösung misstraue ich auch. Allerdings muss man zwischen Streitwert und Wert des Beschwerdegegenstands unterscheiden.

Gut, der Streitwert beträgt 120k€. Wie kommt man dann auf 2/3 und 1/3? B hat mit 90k€ obsiegt, T mit 30k€, also 3/4 und 1/4?

Die Kosten orientieren sich doch am Streitwert von 120k€, also müssen sich die Anteile doch auch an den 120k€ messen oder nicht?
 

Horst

*** KT-HERO ***
§ 253 ZPO habe ich gar nicht. Da ist doch nichts fraglich. Gehört auch weder zur Zuständigkeit noch zur Begründetheit. Wäre wohl bei Zulässigkeit zu prüfen; von den Sachurteilsvoraussetzungen prüfen wir aber nur die Zuständigkeit.
 

ander

*** KT-HERO ***
meiner meinung nicht ganz korrekt..

Das Gericht wird sich irgendwie entscheiden, wenn die Klage zulässig und begründet. (obersatz)


Bevor das Gericht über die Begründetheit der Klage entscheidet, muss es nach h.M. zunächst prüfen, ob die Klage zulässig ist, ob also die Prozessvoraussetzungen vorliegen.
Zu den wesentlichen Prozessvoraussetzungen zählen die gerichtsbezogenen, die parteibezogenen und die streitgegenstandsbezogenen Prozessvoraussetzungen.

Zu den streitgegenstandsbezogenen Prozessvoraussetzungen zählen die ordnungsgemäße Klageerhebung, keine anderweitige Rechtshängigkeit und keine entgegenstehende Rechtskraft. Zu prüfen ist also, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

Zu der ordnungsgemäße Klageerhebung zählt ein bestimmter Klageantrag und eine bestimmte Angabe des Klagegrundes
--> also 253 ist zu prüfen.

Oder mache ich hier etwa etwas was eh keine Punkt gibt?


Bzgl. Kostenverteilung: Deine Argumentation klingt logisch.
 

Horst

*** KT-HERO ***
Grundsätzlich gebe ich Dir Recht.

Aber immerhin sind wir vorliegend schon in der mündlichen Verhandlung. Steht dann nicht nur noch die Begründetheit zu Frage? Soll heißen, zu prüfen ist mE nur, WIE das Gericht entscheidet, nicht OB es entscheidet.
 

ander

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Grundsätzlich gebe ich Dir Recht.

Aber immerhin sind wir vorliegend schon in der mündlichen Verhandlung. Steht dann nicht nur noch die Begründetheit zu Frage? Soll heißen, zu prüfen ist mE nur, WIE das Gericht entscheidet, nicht OB es entscheidet.
Aber bestimmte Voraussetzungen können noch bis zur letzten mündl. Verhandlungen geheilt werden, falls sie fehlen, z.B. die Voraussetzung des 253(2). Wurde z.B. von B in der Klageschrift der Antrag auf "Zahlung von Geld" gestellt, ist 253(2) Nr.1 zwar nicht erfüllt, aber die Klageschrift wird trotzdem zugestellt und ein Termin anberaumt. Dieser Mangel kann im weiteren Verlauf des Verfahrens behoben werden, etwa indem der Anwalt des B in der mündl. Verhandlung den Antrag auf "Zahlung von 90€" präzisiert.

Tut er dies nicht kann die Klage auch dann noch als unzulässig abgewiesen werden.

Daher denke ich, dass man dies schon prüfen müsste, wenn auch nur kurz.

Verstehst Du was ich meine?
 

Horst

*** KT-HERO ***
Habe die Quotelung nochmal nachgeschlagen, es müssten 3/4 und 1/4 sein.

Habe jedoch einen neuen fraglichen Punkt gefunden. Die Gegenforderung der Hilfsaufrechnung muss ja bekanntlich strittig sein. Da stellt sich nochmal die Frage, ob nur die Höhe des Schadens zwischen den Parteien unstrittig ist oder der gesamte Schadenersatzanspruch unstriitig ist (im Sinne eines Anerkenntnisses durch B).

Im letzteren Fall würden die Summen nämlich nicht addiert und somit würde die Quotelung dann doch 2/3 und 1/3 betragen.

Habe den genauen Aufgabentext aber nicht vorliegen, bisher war ich der Meinung, dass nur die Schadenshöhe unstrittig ist...
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ja, verstehe ich. Aber wir kennen den Inhalt der Klageschrift nicht. Und da dem Sachverhalt kein Hinweis auf eine Zulässigkeitsproblematik zu entnehmen ist,würde ich maximal einen kurzen (positiven) Absatz zur Zulässigkeit schreiben.
 
?

...

Guest
Verstehe ich das jetzt richtig, dass ein Kaufmann keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonder nur einen besonderen nach §21 ZPO ?!?
 
A

ander

Guest
... schrieb:
Verstehe ich das jetzt richtig, dass ein Kaufmann keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sonder nur einen besonderen nach §21 ZPO ?!?
nein, nicht ganz.

ein kfm hat schon einen allg. gerichtsstand, nämlich den gem.§13 zpo
aber in unserem fall aber kennen wir den wohnsitz nicht.
 
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