meiner meinung nicht ganz korrekt..
Das Gericht wird sich irgendwie entscheiden, wenn die Klage zulässig und begründet. (obersatz)
Bevor das Gericht über die Begründetheit der Klage entscheidet, muss es nach h.M. zunächst prüfen, ob die Klage zulässig ist, ob also die Prozessvoraussetzungen vorliegen.
Zu den wesentlichen Prozessvoraussetzungen zählen die gerichtsbezogenen, die parteibezogenen und die streitgegenstandsbezogenen Prozessvoraussetzungen.
Zu den streitgegenstandsbezogenen Prozessvoraussetzungen zählen die ordnungsgemäße Klageerhebung, keine anderweitige Rechtshängigkeit und keine entgegenstehende Rechtskraft. Zu prüfen ist also, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
Zu der ordnungsgemäße Klageerhebung zählt ein bestimmter Klageantrag und eine bestimmte Angabe des Klagegrundes
--> also 253 ist zu prüfen.
Oder mache ich hier etwa etwas was eh keine Punkt gibt?
Bzgl. Kostenverteilung: Deine Argumentation klingt logisch.