Aktivlegitimation

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
Ich hätte eine kurze Frage zur Aktivelgitimation bei einer Verletzungsklage und zwar im Zusammenhang mit einer ausschließlichen Lizenz. Wie kann ein ausschließlicher Lizenznehmer, der ja auch aus originären Recht aktivlegitimiert ist, seine Aktivelgitimation, wann nachweisen. Laut §30(4) PatG kann man eine ausschließliche Lizenz ins Register eintragen lassen. Ist dies aber nötig, um aktivlegitimiert zu sein? Kann man auch den Lizenzvertrag einfach der Klage beifügen? Oder was für andere Wege gibt es da?

Um den ganzen Fall noch etwas komplizierter zu machen folgende Konstellation. Wenn jetzt der Registerstand auch noch in dem Sinne falsch ist, dass noch ein alter Patentinhaber eingetragen ist. Kann man dann womöglich beide Verträge (Übergang des Patents und Lizenzvertrag) bei der Einreichung der Klage mit "einreichen"? Oder gilt da die Regel, dass spätestens bis zum Verhandlungstermin Inhaberschaft und Rolleneintragung nachgewiesen sein muss, so dass zumindest die Umschreibung auf den richtigen Patentinhaber durchgeführt sein muss.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Das Register ist doch nur deklaratorisch, im Gegensatz bsp. zum Grundbuch.

Eine Falscheintragung hätte auf die Aktivlegitimation keinen Einfluss.

Meines Erachtens kann der wirkliche Berechtigte unabhängig von der Eintragung ins Register klagen.

Was sagt den Schulte dazu?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo PK_Schach.Matt
so ganz einfach ist das mit dem "keinen Einfluß" nicht. Zwar ist es unzweifelhaft, dass es erstmal auf die materielle Inhaberschaft ankommt. Aber andererseits steht bei Kühnen/Geschke "Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis" bei Nummer 524 so schön drin "Die Inhaberschaft und Rolleneintragung müssen spätestens im Verhandlungstermin gegeben und vom Kläger nachgewiesen sein." Also muss es wohl auch im Register stimmen. Aber die Frage war ja primär, wie ist das für den Lizenznehmer, muss der auch im Register stehen, dass er originär Rechte ableiten kann?
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Mmh, ich hab jetzt mal im Schulte nachgesehen:

§139 Rn 13: Der wirklich Berechtigte bedarf zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem eingetragenen Nichtberechtigten keiner vorherigen Eintragung in die Rolle. (Verweis auf RGZ 144, 389)

Zwar schreibt er das unter Patentinhaber, aber der wirkliche Berechtigte kann ja nunmal auch der ausschließliche Patentinhaber sein.

Zwar ist seine Fundstelle antiquarisch, ich würde aber sagen, dass das Sinn macht, denn das Register ist nur deklaratorisch.

Gibt es zu Deiner Fundstelle Rechtsprechung?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Hallo nochmal
Eine leichte Bemerkung zu der Frage "Gibt es zu Deiner Fundstelle Rechtsprechung" kann ich mir doch nicht verkneifen :). Der Kühnen von Kühnen/Geschke IST die Rechtsprechung ;-) zumindest für das OLG Düsseldorf.
Außerdem braucht man dazu keine Rechtsprechung, sondern das ergibt sich bereits aus § 30 (2) Satz 2.
Aber die Frage bezieht sich wie gesagt primär darauf, wie das mit einem ausschließlichen Lizenznehmer aussieht. Der Patentinhaber will/darf ja gar nicht klagen (je nachdem, um was für einen Anspruch es geht :) ).
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
PatFragen schrieb:
Außerdem braucht man dazu keine Rechtsprechung, sondern das ergibt sich bereits aus § 30 (2) Satz 2.
PatG?

§30 (2) PatG: Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.

Wo ist Satz 2?
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Kleine Anmerkung:

In meinem vorletzten Beitrag meinte ich natürlich den ausschließlichen Lizenznehmer und nicht den ausschließlichen Patentinhaber.

Wenn das Register deklaratorisch wäre, warum muss dann §81 PatG extra bestimmen, dass nur der im Register eingetragene verklagt werden darf?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
Ups Tschuldigung Absatz 3 und nicht 2 war gemeint.
Den zweiten Einwand versteh ich nicht ganz? Gerade § 81 sagt doch auch, dass das Register nicht uninteressant ist, sondern dass es sehr wohl darauf ankommt wer drin steht.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Nun in §30(3) S2 PatG steht doch gerade nur die deklaratorische Wirkung drinnen. Wer im Register steht, hat nach außen Rechte und Pflichten. Da steht aber nicht, dass der wirkliche Inhaber, Anmelder, ... diese Rechte und Pflichten nicht hat.

Das ist beim Grundbuch anders. Sie mal §873 (1) BGB an:
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ... ist die ... die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich ... .

Hier steht explizit, dass nur der im Grundbuch eingetragene auch Eigentümer ist.

In §81 PatG wird explizit geregelt, dass Du den im Register eingetragenen in einer Nichtigkeitsklage angreifen musst. Wäre das Register nach §30(3) S2 PatG wie §873(1) BGB geregelt, brächte es eine solche Regelung un §81 PatG überhaupt nicht, da dann aus dem Register klar wäre, wer Patentinhaber ist.
 

PK_Schach.Matt

*** KT-HERO ***
Das heißt summa summarum,

In der NI-Klage musst Du dich an den im Register eingetragenen wenden.

Bei einer Verletzungsklage kann jeder Berechtigte klagen, der es auch in irgendeiner Form nachweisen kann, da es eine Regelung analog §81 PatG für Verletzungsklagen nicht gibt.
 

Armin

GOLD - Mitglied
Mal noch eine Frage bzw. ein Gedanke zur Aktivlegitimation.

Inwiefern spielen Registereinträge bzw. auf Patentanmeldung oder Patentschrift stehende Anmelder bzw. Inhaber überhaupt eine Rolle hinsichtlich der Aktivlegitimation?

Insbesondere im Konzernverbund ist es doch öfter der Fall, dass Patente z.B. von Firmentöchtern angemeldet bzw. gehalten werden, die materiell-rechtliche Inhaberschaft an den Schutzrechten jedoch (hoffentlich) vertraglich geregelt z.B. bei einer ausländischen Zentrale oder Holding liegt.

Wie ist dann die (Aktiv-)Legitimation in einem Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren nachzuweisen? Anhand der internen Firmenverträge?

Oder kann eine Aktivlegitimation ggf. auch noch im laufenden Verfahren nachgereicht werden, z.B. in Form einer neu ausgestellten, auf das laufende Verfahren beschränkten Vollmachtserteilung der Holding auf die Firmentochter?
 
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