PatFragen
*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,
Ich hätte eine kurze Frage zur Aktivelgitimation bei einer Verletzungsklage und zwar im Zusammenhang mit einer ausschließlichen Lizenz. Wie kann ein ausschließlicher Lizenznehmer, der ja auch aus originären Recht aktivlegitimiert ist, seine Aktivelgitimation, wann nachweisen. Laut §30(4) PatG kann man eine ausschließliche Lizenz ins Register eintragen lassen. Ist dies aber nötig, um aktivlegitimiert zu sein? Kann man auch den Lizenzvertrag einfach der Klage beifügen? Oder was für andere Wege gibt es da?
Um den ganzen Fall noch etwas komplizierter zu machen folgende Konstellation. Wenn jetzt der Registerstand auch noch in dem Sinne falsch ist, dass noch ein alter Patentinhaber eingetragen ist. Kann man dann womöglich beide Verträge (Übergang des Patents und Lizenzvertrag) bei der Einreichung der Klage mit "einreichen"? Oder gilt da die Regel, dass spätestens bis zum Verhandlungstermin Inhaberschaft und Rolleneintragung nachgewiesen sein muss, so dass zumindest die Umschreibung auf den richtigen Patentinhaber durchgeführt sein muss.
Ich hätte eine kurze Frage zur Aktivelgitimation bei einer Verletzungsklage und zwar im Zusammenhang mit einer ausschließlichen Lizenz. Wie kann ein ausschließlicher Lizenznehmer, der ja auch aus originären Recht aktivlegitimiert ist, seine Aktivelgitimation, wann nachweisen. Laut §30(4) PatG kann man eine ausschließliche Lizenz ins Register eintragen lassen. Ist dies aber nötig, um aktivlegitimiert zu sein? Kann man auch den Lizenzvertrag einfach der Klage beifügen? Oder was für andere Wege gibt es da?
Um den ganzen Fall noch etwas komplizierter zu machen folgende Konstellation. Wenn jetzt der Registerstand auch noch in dem Sinne falsch ist, dass noch ein alter Patentinhaber eingetragen ist. Kann man dann womöglich beide Verträge (Übergang des Patents und Lizenzvertrag) bei der Einreichung der Klage mit "einreichen"? Oder gilt da die Regel, dass spätestens bis zum Verhandlungstermin Inhaberschaft und Rolleneintragung nachgewiesen sein muss, so dass zumindest die Umschreibung auf den richtigen Patentinhaber durchgeführt sein muss.