Aktivlegitimation insbesondere beim Popularrechtsbehelf

lioness

SILBER - Mitglied
Liebe Kollegen,

regelmäßig ist die Frage der Prozessführungsbefugnis und der Aktiviletimation zu unterscheiden.
Bei der Prozesführungsbefugnis handelt es sich um das Recht einen Anspruch im eigenen Namen gelten zu machen, was eine Frage der Zulässigkeit ist. Die Akivlegitimation ist als Begründetheitsvoraussetzung eine Frage Inhaber des behaupteten Rechts zu sein, das geltend gemacht wird.
Abgesehen davon, dass im GRUR ein neuer Artikel zu der Problematik gesetzliche Prozessstandschaft/Aktivlegitimation hinsichtlich § 30 (3) PatG veröffentlicht wurde, der verdeutlicht, dass man den Gesetzeswortlaut kontrovers diskutieren kann, stellt sich mir die Frage, wo ich im Gesetz eindeutig einen Hinweis auf die Aktivlegitimation bekomme. In vielen Fällen ist die Begründung klar. Bin ich der Patentinhaber so bin ich für die Erhebung der Verletzungklage aktiv legitilmiert. Als Vertragspartner kann ich die Aktivlegitimation aus dem Vertrag herleiten, sofern ein Anspruch besteht.
Beim Einspruch nach § 59(1) PatG richtet sich jedoch "jeder" nach gäniger Meinung auf die Prozessführungsbefugnis. §50 MarkenG spricht davon, dass eine Eintragung "auf Antrag" gelöscht wird. Richtig peinlich wird es, wenn man dann in der Begründetheit statt der Aktiviltgitimation die Prozessführungsbefugnis nennt. Da diese aber eine Begründeteitsvoraussetzung ist, ist sie auch zu nennen. Zöller führt aus, dass sich die Sachbefugnis nach dem Klagegrund richtet. Wo finde ich aber im Gesetz genau die Stelle die ich zur Aktivlegitimation anführen kann und zwar speziell beim Popularrechtsbehelf, den ja jeder einreichen kann.
 
  • Like
Reaktionen: pak

Lysios

*** KT-HERO ***
Wo finde ich aber im Gesetz genau die Stelle die ich zur Aktivlegitimation anführen kann und zwar speziell beim Popularrechtsbehelf, den ja jeder einreichen kann.

Ist es denn nicht so, dass die Aktivlegitimation gerade nur notwendig ist, wenn es eben keine Popularklage ist? Wie ich es verstehe, soll die Aktivlegitimation doch gerade Popularklagen verhindern, damit die Gerichte nicht durch die Entscheidung abstrakter Rechtsfragen blockiert werden. Deswegen braucht man die Aktivlegitimation bei einer Popularklage gar nicht zu prüfen, da diese eben dadurch ausgezeichnet ist, dass jedermann klagen kann, es sei denn, er ist durch besondere Gründe ausgeschlossen (z.B. Patentinhaber).

Es gibt natürlich noch eingeschränkte Formen der Popularklage nach UWG (Wettbewerbsverbände) und Produkthaftungsgesetz (Verbraucher- und Umweltverbände). Hier muss dann der Kläger die entsprechend notwendigen Voraussetzungen beweisen. Das wird dann aber wohl auch als Aktivlegitimation bezeichnet.

Die Prozessführungsbefugnis soll ebenso Popularklagen ausschließen.

Also ist m.E. zu prüfen, ob das Gesetz eine Popularklage vorsieht. Andernfalls ist Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis zu prüfen.
 

Patentonkel

GOLD - Mitglied
ich verstehe die frage nicht ganz und denke du (lioness) hast sie dir in deinem letzten satz schon selbst beantwortet, genau wie mein vorredner in seinem ersten satz.

bei einem popularrechtsbehelf/-klage ist die AL ja gerade nicht zu diskutieren, da sie auf jedermann ausgedehnt ist. ich würde mir irgendwelche ausführungen hierzu im schriftsatz ersparen, denn ich fürchte gerade das könnte als peinlich betrachtet werden.
 

lioness

SILBER - Mitglied
Vielen Dank für die Antworten

allerdings ist die Frage nicht ganz so trivial, wie sie zunächst aussieht, denn der Strohmann ist ja zum Einspruch auch nicht berechtigt. Allerdings bin ich selber jetzt auch etwas weiter gekommen.
Nach jüngerer Entscheidung kann die Aktivlegitimation in einem berechtigten Interesse liegen, dass dann beim Popularrechtsbehelf in der Regel schon dadurch gegeben ist, dass es ein legitimes Interesse gibt, dass keine Rechte bestehen, die den Patentfähigkeitserfordernissen oder Markenfähigkeitserfordernissen nicht gerecht werden.
Übrigens haben wir selber einen Einspruch gegen ein Patent eingelegt, in dem uns im Beschwerdeverfahren die Aktivlegitimation abgesprochen wurde. Der BGH hat dann zu unseren Gunsten entschieden.
 

Patentonkel

GOLD - Mitglied
spezialfälle wie strohmann, nichtangriffsverpflichtung, erlöschen des schutzrechts durch zeitablauf etc. darfst du hier als bekannt voraussetzen.

Nach jüngerer Entscheidung kann die Aktivlegitimation in einem berechtigten Interesse liegen, dass dann beim Popularrechtsbehelf in der Regel schon dadurch gegeben ist, dass es ein legitimes Interesse gibt, dass keine Rechte bestehen, die den Patentfähigkeitserfordernissen oder Markenfähigkeitserfordernissen nicht gerecht werden.

das hat mit jüngerer RS nichts zu tun, sondern ist gerade die begründung für eine ausgestaltung als popularrechtsbehelf bzw. -klage. möchtest du dies in deinem schriftsatz nochmals durchexerzieren?

ich verweise auf
schulte 8. aufl
rn 60 (ff.) zu §59
rn 43 (ff.) zu §81

ich bleibe dabei: ausführungen zur AL sind bei einspruch/ni-klage verzichtbar bzw. würden auf mich sogar eher deplatziert wirken, solange kein spezialfall (s.o.) vorliegt. das war deinem beitrag jedoch nicht entnehmbar.

in welcher fallkonstellation und mit welcher begründung wurde euch die AL abgesprochen?
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Like
Reaktionen: pak
Oben