In verschiedenen BGH-Entscheidungen und Kommentaren wird immer wieder gesagt, dass die Prüfung der Neuheit – d.h. der Vergleich des Anspruchsgegenstands mit einem Dokument des Stands der Technik – und die Prüfung, ob die beanspruchte Erfindung über das ursprünglich Offenbarte hinausgeht – also der Vergleich des Anspruchsgegenstands mit den Unterlagen vom Anmeldetag – nach denselben Regeln und Kriterien zu erfolgen hat.
Dazu eine Frage in Form eines Beispiels.
Gemäß Patentanspruch komme im Zusammenhang mit dem Anspruchsgegenstand "Metall" als Material zum Einsatz.
Einerseits: In der Entgegenhaltung werde der Anspruchsgegenstand in allen Einzelheiten beschrieben, aber in dem Dokument ist immer nur von Kupfer als Material die Rede. Ob andere Metalle geeignet sind, ist nicht offenbart. Trotzdem ist der Anspruch zweifelsfrei neuheitsschädlich getroffen, weil Kupfer, wie der Fachmann weiß, ein Metall ist.
Andererseits: In den ursprünglichen Unterlagen werde der Anspruchsgegenstand in allen Einzelheiten beschrieben, aber in diesen Unterlagen ist immer nur von Kupfer als Material die Rede. Ob andere Metalle geeignet sind, ist nicht offenbart. Der Anspruch geht dann zweifellos über die ursprüngliche Offenbarung hinaus, denn eine Ergänzung durch fachmännisches Wissen (bzgl. der Eigenschaften und damit der Eignung anderer Metalle als Kupfer) findet nicht statt.
Also einmal ist die beanspruchte Erfindung in dem Dokument enthalten, und einmal nicht, selbst wenn es sich um ein wortgleich identisches Dokument handeln würde. Sind das trotzdem noch dieselben Regeln und Kriterien?
Dazu eine Frage in Form eines Beispiels.
Gemäß Patentanspruch komme im Zusammenhang mit dem Anspruchsgegenstand "Metall" als Material zum Einsatz.
Einerseits: In der Entgegenhaltung werde der Anspruchsgegenstand in allen Einzelheiten beschrieben, aber in dem Dokument ist immer nur von Kupfer als Material die Rede. Ob andere Metalle geeignet sind, ist nicht offenbart. Trotzdem ist der Anspruch zweifelsfrei neuheitsschädlich getroffen, weil Kupfer, wie der Fachmann weiß, ein Metall ist.
Andererseits: In den ursprünglichen Unterlagen werde der Anspruchsgegenstand in allen Einzelheiten beschrieben, aber in diesen Unterlagen ist immer nur von Kupfer als Material die Rede. Ob andere Metalle geeignet sind, ist nicht offenbart. Der Anspruch geht dann zweifellos über die ursprüngliche Offenbarung hinaus, denn eine Ergänzung durch fachmännisches Wissen (bzgl. der Eigenschaften und damit der Eignung anderer Metalle als Kupfer) findet nicht statt.
Also einmal ist die beanspruchte Erfindung in dem Dokument enthalten, und einmal nicht, selbst wenn es sich um ein wortgleich identisches Dokument handeln würde. Sind das trotzdem noch dieselben Regeln und Kriterien?